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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten Vom 13. Dezember 2007

Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten Vom 13. Dezember 2007
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (Art. 25 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. S. 518)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten vom 13. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
Inhaltsverzeichnis10.07.2020
§ 1 - Gesetzeszweck10.07.2020
§ 2 - Errichtung, Siegel01.01.2008
§ 3 - Vermögensübertragung und -erhalt01.01.2008
§ 4 - Beamtinnen und Beamte01.01.2008
§ 5 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2008
§ 6 - Aufgaben der Anstalt10.07.2020
§ 7 - Organe10.07.2020
§ 8 - Anstaltsleitung10.07.2020
§ 9 - Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats10.07.2020
§ 10 - Aufgaben des Verwaltungsrats10.07.2020
§ 11 - Zusammensetzung und Verfahren der Gewährträgerversammlung10.07.2020
§ 12 - Aufgaben der Gewährträgerversammlung10.07.2020
§ 13 - Satzung10.07.2020
§ 14 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Berichtspflichten10.07.2020
§ 15 - Finanzierung10.07.2020
§ 16 - Jahresabschluss10.07.2020
§ 17 - Aufsicht10.07.2020
§ 18 - Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren15.04.2022
§ 19 - Übergangsregelungen10.07.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1Gesetzeszweck
§ 2Errichtung, Siegel
§ 3Vermögensübertragung und -erhalt
§ 4Beamtinnen und Beamte
§ 5Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 6Aufgaben der Anstalt
§ 7Organe
§ 8Anstaltsleitung
§ 9Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats
§ 10Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 11Zusammensetzung und Verfahren der Gewährträgerversammlung
§ 12Aufgaben der Gewährträgerversammlung
§ 13Satzung
§ 14Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 15Finanzierung
§ 16Jahresabschluss
§ 17Aufsicht
§ 18Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren
§ 19Übergangsregelungen

§ 1 Gesetzeszweck

Staats- und Körperschaftswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße und ist daher gemäß § 6 des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LWaldG - unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren. Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit überträgt das Land Schleswig-Holstein seine bisher von der Landesforstverwaltung betreuten Waldflächen sowie deren Bewirtschaftung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt wird in gleicher Weise wie der Staatswald dem Allgemeinwohl verpflichtet sein. Sie wird ihre Flächen daher nachhaltig und naturnah bewirtschaften. Damit trägt sie der besonderen Bedeutung des Waldes für Klima, Boden, Luft und Wasser, als Lebensstätte der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie für die Erholung der Bevölkerung Rechnung und nimmt auf diese Weise ihre besondere Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen wahr.

§ 2 Errichtung, Siegel

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Das Sondervermögen „Landeswald Schleswig-Holstein“ und der Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp werden auf die Anstalt übergeleitet.
(3) Die Anstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit der Inschrift „Schleswig-Holsteinische Landesforsten“ zu führen.

§ 3 Vermögensübertragung und -erhalt

(1) Die Anstalt wird mit einem Stammkapital von 100.000.000 Euro ausgestattet; dieses wird durch Sacheinlage des Vermögens gemäß Absatz 2 vom Land Schleswig-Holstein geleistet. Für Verbindlichkeiten der Anstalt aus der Aufgabenerfüllung haftet das Land Schleswig-Holstein Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen konnten (Gewährträgerhaftung). Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 6 erfüllen kann (Anstaltslast).
(2) Das Land überträgt sein Sondervermögen „Landeswald Schleswig-Holstein“ und seinen Landesbetrieb ErlebnisWald Trappenkamp mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Anstalt als Gesamtheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten. Hierzu gehören insbesondere alle in der Jahresrechnung des Sondervermögens „Landeswald Schleswig-Holstein“ zum 31. Dezember 2007 (Stichtag) und in dem Jahresabschluss des Landesbetriebs ErlebnisWald Trappenkamp zum Stichtag bilanzierten Aktiva und Passiva einschließlich der im Sondervermögen am Stichtag gebildeten haushaltswirtschaftlichen Rücklage. Mit der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle am Stichtag bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und Rechte und Pflichten auf die Anstalt über und werden von dieser ab dem 1. Januar 2008 auf eigene Rechnung wahrgenommen. Für den Personalübergang gelten ausschließlich die Regelungen in den §§ 4 und 5.
(3) Das für Forsten zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
(4) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.
(5) Flächen innerhalb besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) oder innerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) sollen nicht veräußert werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
(6) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen ab einem Vermögenswert von 500.000 Euro der Zustimmung des Finanzausschusses des schleswig-holsteinischen Landtages. Ab einem Vermögenswert von 1.000.000 Euro bedürfen diese Rechtsgeschäfte sowie der Erwerb von Grundstücken der Zustimmung des schleswig-holsteinischen Landtages. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Fachministerium und dem Finanzministerium beantragt werden. Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 4 Beamtinnen und Beamte

(1) Die in der Landesforstverwaltung beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten, die überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben der obersten Forst- und Jagdbehörde, der unteren Forstbehörden und der Kontrollstelle für forstliches Pflanz- und Saatgut betraut sind, sind nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Dienst der Anstalt zu übernehmen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 hat die Anstalt unverzüglich die Übernahme in den Dienst der Anstalt zu verfügen. Wird die Anstalt aufgelöst oder ihre Rechtsform geändert, steht ihnen ein Rückkehrrecht in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein zu, wenn sie nicht zu einem anderen Dienstherrn wechseln.
(3) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Anstalt richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Anstalt eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.

§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 2007 in der Landesforstverwaltung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten vom Land auf die Anstalt über. Ein Widerspruchsrecht der Beschäftigten nach Satz 1 gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten, die zum 31. Dezember 2007 überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben der obersten Forst- und Jagdbehörde, der unteren Forstbehörden sowie der Kontrollstelle für forstliches Pflanz- und Saatgut betraut sind.
(3) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Die Anstalt ist berechtigt, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2012 eingestellt werden, Tarifverträge abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die in Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.
(4) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme durch die Anstalt nicht eingeschränkt werden. Den übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht unter Wahrung ihres erworbenen Besitzstands ein Rückkehrrecht zum Land Schleswig-Holstein zu, falls die Anstalt bis zum 31. Dezember 2012 aufgelöst oder in eine andere Rechtsform ohne Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein umgewandelt werden sollte.
(5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(6) Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist durch die Anstalt unverzüglich nach dem 31. Dezember 2007 der Übergang des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt bewirtschaftet ihre Waldflächen und ihr sonstiges Vermögen nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Landeswaldgesetzes, des Landesjagdgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage des Nachhaltigkeitsprinzips als öffentliche Aufgabe in eigener Verantwortung. Waldbauliche Bewirtschaftungsrichtlinien sowie Jagdnutzungsrichtlinien des Fachministeriums, die im Rahmen der genannten Gesetze erlassen werden, sind zu beachten.
(2) Die Anstalt erbringt als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung besondere Gemeinwohlleistungen
1.
der Waldpädagogik und der Umweltbildung,
2.
des Naturschutzes,
3.
der Erholung,
4.
des Ankaufs von Grundstücken und der Neuwaldbildung sowie
5.
der Ausbildung.
Leistungen nach Satz 1 erbringt die Anstalt im Rahmen der als Globalzuweisung bereitgestellten Finanzmittel des Landes nach Maßgabe des Landeshaushalts, soweit ihr Überschüsse aus dem Bereich der Waldbewirtschaftung nach Absatz 1, aus Geschäften nach Absatz 4 oder Drittmittel hierfür nicht zur Verfügung stehen. Führt das Land Maßnahmen nach Satz 1 selbst durch, hat die Anstalt dies zu dulden. Einen Ausgleich für auf den betroffenen Flächen entstehende Wirtschaftserschwernisse erhält sie nur, wenn die zu duldende Maßnahme auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 6 des Landeswaldgesetzes zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.
(3) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere öffentliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im Zusammenhang stehen.
(4) Die Anstalt kann weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates übernehmen, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle die Landesregierung in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.

§ 7 Organe

Organe der Anstalt sind die Anstaltsleitung, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung.

§ 8 Anstaltsleitung

(1) Anstaltsleitung ist die Anstaltsdirektorin oder der Anstaltsdirektor. Die Anstaltsdirektorin oder der Anstaltsdirektor wird von der Gewährträgerversammlung bei der Erstbestellung für höchstens drei Jahre, bei einer wiederholten Bestellung für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt.
(2) Die Anstaltsleitung führt die Geschäfte der Anstalt nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(3) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Anstaltsleitung ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der übrigen Beschäftigten der Anstalt. Das Fachministerium ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Anstaltsleitung.

§ 9 Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats

(1) Als Mitglieder in den Verwaltungsrat sind zu bestellen:
1.
drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums sowie
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern.
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind:
1.
zwei Abgeordnete des schleswig-holsteinischen Landtages, die vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen benannt werden und
2.
die oder der Vorsitzende des Personalrats der Anstalt.
Für die Mitglieder des Verwaltungsrates sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen oder zu benennen.
(2) Das Fachministerium überträgt einer seiner Vertreterinnen oder einem seiner Vertreter im Verwaltungsrat den Vorsitz. Die Stellvertretung liegt bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Finanzministeriums.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt oder benannt. Die Abberufung ist zulässig.
(4) Angelegenheiten des Verwaltungsrates sind vertraulich zu behandeln. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Anstaltsleitung. Er beschließt über
1.
die Empfehlung an die Gewährträgerversammlung zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
2.
die Empfehlung an die Gewährträgerversammlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
3.
die Entlastung der Anstaltsleitung,
4.
die Empfehlung an die Gewährträgerversammlung zur Beschlussfassung über die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn das Rechtsgeschäft den in der Satzung bestimmten Vermögenswert übersteigt,
6.
die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen sowie deren Gründung,
7.
die Empfehlung an die Gewährträgerversammlung zur Beschlussfassung über die Bestellung der Anstaltsleitung; Näheres regelt die Satzung,
8.
Grundsatzfragen der Personalverwaltung,
9.
die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 6 Absatz 4,
10.
Grundsätze der Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen
11.
die Empfehlung zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung über die Satzung und
12.
die Empfehlung an die Gewährträgerversammlung zur Beschlussfassung über die Bestellung der Prokuristinnen oder Prokuristen.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen und deren Bücher und Schriften einsehen.

§ 11 Zusammensetzung und Verfahren der Gewährträgerversammlung

(1) Das Fachministerium und das Finanzministerium bilden die Gewährträgerversammlung. Sie benennen für die Sitzungen jeweils einen bevollmächtigten Vertreter oder eine bevollmächtigte Vertreterin.
(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem Fachministerium.
(3) Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Angelegenheiten der Gewährträgerversammlung sind vertraulich zu behandeln.

§ 12 Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind
1.
die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts, über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich,
2.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
3.
die Bestellung, Abberufung und Anstellung der Anstaltsleitung,
4.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
5.
die Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,
6.
die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,
7.
die Beschlussfassung über die Bestellung von Prokuristinnen oder Prokuristen,
8.
die Übertragung eines Amtes oder die Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher beziehungsweise der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages und
9.
die Beschlussfassung über die Satzung der Anstalt.

§ 13 Satzung

(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Organe und deren Befugnisse sowie über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt im Rahmen des § 12 enthalten.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 14 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Berichtspflichten

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Anstaltsleitung stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen mittelfristigen Wirtschaftsplan auf, der einen Erfolgs- und einen Finanzplan umfasst. Im Erfolgsplan sind die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge und im Finanzplan die geplanten Änderungen der Vermögensteile und des Kapitalbestandes darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Landtag im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen und dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen oder in dessen Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 55, des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

§ 15 Finanzierung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sowie im Falle der Übertragung neuer Aufgaben nach § 6 Abs. 3 erhält die Anstalt vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisung. Entsprechendes gilt für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht über das Jahr 2012 hinaus.
(2) Übersteigen Schäden durch Großschadensereignisse wie Windwurf, Eis- und Schneebruch, Hochwasser oder Waldbrand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anstalt, kann das Fachministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums zum Ausgleich finanzielle Leistungen gewähren.
(3) Die Anstalt ist nicht verpflichtet, die Risiken ihres Geschäftsbetriebes zu versichern. Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt Dritten Schadenersatz zu leisten hat; hiermit verbundene Regressansprüche gegenüber Beschäftigten der Anstalt oder Dritten gehen auf das Land über.
Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro je Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Satz 2 gilt nicht für Großschadensereignisse nach Absatz 2.
(4) Das Land stellt die Anstalt von den Kosten für die notwendige Sanierung von Altlasten auf Grundstücken frei, deren Eigentum sie nach § 3 Abs. 2 vom Land erhalten hat. Dies gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 31. Dezember 2007 entstanden sind.
(5) Die Anstalt kann zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro aufnehmen. Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab einer Million Euro ist der Finanzausschuss des schleswig-holsteinischen Landtags zu unterrichten.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten ab 2008 in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Fachministerium, dem Finanzministerium sowie der Anstalt zu vereinbaren.

§ 16 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgestellt. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind sie von einem Abschlussprüfer oder einer Abschlussprüferin zu prüfen und dem Verwaltungsrat vorzulegen, der eine Beschlussempfehlung für die Gewährträgerversammlung abgibt. Die Gewährträgerversammlung stellt den Jahresabschluss innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres fest. Die Anstaltsleitung hat diesen sodann dem schleswig-holsteinischen Landtag vorzulegen.
(2) Rücklagen können gebildet werden. Näheres regelt die Satzung.

§ 17 Aufsicht

Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht nach den §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Soweit die Anstalt Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 6 Abs. 2 und 3 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

§ 18 Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.

§ 19 Übergangsregelungen

Die über den 31. Dezember 2007 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, die in der Landesforstverwaltung anzuwenden waren, gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten.
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