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Landesverordnung über die Benutzung von Wasserfahrzeugen (Wasserverkehrsverordnung - WVO) Vom 5. Oktober 2015

Landesverordnung über die Benutzung von Wasserfahrzeugen (Wasserverkehrsverordnung - WVO) Vom 5. Oktober 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 31.08.2022, GVOBl. S. 801)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Benutzung von Wasserfahrzeugen (Wasserverkehrsverordnung - WVO) vom 5. Oktober 201530.10.2015
Eingangsformel30.10.2015
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften, Zuständigkeiten30.10.2015
§ 1 - Begriffsbestimmungen23.09.2022
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich30.10.2015
§ 3 - Örtlicher Geltungsbereich23.09.2022
§ 4 - Zuständigkeiten29.10.2020
§ 5 - Überwachungsbefugnisse30.10.2015
Abschnitt 2 - Technische Anforderungen an die Wasserfahrzeuge30.10.2015
§ 6 - Allgemeine Anforderungen30.10.2015
§ 7 - Besondere Anforderungen23.09.2022
Abschnitt 3 - Schiffsführung und Besatzung30.10.2015
§ 8 - Allgemeine Anforderungen30.10.2015
§ 9 - Besondere Anforderungen an die Schiffsführung23.09.2022
Abschnitt 4 - Regelung des Verkehrs30.10.2015
§ 10 - Verhalten im Verkehr, Allgemeine Sorgfaltspflicht30.10.2015
§ 11 - Fahrgeschwindigkeit30.10.2015
§ 12 - Besondere Fahrregeln23.09.2022
§ 13 - Lichterführung, Signale23.09.2022
§ 14 - Schifffahrtszeichen30.10.2015
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften30.10.2015
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten29.10.2020
§ 16 - Übergangsregelungen29.10.2020
§ 17 - Anlage29.10.2020
§ 18 - Inkrafttreten29.10.2020
Anlage - Lichterführung und Schallsignale ( § 13 )30.10.2015
1.
Aufgrund des § 137 Absatz 1 und 2 sowie des § 142 Absatz 3 Nummer 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), und des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 die §§ 1, 2, 3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2, die §§ 4 bis 19 sowie darüber hinaus für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen die §§ 7 bis 9 und 15 bis 19,
2.
aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 LWG und des § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für den örtlichen Geltungsbereich nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die §§ 1, 2, 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 3, die §§ 4 bis 6, 10 bis 19 sowie für den nicht gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen die §§ 7 bis 9 und 15 bis 19 und
3.
aufgrund § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 337), verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach Nummer 1 und 2 die folgenden §§ 17 und 19:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Zuständigkeiten

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
ein Wasserfahrzeug ein Schiff, ein Kleinfahrzeug, ein Sportboot oder ein schwimmendes Gerät,
2.
ein Kleinfahrzeug ein Wasserfahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist oder deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m³ unterschreitet, einschließlich Segelsurfbrett und sonstige Wassersportgeräte,
3.
ein Sportboot ein Wasserfahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist,
4.
ein fischendes Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Wasserfahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken,
5.
ein schwimmendes Gerät eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz wie zum Beispiel Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Krane,
6.
ein Fahrgastschiff ein Wasserfahrzeug, das neben der Besatzung für mehr als zwölf Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist und der entgeltlichen gewerbsmäßigen Personenbeförderung dient,
7.
ein manövrierunfähiges Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das wegen außergewöhnlicher Umstände nicht so manövrieren kann, wie es diese Verordnung vorschreibt, und daher einem anderen Wasserfahrzeug nicht ausweichen kann,
8.
ein manövrierbehindertes Wasserfahrzeug ein Wasserfahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Verordnung vorschreibt, und daher einem anderen Wasserfahrzeug nicht ausweichen kann.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Wasserfahrzeuge aller Art und schließt jegliche zur Teilnahme am ruhenden oder fließenden Wasserverkehr bestimmte Wasserfahrzeuge ein.
(2) Von den Verkehrsvorschriften (Abschnitt 4) dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Gleiches gilt für die Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 3 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
1.
auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e LWG,
2.
auf den nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c LWG sowie
3.
auf den Gewässern zweiter Ordnung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 LWG, soweit sie nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes oder auf dessen Grundlage erlassenen Regelungen mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen.
(2) Soweit die Gewässer vom Geltungsbereich der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), erfasst werden und diese abweichende Regelungen trifft, gelten die Hafenverordnung und die aufgrund der Hafenverordnung erlassenen örtlichen Hafenbenutzungsordnungen.
(3) Soweit einzelne Gewässer vom Geltungsbereich von Verordnungen oder Befahrensregelungen insbesondere aufgrund § 21 LWG erfasst werden, gelten diese. Diese Wasserverkehrsverordnung gilt ergänzend, soweit die vorgenannten Verordnungen oder Befahrensregelungen keine Regelungen treffen.
(4) Auf allen Gewässern im Geltungsbereich dieser Verordnung, die mit Bundeswasserstraßen in schiffbarer Weise verbunden sind, gilt abweichend von dieser Verordnung die Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung für die Regelung des Verfahrens der technischen Zulassung zum Verkehr, die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung und die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen in Bezug auf Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Die Landrätinnen oder die Landräte und die (Ober-) Bürgermeisterinnen oder die (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte sind gemäß § 99 Absatz 2 LWG als Verkehrsbehörden zuständige Behörden für die Durchführung dieser Verordnung. Sie führen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hinsichtlich der Verkehrsregelungen nach der örtlichen Lage des Gewässers und hinsichtlich der Regelungen, die die entgeltliche oder gewerbliche Nutzung betreffen, nach dem ständigen Liegeplatz des zur Bootsvermietung oder zur Personenbeförderung bestimmten Wasserfahrzeuges.

§ 5 Überwachungsbefugnisse

(1) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von Nachteilen für die öffentliche Sicherheit werden die in § 4 genannten zuständigen Behörden sowie im Eilfall die zuständigen Dienstkräfte der Polizei ermächtigt, geeignete und zweckmäßige Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten.
(2) Den in § 4 genannten zuständigen Behörden und den Dienstkräften der Polizei sind auf Verlangen die nach dieser Verordnung erforderliche Zulassungen, Abnahmeprotokolle, Fahrerlaubnisse, Befähigungszeugnisse und Zulassungsscheine zur Prüfung vorzulegen.

Abschnitt 2 Technische Anforderungen an die Wasserfahrzeuge

§ 6 Allgemeine Anforderungen

Am Verkehr auf den Gewässern im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfen nur Wasserfahrzeuge teilnehmen, deren Stabilität, Festigkeit und Schwimmfähigkeit gewährleistet ist und die so gebaut und ausgerüstet sind, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet sind, Nachteile für die öffentliche Sicherheit vermieden und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

§ 7 Besondere Anforderungen

(1) Fahrgastschiffe, für die die Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.- H. S. 656), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 687), nicht gilt, sind zum Verkehr für ein bestimmtes Fahrtgebiet zugelassen, wenn ihre Fahrtauglichkeit durch technische Sachverständige, die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) anerkannt sind, durch ein Abnahmeprotokoll bestätigt wird. Dem Abnahmeprotokoll steht ein entsprechend § 3 Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung ausgestelltes Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gleich. Fahrtauglich ist ein Fahrgastschiff, wenn es eine für seinen Verwendungszweck in seinem Fahrtgebiet entsprechende Stabilität, Ausrüstung einschließlich erforderlicher Sicherheitsmittel und Sicherheitseinrichtungen, Einrichtung und Besatzung hat und die Funktionstüchtigkeit von Ausrüstung und Einrichtung gegeben ist. Die technischen Sachverständigen prüfen die Fahrtauglichkeit in Anlehnung an die Anforderungen der Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung oder der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, ber. S. 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2). Die Überprüfung ist in einem Turnus von fünf Jahren zu wiederholen. In begründeten Fällen kann die oder der technische Sachverständige eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
(2) Die Zulassung zum Verkehr nach der Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung und das Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 sind auf den Fahrten mitzuführen.

Abschnitt 3 Schiffsführung und Besatzung

§ 8 Allgemeine Anforderungen

(1) Jedes Wasserfahrzeug, das am Verkehr auf den Gewässern im Geltungsbereich dieser Verordnung teilnimmt, muss von einer hierfür geeigneten Person geführt werden (Schiffsführerin oder Schiffsführer). Sofern in dieser Verordnung nicht besondere Anforderungen an die Schiffsführung gestellt werden, gilt als geeignet, wer körperlich und geistig in der Lage ist, das Wasserfahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Wasserfahrzeugs besitzt.
(2) Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter und die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sind für den betriebssicheren Zustand des Wasserfahrzeugs und für die vorgeschriebene Ausrüstung verantwortlich.
(3) Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter darf nur geeignete Schiffsführerinnen oder Schiffsführer und Besatzungsmitglieder einsetzen.

§ 9 Besondere Anforderungen an die Schiffsführung

(1) Die zuständigen Behörden können für bestimmte, nicht mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbundene Gewässer oder Streckenabschnitte verlangen, dass Schiffsführerinnen und Schiffsführer von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen mit Ausnahme der Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Wasserfahrzeugen der Berufsfischerei und von Fahrgastschiffen einer Fahrerlaubnis bedürfen, die der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, ber. S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), entsprechen soll.
(2) Als Schiffsführerin oder Schiffsführer von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen, die nicht mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden sind sowie für Gewässer nach § 3 ist geeignet, wer
1.
über die erforderlichen nautischen Fähigkeiten sowie über ausreichende Kenntnisse der Schiffstechnik verfügt,
2.
über die erforderlichen revierspezifischen Kenntnisse und Kenntnisse des Notfallmanagements verfügt,
3.
über ausreichende Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
4.
gesundheitlich zur Schiffsführung eines Fahrgastschiffs geeignet ist und
5.
mindestens 18 Jahre alt ist.
Sofern auf Seen, die nicht zu den in § 3 dieser Verordnung genannten Gewässern gehören, eine Fahrgastschifffahrt stattfindet, ist eine Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission erforderlich.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nach Absatz 2 geeignet, wenn sie nach der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 13), zum Führen von Fahrzeugen befähigt sind.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Eignung als Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, für die die Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung nicht gilt, für ein bestimmtes Gewässer oder einen Streckenabschnitt für ein Fahrgastschiff oder mehrere Fahrgastschiffe bestätigen. In diesem Fall stellt die zuständige Behörde einen auf fünf Jahre befristeten Zulassungsschein aus; die Befristung kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. Der Antrag muss den Namen, den Geburtsort, den Geburtstag und den Wohnort der oder des Zuzulassenden sowie die Bezeichnung des Fahrgastschiffes oder der Fahrgastschiffe enthalten. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage
1.
einer Bestätigung der erforderlichen nautischen Fähigkeiten und ausreichenden Kenntnisse der Schiffstechnik sowie der revierspezifischen Kenntnisse und Kenntnisse des Notfallmanagements durch einen nautischen Sachverständigen, der von der GDWS anerkannt ist,
2.
einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre sowie
3.
eines Eignungsnachweises des Arbeitsmedizinischen Dienstes als Nachweis der gesundheitlichen Tauglichkeit.
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die langjährige Erfahrung der Schiffsführerin oder des Schiffsführers in der Fahrgastschifffahrt auf diesem Gewässer oder diesem Streckenabschnitt als Nachweis nautischer Fähigkeiten und revierspezifischer Kenntnisse anerkennen.
(5) Ein vorhandener Zulassungsschein nach Absatz 4 kann jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis über die Teilnahme an Auffrischungslehrgängen für lebensrettende Sofortmaßnahmen vorgelegt wird und die gesundheitliche Tauglichkeit nachgewiesen ist.
(6) Schiffsführerinnen, Schiffsführer, Mitglieder der Besatzung oder Personen, die nicht Mitglied der Mindestbesatzung sind und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzen, können Fahrzeiten durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachweisen. Die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung zum Erwerb und Nachweis der Fahrzeiten sind hierbei anzuwenden.

Abschnitt 4 Regelung des Verkehrs

§ 10 Verhalten im Verkehr, Allgemeine Sorgfaltspflicht

(1) Auf den Gewässern im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit des Fahrzeugbetriebs gewährleistet sind sowie Nachteile für die öffentliche Sicherheit vermieden werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer trägt Sorge für das ordnungsgemäße Verhalten im Sinne des Satzes 1 für alle an Bord befindlichen Personen und hat entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer verboten, das Wasserfahrzeug zu führen.
(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen und bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.

§ 11 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss jederzeit mit sicherer Geschwindigkeit fahren, so dass insbesondere die Verpflichtungen nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden können.
(2) Die zuständigen Behörden können für bestimmte Gewässer oder Streckenabschnitte Höchstgeschwindigkeiten festlegen.

§ 12 Besondere Fahrregeln

(1) Alle Wasserfahrzeuge sind den fischenden Wasserfahrzeugen sowie manövrierunfähigen und manövrierbehinderten Wasserfahrzeugen gegenüber ausweichpflichtig.
(2) Unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge müssen den nicht unter Motor fahrenden Wasserfahrzeugen ausweichen.
(3) Wasserfahrzeuge, die weder unter Motor noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Wasserfahrzeugen ausweichen.
(4) Ausweichpflichtige Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 bis 4 müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Wasserfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann diese Absicht durch Schallzeichen angezeigt werden.
(5) Zwei unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
1.
Wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
2.
wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; dabei ist das Kreuzen vor dem Wasserfahrzeug zu vermeiden.
Satz 1 gilt auch für zwei Wasserfahrzeuge, die weder unter Motor noch unter Segel fahren.
(6) Zwei unter Segel fahrende Wasserfahrzeuge, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
1.
Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Wasserfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
2.
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Wasserfahrzeug dem leeseitigen Wasserfahrzeug ausweichen;
3.
wenn ein Wasserfahrzeug mit Wind von Backbord ein Wasserfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Wasserfahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

§ 13 Lichterführung, Signale

(1) In Fahrt befindliche sowie außerhalb von ständigen Liegeplätzen ankernde Wasserfahrzeuge müssen in der Nachtzeit (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) sowie bei Tag, sofern es die Sichtverhältnisse erfordern, Lichter gemäß Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung führen.
(2) Die Berufsfischer können bei ihren Einsatzfahrten mit Wasserfahrzeugen auf den Binnenseen, die keine schiffbare Verbindung zu Bundeswasserstraßen haben, anstelle der gemäß Absatz 1 vorgeschriebenen Lichterführung auch durch andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu Zusammenstößen mit anderen Wasserfahrzeugen kommt. Sie haben in diesem Fall eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(3) Unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge unter 7 m Länge über alles, auf denen die vorgeschriebenen Lichter gemäß Absatz 1 nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung gemäß Absatz 1 vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Nicht unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge unter 7 m Länge können anstelle der gemäß Absatz 1 vorgeschriebenen Lichterführung eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitführen und rechtzeitig zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(5) Ein Wasserfahrzeug der Überwachungsbehörden kann bei Tag und bei Nacht ein blaues Funkellicht entsprechend § 3.27 und Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 4982, ber. S. 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 11), zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Wasserrettungsfahrzeug gemäß § 2 Absatz 2 im Rettungseinsatz.
(6) Wasserfahrzeuge können bei Ausweichmanövern Schallsignale gemäß Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung geben. Bei verminderter Sicht sollen Wasserfahrzeuge mindestens jede Minute einen langen Ton (Achtungssignal) abgeben. Vor Fahrwasserengen soll ein langer Ton abgegeben werden.
(7) Ankernde Wasserfahrzeuge haben bei Tag einen Ankerball zu setzen. Die Berufsfischer können auf den Binnenseen, die keine schiffbare Verbindung zu Bundeswasserstraßen haben, auch durch andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu Zusammenstößen mit anderen Wasserfahrzeugen kommt.

§ 14 Schifffahrtszeichen

Die zuständigen Behörden können für bestimmte Gewässer oder Streckenabschnitte im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Schifffahrtszeichen entsprechend der Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung anordnen. Die Schifffahrtszeichen sind von den Gewässereigentümerinnen und Gewässereigentümern zu dulden.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 LWG oder nach § 175 Landesverwaltungsgesetz handelt, wer als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter oder als Schiffsführerin oder Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden und den Dienstkräften der Polizei auf deren Verlangen nicht die erforderlichen Zulassungen, Abnahmeprotokolle, Fahrerlaubnisse, Befähigungszeugnisse und Zulassungsscheine zur Prüfung vorlegt,
2.
mit einem Wasserfahrzeug am Verkehr teilnimmt, das entgegen § 6 die allgemeinen Anforderungen oder entgegen § 7 die besonderen Anforderungen nicht erfüllt,
3.
mit einem Wasserfahrzeug am Verkehr teilnimmt und entgegen § 8 Absatz 1 erkennbar nicht die erforderliche Eignung zum Führen eines Wasserfahrzeuges besitzt oder entgegen § 9 nicht über die erforderliche Eignung verfügt oder entgegen § 8 Absatz 3 eine erkennbar nicht geeignete Person als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder Besatzungsmitglied einsetzt,
4.
sich erkennbar entgegen § 10 nicht an die Regeln zum Verhalten im Verkehr und zur Allgemeinen Sorgfaltspflicht hält,
5.
entgegen § 11 nicht mit sicherer Fahrgeschwindigkeit fährt,
6.
die Fahrregeln des § 12 erkennbar nicht beachtet,
7.
nicht die in § 13 vorgeschriebenen Lichter führt oder den Ankerball setzt.

§ 16 Übergangsregelungen

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Zeugnisse, Zulassungen und Bescheinigungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.
Soweit einzelne Voraussetzungen der Fahrtauglichkeit durch eine vorhandene Bestätigung nicht geprüft wurden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Betreiberin oder der Betreiber des Schiffes für die Einhaltung der Fahrtauglichkeit verantwortlich.

§ 17 Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. Oktober 2015
Reinhard Meyer Dr. Robert Habeck
Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Anlage

zur Wasserverkehrsverordnung (zu § 13)
Lichterführung und Schallsignale (§ 13)
1.
Lichterführung gemäß § 13 Absatz 1:
Unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge
-
als Topplicht: ein weißes helles Licht in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 Meter vor ihnen,
-
als Seitenlichter: ein grünes helles oder gewöhnliches Licht und ein rotes helles oder gewöhnliches Licht,
-
als Hecklicht: ein weißes gewöhnliches Licht
oder
-
als Topplicht: ein weißes helles Licht, 1 Meter höher als die Seitenlichter,
-
als Seitenlichter: ein grünes helles und ein rotes helles Licht, diese können unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein,
-
als Hecklicht: ein weißes gewöhnliches Licht
oder
-
als Topplicht: ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht,
-
als Seitenlichter: ein grünes helles und ein rotes helles Licht, diese können unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein
Unter Motor fahrende Wasserfahrzeuge unter 7 m Länge über alles können an Stelle der vorgesehenen Lichterführung ausschließlich ein weißes Licht führen.
Unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge und Sportboote
-
als Seitenlichter: je ein grünes und ein rotes helles oder gewöhnliches Licht. Die Lichter dürfen auch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein,
-
als Hecklicht: ein weißes helles oder gewöhnliches Licht,
oder
-
Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp,
oder
-
als Topplicht: ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht,
-
bei Annäherung anderer Fahrzeuge: ein zweites weißes gewöhnliches Licht
Nicht unter Motor fahrende Kleinfahrzeuge und Sportboote
-
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
Außerhalb von ständigen Liegeplätzen stillliegende Kleinfahrzeuge und Sportboote
-
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht auf der dem weiteren Verkehr zugewandten Seite
2.
Schallsignale gemäß § 13 Absatz 6:
- 1 langer Ton. „Achtung“
1 kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
•• 2 kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord
••• 3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“
•••• 4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“
••••• Folge sehr kurzer (mehr als 5) Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“
Wiederholte lange Töne oder Gruppe von Glockenschlägen: „Notsignal“
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