ÖkokontoVO
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Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) Vom 28. März 2017

Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) Vom 28. März 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 und Anlage 1 Anhang 1 geändert, Anlage 1 Anhang 3 aufgehoben (LVO v. 24.11.2021, GVOBl. S. 1408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung - ÖkokontoVO) vom 28. März 201728.04.2017
Eingangsformel28.04.2017
§ 1 - Anwendungsbereich28.04.2017
§ 2 - Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto28.04.2017
§ 3 - Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers28.04.2017
§ 4 - Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto28.04.2017
§ 5 - Pflichten der Naturschutzbehörde28.04.2017
§ 6 - Handelbarkeit28.04.2017
§ 7 - Führung des Kompensationsverzeichnisses25.05.2018
§ 8 - Standards für Ersatzmaßnahmen28.04.2017
§ 9 - Anlagen28.04.2017
§ 10 - Übergangsvorschrift28.04.2017
§ 11 - Evaluation28.04.2017
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.12.2021
Anlage 1 - Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto17.12.2021
Anhang 1 - Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)17.12.2021
Anhang 2 - Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto28.04.2017
Anlage 2 - Raumeinheiten28.04.2017
Anhang - Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 828.04.2017
Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.H. S. 162), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.

§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto

(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Absatz 1 BNatSchG stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:
1.
Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers (Maßnahmeträger) und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche einschließlich ihrer oder seiner Zustimmung zum Antrag, Angaben über die Verfügbarkeit der Fläche wie Grundbuchauszug und bestehende Pachtverträge, sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,
2.
Lage und Größe der Fläche durch Bezeichnung der Gemeinde, Gemarkung, der Flur und des Flurstücks sowie durch eine kartographische Darstellung auf Grundlage der Topographischen Karten 1:25.000 und der Deutschen Grundkarte 1:5.000 sowie ein Flurkartenauszug,
3.
den Ausgangsbiotop (derzeitiger Zustand) gemäß Anhang 1 zu Anlage 1,
4.
den Zielbiotop gemäß Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein, die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie gegebenenfalls besonderer Maßnahmen für den Artenschutz,
5.
Angaben, ob die Fläche innerhalb der Eignungsbereiche zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete des Landes gemäß § 12 LNatSchG liegt und
6.
die Einwilligung des Maßnahmeträgers und gegebenenfalls der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
(3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere
1.
geeignet sein, die durch zukünftige Eingriffe beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise auszugleichen oder in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherstellen oder neu gestalten zu können,
2.
auf einer Fläche durchgeführt werden, die tatsächlich in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig ist und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete in der Regel eine Mindestgröße von 5.000 Quadratmetern und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG in der Regel eine Mindestgröße von 10.000 Quadratmetern aufweist,
3.
den Anforderungen von § 16 Absatz 1 BNatSchG entsprechen und
4.
den Vorgaben der Raumordnung sowie der Bauleitplanung Rechnung tragen.
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.
(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.

§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers

(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in § 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mindestgrößen dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen. Bei Waldflächen gilt § 2 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto

(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind:
1.
die flächenbezogene Festsetzung von Art und Umfang der aus einem Ökokonto anzurechnenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bei der Genehmigung des Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 9 Absatz 2, § 11a oder § 36 Absatz 2 LNatSchG oder bei der Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 1 BNatSchG,
2.
das Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Maßnahmeträgers und, falls hiervon abweichend, der Eigentümerin oder des Eigentümers der Flächen aus dem Ökokonto und
3.
die grundbuchliche Sicherung der für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beanspruchten Maßnahmen aus dem Ökokonto oder ihre Überführung in das Eigentum einer öffentlichen Stelle oder einer Stiftung, in deren Satzung als Zweck der Stiftung der Erwerb oder die langfristige Pachtung für den Naturschutz besonders geeigneter Grundstücke, deren Verwaltung sowie der Schutz und gegebenenfalls die Entwicklung der Natur auf diesen Grundstücken enthalten ist.
(2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a oder § 36 Absatz 2 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1. Satz 1 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörde, die gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zuständig ist. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.

§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde

Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung des Eingriffs von einer anderen naturschutzrechtlichen Zulassung der zuständigen Naturschutzbehörde umfasst ist oder die Naturschutzbehörde gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG ihr Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erteilt.

§ 6 Handelbarkeit

Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto vollständig oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme gemäß § 2 Absatz 4 in das Ökokonto aufgenommen hat. Bei Veräußerung einer Fläche aus dem Ökokonto hat der Verkäufer den Eigentumsübergang der gemäß § 2 Absatz 4 zuständigen Naturschutzbehörde umgehend anzuzeigen.

§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses

(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche.
(2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit:
1.
die Lage der Fläche durch Bezeichnung des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes,
2.
die Flächengröße,
3.
den Ausgangsbiotop,
4.
den Zielbiotop sowie bei Ökokonten den Basiswert gemäß § 2 Absatz 4,
5.
den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme; bei aus dem Ökokonto auszubuchenden Flächen ist der Zeitpunkt der Ausbuchung anzugeben,
6.
die Art und den Zeitpunkt der Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme,
7.
die geplanten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen,
8.
die Ergebnisse und den Zeitpunkt der durchgeführten Effizienzkontrollen,
9.
die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
10.
den Träger des Vorhabens,
11.
die Aktenzeichen der Genehmigungs- und der Naturschutzbehörde.
(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in ein zentrales Dateisystem eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 8 Standards für Ersatzmaßnahmen

Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten Raumeinheit erfolgen.

§ 9 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 inklusive deren Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Übergangsvorschrift

Für Maßnahmen, welche bis einschließlich 27. April 2017 festgesetzt wurden, gelten die Maßgaben der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), weiter.

§ 11 Evaluation

Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, durch die oberste Naturschutzbehörde auf ihre Wirksamkeit evaluiert.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 276)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. März 2017
Torsten Albig Dr. Robert Habeck
Ministerpräsident Minister für Energiewende, Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-222

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2, 4 und zu § 4 Absatz 2)
Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
Die Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = Ökopunkte
Erläuterung:
Basiswert:
Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.
-
Flächengröße:
Gesamtfläche der Maßnahme des Ökokontos in Quadratmetern.
-
Anrechnungsfaktor:
der für den Ausgangsbiotop geltende Anrechnungsfaktor ist im Anhang 1 enthalten.
Zinsen:
Der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils zum Stichtag der jährlichen Verzinsung.
Zuschlag Lage:
Liegt die Ökokonto-Maßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG, beträgt der Zuschlag 15% vom Basiswert der Maßnahme. Die Definition und Abgrenzung des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG entspricht den Darstellungen und Abgrenzungen der Landschaftsrahmenpläne gemäß § 10 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG. Die Anerkennung des Zuschlags erfolgt für das gesamte Ökokonto, sofern mindestens eine Fläche oder Teilfläche innerhalb des Schutzgebiets- oder Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete liegt oder unmittelbar daran angrenzt.
Zuschlag Gewässerrandstreifen:
Werden im Rahmen von Ökokonten Gewässerrandstreifen entlang eines Vorranggewässers im Sinne § 50 Absatz 1 Nummer 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 3 LNatSchG oder entlang von Fließgewässern und Seen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des § 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 LNatSchG angelegt, müssen diese eine Breite von mindestens 10 m über die vollständige Länge des Uferbereiches eines Grundstücks aufweisen. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen muss Bestandteil einer Ökokontofläche mit den unter § 2 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Mindestgrößen sein. Die Zusammenfassung mehrerer gewässerbegleitender Flurstücke ist möglich.
Der Zuschlag beträgt bei 10 m Breite 20 % vom Basiswert für den gesamten Gewässerrandstreifen.
Für Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 20 m wird ein Zuschlag von 30 % gewährt bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens. Für jede weitere 10 m Breite des Gewässerrandstreifens beträgt der zusätzliche Zuschlag jeweils 5 % auf den Basiswert bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens bis maximal 100 %, dies entspricht maximal 160 m Breite.
Für die Gewässerrandstreifen gelten über die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) und des § 38a Absatz 2 Landeswassergesetz vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. S. 680) hinaus folgende Regelungen: 1. Dünge- und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden. 2. Extensive Grünlandbiotope, Röhricht- oder gehölzbetonte Uferbiotope sind zu entwickeln. 3. Die natürliche Gewässer- und Uferentwicklung sowie die natürliche Entwicklung von Gehölzsäumen sind zuzulassen, soweit dies nicht den Zielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete widerspricht. Die Ziele des Auenprogramms für Schleswig-Holstein sind zu berücksichtigen und zu unterstützen. 4. Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind direkt ins Gewässer einmündende Drainagen aufzunehmen oder zu unterbrechen, so dass eine Versickerung im Bereich des Gewässerrandstreifens erfolgt, sofern dies technisch möglich ist. 5. Der Gewässerräumstreifen ist auf das minimal erforderliche Maß zu reduzieren. Die jeweiligen Satzungen der Gewässerpflegeverbände sind zu beachten. 6. Die dauerhafte Ablagerung von Mähgut innerhalb des Gewässerrandstreifens ist dann unzulässig, wenn diese den Zielen der in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete im Sinne von § 4 Absatz 1 LNatSchG widersprechen oder zur Zerstörung oder zu erheblichen Beeinträchtigungen von nach § 30 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung geschützten Biotopen führt. Befinden sich im Gewässerrandstreifen bereits gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, so sind diese vom Zuschlag „Gewässerrandstreifen“ ausgeschlossen.
Zuschlag Biotop:
Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Biotopverordnung oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfe des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Für die Neuschaffung, Entwicklung und dauerhafte Erhaltung von trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, für die in Schleswig-Holstein ein schlechter Erhaltungszustand vorherrscht, wird ein Zuschlag von 100% des Basiswertes gewährt. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Diese trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen sind:
LRT 2310 Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland, alt und kalkarm)
LRT 2320 Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland)
LRT 2330 Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen
LRT 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
LRT 4030 Europäische trockene Heiden
LRT 6120 Trockene, kalkreiche Sandrasen
LRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
LRT 6230 Montane Borstgrasrasen
LRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen
Ausgeschlossen hiervon sind bereits vorhandene gesetzlich geschützte Biotope und vorhandene Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.
Zuschlag Artenschutz:
Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 oder gemäß den Artenhilfsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme spätestens bei Ausbuchung.
Zuschlag Entsiegelung:
Für die Entsiegelung bisher zulässigerweise versiegelter Flächen innerhalb der Ökokontofläche mit einer Mindestgröße von 0,01 ha (100 m²) wird für die Entsiegelungsfläche bei vollständiger Beseitigung der Versiegelung sowie unter Einbeziehung in die naturschutzfachliche Entwicklung der gesamten Ökokontofläche ein Zuschlag von 70 % gewährt. Wird eine Fläche von 0,1 ha und mehr (1.000 m² und mehr) entsiegelt, wird ein Zuschlag von 90 % auf die entsiegelte Fläche gewährt. Kleinstflächen innerhalb eines Ökokontos können addiert werden.
Die Mindestanforderungen an die Größe des gesamten Ökokontos gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen hiervon sind Entsiegelungsmaßnahmen, die auf Grundlage von Rückbauverpflichtungen durchgeführt werden müssen.
Anrechnung und Ausschluss von Zuschlägen bei gleicher Fläche und Maßnahme
bezogen auf die gleiche Fläche und Maßnahme wird von den Zuschlägen „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ jeweils nur einer auf den jeweiligen Basiswert angerechnet.
Der Zuschlag „Lage“ wird auf die gesamte Fläche des Ökokontos angerechnet. Beinhaltet eine Fläche und Maßnahme für die die Zuschläge „Gewässerrandstreifen“, „Biotop“ oder „Artenschutz“ angerechnet werden gleichzeitig eine Entsiegelung, so wird der Entsiegelungszuschlag zusätzlich für die zu entsiegelnde Fläche gewährt.
Ökopunkte:
Ökopunkte drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m².

Anhang 1

zu Anlage 1:
Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope)
Biotop- und Nutzungstyp Code Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto
Wälder, Gebüsche und Kleingehölze
Mesophytische Buchenwälder1) 3) WM 0,5-0,12)
Bodensaure Buchenwälder1) 3) WLa 0,5-0,12)
Eichen-Buchenwald1) 3) WLg 0,5-0,12)
Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte1) 3) WGf 0,67-0,5
Eichenkratt WNg 0,5-0
Sonstiger Niederwald WNn 0,67-0
Eichen-Hainbuchen-Wald1) 3) WNc 0,5-0,12)
Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte1) 3) WFp 0,67-0,5
Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte1) 3) WFI 0,67-0,5
Nadel-/Laub-Mischbestände3) WFm 0,67-0,5
Nadelforsten3) WFn 0,8-0,67
Sonstige Forstflächen3) WFy 0,8-0,5
Pionierwald3) WP 0,67
Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden1) 3) WPs 0,67
Waldlichtungsflur3) WO 0,8-0,67
Waldrand / Waldmantel3) WR 0,67-0,5
Gehölze und sonstige Baumstrukturen
Sonstiges naturnahes Feldgehölz HGy 0,67
Standortfremdes Feldgehölz: (nicht heimische Arten HGx 0,8
herausragender Einzelbaum/Baumgruppe HGb (A) 0,67
Baumreihe HGr (S) 0,8-0,67
Streuobstwiese HGo 0,67-0,5
Fließgewässer
Künstliche Fließgewässer / Gräben FG 0,8-0,67
Stillgewässer
Tümpel / Flutmulde1) FT 0,8-0,67
Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer FX 0,8-0,5
Hoch- und Übergangsmoore
Abtorfungsbereich MHx 0,8-0,5
Grünland
Mesophiles Grünland GM 0,67-0,5
Magerwiesen, Magerweiden1) GMm 0,67-0,5
Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt1) GFf 0,67
Artenarmes Intensivgrünland GI 0,8
Acker- und Gartenbau-Biotope
Acker, Ackergras AA 1,0
Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen AAk 0,8
Acker mit artenreicher Segetalflora AAe+ 0,8
Gartenbaufläche AG 1,0
Baumschule ABb 1,0-0,8
Weihnachtsbaum-Plantage ABw 0,8
Obstplantage AO 0,8-0,67
Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte1) RHf 0,67
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte1) RHm 0,67
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte1) RHt 0,67-0,5
Nitrophytenfluren, Neophytenfluren RHn 0,8
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend1) RHv 0,67-0,5
Sonstige Flächen
Versiegelte Flächen SXx 1,0
Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.
Fußnoten
1)
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
2)
Für die dauerhafte Herausnahme nachfolgend näher definierter Buchen- und Eichenwaldbestände aus jeglicher forstrechtlich zulässigen Nutzung, der damit einhergehenden natürlichen Entwicklung und naturschutzfachlichen Aufwertung soll der Anrechnungsfaktor 1 zugewiesen werden.
Mit der Förderung der natürlichen Entwicklung wird der Mosaik-Zyklus inklusive aller Alt- und Totholzphasen bis hin zum natürlichen Jungaufwuchs zugelassen. Dies führt zu spezifischen und ausdifferenzierten Habitaten, unter anderem für nur an bestimmte Alters- oder Zerfallsstadien angepasste Käfer- und Pilzarten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Biodiversität.
Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:
- Buchen- und Eichenwaldbestände mit einer Mindestgröße von 0,3 ha, wobei die Mindestanforderungen an die Größe des Ökokontos insgesamt gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bestehen bleibt,
- Altersklasse VII (über 120 Jahre) bei Buchen und Altersklasse IX (über 160 Jahre) bei Eichen,
- Bestockungsgrad der Buchen und Eichen im Oberstand von mindestens 0,6,
Für die dauerhafte Herausnahme nachfolgend näher definierter Buchen- und Eichenwaldbestände aus jeglicher forstrechtlich zulässigen Nutzung, der damit einhergehenden natürlichen Entwicklung und naturschutzfachlichen Aufwertung soll der Anrechnungsfaktor 1 zugewiesen werden.
Mit der Förderung der natürlichen Entwicklung wird der Mosaik-Zyklus inklusive aller Alt- und Totholzphasen bis hin zum natürlichen Jungaufwuchs zugelassen. Dies führt zu spezifischen und ausdifferenzierten Habitaten, unter anderem für nur an bestimmte Alters- oder Zerfallsstadien angepasste Käfer- und Pilzarten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Biodiversität.
Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:
- Buchen- und Eichenwaldbestände mit einer Mindestgröße von 0,3 ha, wobei die Mindestanforderungen an die Größe des Ökokontos insgesamt gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bestehen bleibt,
- Altersklasse VII (über 120 Jahre) bei Buchen und Altersklasse IX (über 160 Jahre) bei Eichen,
- Bestockungsgrad der Buchen und Eichen im Oberstand von mindestens 0,6,
Für die dauerhafte Herausnahme nachfolgend näher definierter Buchen- und Eichenwaldbestände aus jeglicher forstrechtlich zulässigen Nutzung, der damit einhergehenden natürlichen Entwicklung und naturschutzfachlichen Aufwertung soll der Anrechnungsfaktor 1 zugewiesen werden.
Mit der Förderung der natürlichen Entwicklung wird der Mosaik-Zyklus inklusive aller Alt- und Totholzphasen bis hin zum natürlichen Jungaufwuchs zugelassen. Dies führt zu spezifischen und ausdifferenzierten Habitaten, unter anderem für nur an bestimmte Alters- oder Zerfallsstadien angepasste Käfer- und Pilzarten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Biodiversität.
Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:
- Buchen- und Eichenwaldbestände mit einer Mindestgröße von 0,3 ha, wobei die Mindestanforderungen an die Größe des Ökokontos insgesamt gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bestehen bleibt,
- Altersklasse VII (über 120 Jahre) bei Buchen und Altersklasse IX (über 160 Jahre) bei Eichen,
- Bestockungsgrad der Buchen und Eichen im Oberstand von mindestens 0,6,
Für die dauerhafte Herausnahme nachfolgend näher definierter Buchen- und Eichenwaldbestände aus jeglicher forstrechtlich zulässigen Nutzung, der damit einhergehenden natürlichen Entwicklung und naturschutzfachlichen Aufwertung soll der Anrechnungsfaktor 1 zugewiesen werden.
Mit der Förderung der natürlichen Entwicklung wird der Mosaik-Zyklus inklusive aller Alt- und Totholzphasen bis hin zum natürlichen Jungaufwuchs zugelassen. Dies führt zu spezifischen und ausdifferenzierten Habitaten, unter anderem für nur an bestimmte Alters- oder Zerfallsstadien angepasste Käfer- und Pilzarten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Biodiversität.
Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:
- Buchen- und Eichenwaldbestände mit einer Mindestgröße von 0,3 ha, wobei die Mindestanforderungen an die Größe des Ökokontos insgesamt gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bestehen bleibt,
- Altersklasse VII (über 120 Jahre) bei Buchen und Altersklasse IX (über 160 Jahre) bei Eichen,
- Bestockungsgrad der Buchen und Eichen im Oberstand von mindestens 0,6,
3)
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.
Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich.

Anhang 2

zu Anlage 1:
Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto
Beispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können.
Zielarten Maßnahme
Amphibien, Reptilien Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope; Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer; Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate: Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben.
Haselmaus Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume; Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren.
Biber Entwicklung „zulässiger“ Oberstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann: Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung.
Waldfledermäuse Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot; Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien: Freiflächen für die Jagd;Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume.
Vögel der Agrarlandschaft Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen; Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen.
Wiesenvögel Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe.
Waldvögel Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots; Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots; Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten: z.B. Wespenbussard

Anlage 2

(zu § 8)
Raumeinheiten
Für Zwecke dieser Verordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:
Marsch: Schleswig-Holsteinische Marsch und Nordfriesische Inseln sowie Helgoland;
Geest: Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) sowie Eider-Treene-Niederung und Untere Mittelelbe-Niederung;
Hügelland: Schleswig-Holsteinisches Hügelland (von Angeln bis Ostholstein) und Fehmarn sowie Westmecklenburgisches Seen-Hügelland und Südwestmecklenburgische Niederungen.
Die Regionen sind in nachstehendem Anhang „Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8“ dargestellt.

Anhang

zu Anlage 2:
Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8
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