Wild/JagdSchVerfV SH 2019
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Vom 29. November 2018

Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Vom 29. November 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 28 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 29. November 201801.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
§ 1 - Feststellungsverfahren01.01.2019
§ 2 - Gütliche Einigung01.01.2019
§ 3 - Schadensschätzung01.01.2019
§ 4 - Vorbescheid01.01.2019
§ 5 - Kosten des Feststellungsverfahrens01.01.2019
§ 6 - Schätzerinnen und Schätzer15.04.2022
§ 7 - Zwangsvollstreckung01.01.2019
§ 8 - Ordentlicher Rechtsweg01.01.2019
§ 9 - Inkrafttreten15.05.2021
Aufgrund des § 30 Absatz 4 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. 2018 S. 128), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Feststellungsverfahren

Das Feststellungsverfahren besteht aus dem Versuch einer gütlichen Einigung, der Wild- oder Jagdschadensschätzung und dem Vorbescheid. Erfolgt die Anmeldung des Schadens nicht innerhalb der in § 34 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850), gesetzten Frist, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Die örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 teilt dies den Geschädigten mit.

§ 2 Gütliche Einigung

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, an dem oder auf dem der Schaden entstanden ist (zuständige Behörde), benachrichtigt unverzüglich nach Anmeldung des Schadens durch die Geschädigten die Ersatzpflichtigen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Die bestellte Wild- und Jagdschadenschätzerin oder der Wild- und Jagdschadenschätzer soll zu dem Termin hinzugezogen werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht möglich sein wird oder eine Beteiligte oder ein Beteiligter die Hinzuziehung der Schätzerin oder des Schätzers fordert.
(2) Eine gütliche Einigung liegt vor, wenn die Geschädigten und die Ersatzverpflichteten Festlegungen getroffen haben, welche Entschädigung zu leisten ist und wer die Kosten der Wild- oder Jagdschadenschätzung trägt. Die zuständige Behörde nimmt die Erklärungen der Beteiligten in einer von diesen und ihr zu unterzeichnenden Niederschrift auf. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz gemäß § 6a Absatz 6, §§ 29 bis 33 Bundesjagdgesetz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächterinnen und Jagdpächter, die einen Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben.

§ 3 Schadensschätzung

(1) Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, lädt die zuständige Behörde die Beteiligten sowie die bestellte Wild- und Jagdschadenschätzerin oder den Wild- und Jagdschadenschätzer zu einer Wild- oder Jagdschadensschätzung. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken können alle Beteiligten beantragen, dass die Ermittlung des Schadens in einem Termin kurz vor der Ernte erfolgen soll. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Höhe des Schadens vorher nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Die Schadensermittlung ist jedoch unverzüglich insoweit durchzuführen, als dies zur zuverlässigen späteren Feststellung der Schadenshöhe erforderlich ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Wild- oder Jagdschadensschätzung kann auch durchgeführt werden, wenn trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht alle Beteiligten zum Schätztermin erschienen sind. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

§ 4 Vorbescheid

Nach Durchführung der Wild- oder Jagdschadensschätzung erlässt die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gutachtens der Schätzerin oder des Schätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Er ist mit einer Begründung, einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. Bei der Kostenentscheidung ist insbesondere das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die Parteien obsiegt haben beziehungsweise unterlegen sind.

§ 5 Kosten des Feststellungsverfahrens

Zu den Kosten des Feststellungsverfahrens gehören der Personal- und Sachaufwand der Behörde für die Erstellung der Niederschrift nach § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Erstellung des Vorbescheides und, soweit durch sie veranlasst, die Vergütung für die Schätzung. Die den Beteiligten entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 6 Schätzerinnen und Schätzer

(1) Die zuständige Behörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Wild- und Jagdschadenschätzerin oder einen Wild- und Jagdschadenschätzer sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie verpflichtet die Schätzerinnen oder Schätzer durch Handschlag oder schriftlich darauf, dass sie ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Sofern die Verpflichtung durch Handschlag vorgenommen wird, ist dies durch die zuständige Behörde aktenkundig zu machen. Die Bestellung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden.
(2) Zur Schätzung von Wild- oder Jagdschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt die zuständige Behörde forstsachverständige Schätzerinnen oder Schätzer. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Eine Schätzerin oder ein Schätzer darf bei einer Schätzung nicht mitwirken, wenn sie oder er selbst, ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein eingetragener Lebenspartner oder eine Person, die mit ihr oder ihm in gerader oder in der Seitenlinie ersten Grades verwandt oder verschwägert ist, Beteiligte des Feststellungsverfahrens sind.
(4) Die Schätzerin oder der Schätzer kann eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), verlangen, wobei das Honorar nach § 9 Absatz 1 JVEG nach Sachgebiet Nummer 35 der Anlage 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird.

§ 7 Zwangsvollstreckung

(1) Aus der Niederschrift über die Einigung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 oder dem unanfechtbar gewordenen Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die mit dem Verfahren befasste zuständige Behörde gehört.

§ 8 Ordentlicher Rechtsweg

(1) Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung in Wildschadenssachen die Klage zum Amtsgericht, in Jagdschadenssachen bis zu einem Wert des Streitgegenstandes von 5.000,00 Euro die Klage zum Amtsgericht, bei höherem Wert des Streitgegenstandes die Klage zum Landgericht zu. Örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht beziehungsweise Landgericht, in dessen Bezirk die mit dem Feststellungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. Wird die Durchführung des Feststellungsverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, ist die Klage ebenfalls zulässig.
(2) Die Klage ist zu richten
1.
von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung des Betrages, um den der verlangte Schadenersatz die Festsetzung der zuständigen Behörde übersteigt,
2.
von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf völlige oder teilweise Aufhebung des Vorbescheides der zuständigen Behörde.
(3) Gelangt das Gericht zu einer von dem Vorbescheid abweichenden Beurteilung, ändert es zugleich die im Vorbescheid getroffene Kostenentscheidung ab.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. November 2018
Jan Philipp Albrecht Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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