IBG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBG)

Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBG)
*
Vom 7. Mai 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4, 6 und 11 geändert, § 17 neu gefasst (Art. 1 Ges. v. 29.04.2022, GVOBl. S. 549)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. S. 206)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBG) vom 7. Mai 200301.06.2003
§ 1 - Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge01.06.2003
§ 2 - Stammkapital, Zweckvermögen20.05.2022
§ 3 - Satzung20.05.2022
§ 4 - Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie, Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens20.05.2022
§ 5 - Grundsätze der Geschäftsführung01.01.2011
§ 6 - Aufgaben20.05.2022
§ 7 - Durchführung der Aufgaben17.12.2021
§ 8 - Beauftragung der Investitionsbank Schleswig-Holstein01.06.2003
§ 9 - Weitergeltung von Bestimmungen01.06.2003
§ 10 - Bindungen der Zweckvermögen und Mittelverwendung01.01.2011
§ 11 - Organe, Ausschüsse01.07.2022
§ 12 - Übergang der Arbeitsverhältnisse01.06.2003
§ 13 - Verwaltungsgebühren, Auslagen01.06.2003
§ 14 - Dienstherrnfähigkeit01.06.2003
§ 15 - Siegelführung01.01.2011
§ 16 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung01.06.2003
§ 17 - Rechtsaufsicht20.05.2022
§ 18 - (aufgehoben)01.01.2011
§ 19 - (aufgehoben)01.01.2011
§ 20 - (aufgehoben)01.01.2011

§ 1 Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) betriebene Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale wird mit Ausnahme des Bereichs, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung zugewiesen ist, und des Liegenschaftsvermögens gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung mit dem Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Vermögen der Landesbank abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Investitionsbank Schleswig-Holstein" mit dem Sitz in Kiel errichtet.
(2) Ab dem 1. Januar 2003 gelten alle Geschäfte, die der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zuzuordnen sind, als für Rechnung der neu errichteten Investitionsbank Schleswig-Holstein abgeschlossen. Der Abspaltung werden die Bilanz der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zum 31. Dezember 2002 und die Bilanz der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zum 31. Dezember 2002 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt.
(3) Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein über.
(4) Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

§ 2 Stammkapital, Zweckvermögen

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein wird mit einem Stammkapital von 100 Millionen Euro ausgestattet, das im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein steht. Das Land Schleswig-Holstein leistet das Stammkapital durch Sacheinlage aus dem im Wege der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 3 übertragenen Vermögen.
(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 übergegangene Zweckrücklage Wohnraumförderung, die hierauf entfallende Gewinnrücklage und der Bilanzgewinn werden Bestandteil des Zweckvermögens Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung.
(3) Die gemäß § 1 Abs. 3 übergegangene Zweckrücklage Investitionsbank, die hierauf entfallende Gewinnrücklage und der Bilanzgewinn werden Bestandteil des Zweckvermögens Investitionsbank.
(4) Die Gewährträgerversammlung kann das Stammkapital erhöhen.

§ 3 Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Investitionsbank Schleswig-Holstein werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen der Gewährträgerversammlung; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2.

§ 4 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Refinanzierungsgarantie, Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) Träger der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das Land Schleswig-Holstein. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die Verbindlichkeiten der Investitionsbank Schleswig-Holstein unbeschränkt. Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein nicht befriedigt worden sind.
(3) Das Land Schleswig-Holstein haftet für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein aufgenommenen Darlehen und andere Kredite an die Investitionsbank Schleswig-Holstein sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ausdrücklich gewährleistet werden.
(4) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist unzulässig.

§ 5 Grundsätze der Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Der Vorstand hat die Investitionsbank Schleswig-Holstein so zu führen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank Schleswig-Holstein insgesamt gedeckt sind, so dass die Zweckvermögen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 erhalten bleiben.
(3) Eine Übertragung oder Änderung von Aufgaben nach § 8 darf nur erfolgen, wenn die Deckung der Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 gewährleistet ist.
(4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein beachtet bei der Durchführung ihrer Aufgaben das Diskriminierungsverbot gemäß den Vorschriften der Europäischen Union.
(5) Dem Landtag ist der Geschäftsbericht der Investitionsbank Schleswig-Holstein vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist über die Förderbereiche sowie die wirtschaftliche und personelle Entwicklung zu berichten.

§ 6 Aufgaben

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein beachtet die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik sowie die Bestimmungen der Europäischen Union.
(2) Im Einzelnen unterstützt die Investitionsbank Schleswig-Holstein das Land und andere Träger der öffentlichen Verwaltung in folgenden Bereichen:
1.
Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union in den folgenden Förderbereichen:
a)
Wohnraumförderung
b)
Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung
c)
Mittelstandsförderung
d)
Förderung im Rahmen von Risikokapital
e)
Technologie- und Innovationsförderung
f)
Infrastrukturförderung
g)
Förderung des Umweltschutzes
h)
Förderung der rationellen Energienutzung, der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparung
i)
Förderung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des ländlichen Raumes
j)
Förderung des Gesundheitswesens
k)
Kunst und Kulturförderung einschließlich Baukultur
l)
Förderung des Tourismus
m)
International vereinbarte Förderprogramme
n)
Internationale Zusammenarbeit.
Die öffentlichen Fördermaßnahmen in den Förderbereichen gemäß Buchstaben a bis n sind bei der Beauftragung gemäß § 8 zu konkretisieren.
2.
Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
3.
Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände.
4.
Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung.
5.
Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln.
(3) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen; die Konkretisierung erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung gemäß § 8.
(4) Soweit nicht in Satz 3 etwas anderes bestimmt ist, nimmt in den Aufgabenbereichen gemäß Absatz 2 ausschließlich die Investitionsbank Schleswig-Holstein die Förderaufgaben, insbesondere die Verwaltungsaufgaben gemäß § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wahr. In diesen Aufgabenbereichen dürfen juristischen Personen des privaten Rechts keine Befugnisse gemäß § 44 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung verliehen werden. Zulässige Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 bestehen insoweit für
a)
die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Aufgabenbereichen gemäß Absatz 2 durch oder aufgrund Gesetzes übertragenen Förderaufgaben,
b)
die Gewährung von Zuwendungen im öffentlichen Personennahverkehr in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f,
c)
die Gewährung von Zuwendungen an Unternehmen, Hochschulen, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie außeruniversitäre Forschungs- und Bildungseinrichtungen zur Förderung von Innovationen, Technologie und Technologietransfer sowie der Außenwirtschaft in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b, c, e, f, g, h und j,
d)
die Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zur Förderung von Pilot- und Modellprojekten des Klimaschutzes sowie Klimaschutzkampagnen in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben g und h,
e)
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Musikschulen, der Volkshochschulen, des Büchereiwesens und der schleswig-holsteinischen Gedenkstätten in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe k,
f)
die Abwicklung des Vertragsnaturschutzes in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben g und i.
Dem Land bleibt es unbenommen, Förderaufgaben gemäß Satz 1 selbst wahrzunehmen.
(5) Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 werden ausschließlich von der Investitionsbank Schleswig-Holstein wahrgenommen, sofern sie durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der ausschließlichen Erfüllung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugewiesen sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die sonstigen Aufgaben festzulegen, die im Sinne des Absatzes 3 im öffentlichen Interesse liegen und gemäß § 8 zur Durchführung ausschließlich auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden dürfen.

§ 7 Durchführung der Aufgaben

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 in direktem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank Schleswig-Holstein nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(2) Für Finanzanlagen der Investitionsbank Schleswig-Holstein gilt das Gesetz zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349), soweit nicht die Erfüllung gesetzlicher oder aufsichtlicher Anforderungen an Kreditinstitute entgegensteht.
(3) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.

§ 8 Beauftragung der Investitionsbank Schleswig-Holstein

(1) Das Land überträgt die Durchführung der Aufgaben auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein durch öffentlich-rechtliche Verträge.
(2) Die Durchführung von Aufgaben für andere Träger der öffentlichen Verwaltung bedarf der Einwilligung des Landes.
(3) Die auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben führt die Investitionsbank Schleswig-Holstein unbeschadet der Beendigung des Investitionsbankvertrages fort.

§ 9 Weitergeltung von Bestimmungen

Alle für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 10 Bindungen der Zweckvermögen und Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Zweckvermögens Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung und ihre Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehenssummen im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG) vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) und des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung und zur Krankenhausfinanzierung zu verwenden, soweit sie nicht zur Rückführung von Bundesanteilen der sozialen Wohnraumförderung benötigt werden. Die durch den Landeshaushalt der Investitionsbank Schleswig-Holstein für die Wohnraumförderung und die Krankenhausfinanzierung zur Verausgabung zugeführten Mittel sind nach Abschluss des Haushaltsjahres durch das Finanzministerium auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugunsten der Zweckrücklage im Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung zu übertragen. Teilbeträge der zugeführten Mittel können im laufenden Haushaltsjahr durch das Finanzministerium auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugunsten der Zweckrücklage im Zweckvermögen Wohnraumförderung/Krankenhausfinanzierung übertragen werden.
(2) Die Mittel des Zweckvermögens Investitionsbank und ihre Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehenssummen im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) sowie andere verfügbare Mittel, soweit sie nicht zur Deckung der Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 benötigt werden, sind nach Maßgabe der Entscheidung durch die Landesregierung für Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu verwenden.

§ 11 Organe, Ausschüsse

(1) Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für längstens fünf Jahre auf Empfehlung des Verwaltungsrates von der Gewährträgerversammlung bestellt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank Schleswig-Holstein in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Er vertritt die Investitionsbank Schleswig-Holstein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Gewährträgerversammlung verantwortlich.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat die Landesvertreterin oder der Landesvertreter des Finanzministeriums. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil. Näheres bestimmt die Satzung.
(4) Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden vom Land bestellt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein werden nach einer von der Gewährträgerversammlung zu erlassenden Wahlordnung von der Gesamtheit der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein in den Verwaltungsrat gewählt. Näheres bestimmt die Satzung.
(5) Beschlussfassungen des Verwaltungsrates bedürfen der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Angelegenheiten des Verwaltungsrates sind vertraulich zu behandeln.
(6) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
1.
die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben,
2.
den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für sich und die Ausschüsse,
3.
Empfehlungen zur Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 8, mit Ausnahme von Absatz 8 Nummer 9 und 11.
Näheres zu den Aufgaben des Verwaltungsrates sowie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse bestimmt die Satzung.
(7) Die Gewährträgerversammlung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, die vom Finanzministerium bevollmächtigt werden, die Eigentümerrechte des Landes als Träger der Investitionsbank Schleswig-Holstein wahrzunehmen. Den Vorsitz in der Gewährträgerversammlung hat die Vertreterin oder der Vertreter des Finanzministeriums. Die Gewährträgerversammlung beschließt einstimmig. Die Angelegenheiten der Gewährträgerversammlung sind vertraulich zu behandeln. Näheres bestimmt die Satzung.
(8) Die Gewährträgerversammlung ist zuständig für
1.
die Erhöhung des Stammkapitals und sonstige Eigenmittelmaßnahmen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
2.
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
3.
die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zur Vorstandsvorsitzenden oder zum Vorstandsvorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds zur stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
4.
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsvertreterinnen und Vorstandsvertretern,
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung,
6.
die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
7.
die Bestellung des Abschlussprüfers,
8.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
9.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
10.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
11.
den Erlass und die Änderung ihrer Geschäftsordnung,
12.
den Erlass und die Änderung einer Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Verwaltungsrat,
13.
die Beschlussfassung über die Eingehung von Beteiligungen mit Ausnahme der Beteiligungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2.
Näheres bestimmt die Satzung.

§ 12 Übergang der Arbeitsverhältnisse

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der gemäß § 1 abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale beschäftigt sind, gehen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein über.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, die ausschließlich oder überwiegend für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein tätig sind, gehen ebenfalls am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein über.
Soweit die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale aufgrund von Vereinbarungen Dienstleistungen für die Investitionsbank Schleswig-Holstein erbringt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Arbeitsverhältnisse erst am Tage nach der Beendigung der jeweiligen Vereinbarung auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergehen; diese Regelung gilt ausschließlich für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bei der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden haben.
(3) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein tritt mit dem Tag des Übergangs in alle Rechte und Pflichten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsverhältnisse ein. Der Vorstand der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale hat den Beschäftigten den Tag des Übergangs bekannt zu geben.
(4) Die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Investitionsbank Schleswig-Holstein bis zum Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen, die die Investitionsbank Schleswig-Holstein mit dem zuständigen Personalrat abschließt, fort.
(5) Soweit Arbeitsverhältnisse nach den Absätzen 1 und 2 übergehen, übernimmt die Investitionsbank Schleswig-Holstein die Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, die die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der ehemaligen Wohnungsbaukreditanstalt einzelvertraglich geschlossen hat, um sie so zu stellen, als würde ihre Zusatzversorgung von der Wohnungsbaukreditanstalt bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (§ 2 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206) in der bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung). Das Land haftet weiterhin für die sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen wie ein Ausfallbürge.

§ 13 Verwaltungsgebühren, Auslagen

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist berechtigt, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 6 Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben werden, und die Gebührensätze jeweils durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend.
(3) Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sind die §§ 7, 9 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechend anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium kann in der Verordnung nach Absatz 2 das Verfahren der Erhebung von Gebühren und Auslagen abweichend regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung von Förderbestimmungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, sicherzustellen.

§ 14 Dienstherrnfähigkeit

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2) Die Ernennung und die Entlassung der Beamtinnen und Beamten erfolgt durch den Vorstand.

§ 15 Siegelführung

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist berechtigt, das Landessiegel mit der Inschrift "Investitionsbank Schleswig-Holstein" zu führen.

§ 16 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme der § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung.

§ 17 Rechtsaufsicht

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Schleswig-Holstein. Die Rechtsaufsicht wird durch das Finanzministerium ausgeübt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und die der Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 18

(aufgehoben)

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

(aufgehoben)
Markierungen
Leseansicht