Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 2. Juni 2022
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 2. Juni 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.06.2022 bis 30.06.2023
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung vom 2. Juni 2022 | 24.06.2022 bis 30.06.2023 |
Eingangsformel | 24.06.2022 bis 30.06.2023 |
§ 1 | 24.06.2022 bis 30.06.2023 |
§ 2 | 24.06.2022 bis 30.06.2023 |
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349, 1352), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
§ 1
(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Die Gebühren betragen 2,40 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages
1.
für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2022 sowie
2.
für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.
(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
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