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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein Vom 4. Oktober 2022

Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein Vom 4. Oktober 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2022
§ 2 - Antragstellung der Gemeinden01.01.2022
§ 3 - Höhe der Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung der kommunalen Wärme- und Kältepläne01.01.2022
§ 4 - Höhe der Zuweisungspauschalen für die Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne01.01.2022
§ 5 - Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Aufstellung der Pläne01.01.2022
§ 6 - Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Fortschreibung der Pläne01.01.2022
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2022
Auf Grund des § 7 Absatz 9 Satz 3 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (im Einvernehmen mit dem Finanzministerium):

§ 1 Anwendungsbereich

Die aufgrund des § 7 Absatz 2 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden erhalten für die erstmalige Aufstellung und für die Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne einen finanziellen Ausgleich als pauschale Zuweisungen (Zuweisungspauschalen) nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Antragstellung der Gemeinden

(1) Die Zuweisungspauschalen werden der Gemeinde auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung oder für die Fortschreibung kommunaler Wärme- und Kältepläne sind von den verpflichteten Gemeinden bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen. Für die Aufstellung und für die nachfolgende Fortschreibung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans sind gesonderte Anträge erforderlich.
(3) Voraussetzung für Beantragung und Gewährung der Zuweisungspauschale an die Gemeinden ist der Nachweis eines verbindlichen Beschlusses der Gemeinde zur Aufnahme einer Wärme- und Kälteplanung. Die Gemeinde hat mit der Antragstellung anzugeben, wann mit der Umsetzung des Beschlusses und der Planung begonnen wird.
(4) Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie den Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören (§ 7 Absatz 6 Satz 1 EWKG), sollen den Antrag nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2022 stellen.
(5) Gemeinden, die zu den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören (§ 7 Absatz 6 Satz 2 EWKG), sollen den Antrag nach Absatz 3 spätestens bis zum 31. Oktober 2024 stellen.
(6) Anträge auf eine Zuweisungspauschale für die Fortschreibung kommunaler Wärme- und Kältepläne sollen spätestens drei Jahre vor Ende der jeweiligen Fortschreibungsfrist gestellt werden.

§ 3 Höhe der Zuweisungspauschalen für die erstmalige Aufstellung der kommunalen Wärme- und Kältepläne

(1) Die zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden erhalten für die Aufstellung eine Zuweisungspauschale, die in Form von drei Jahrespauschalen berechnet wird. Jede Jahrespauschale berechnet sich für
1.
Gemeinden, die zu den Oberzentren gehören, aus einem Grundbetrag von 10.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,20 Euro je Einwohner,
2.
die übrigen verpflichteten Gemeinden (außer Oberzentren) aus einem Grundbetrag von 10.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,15 Euro je Einwohner.
(2) Mit der Zuweisungspauschale wird der Aufwand der jeweiligen Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet ausgeglichen. Eine zusätzliche Zuweisungspauschale für einzelne Gemeindeteile, insbesondere für Stadtrandkerne I. Ordnung, wird nicht gewährt.

§ 4 Höhe der Zuweisungspauschalen für die Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne

(1) Die zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden erhalten nach der Fertigstellung eines Wärme- und Kälteplans für die darauffolgenden zehn Jahre zur Fortschreibung der kommunalen Wärme- und Kältepläne eine einmalige Zuweisungspauschale. Die einmalige Zuweisungspauschale berechnet sich für
1.
Gemeinden, die zu den Oberzentren gehören, aus einem Grundbetrag von 30.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,35 Euro je Einwohner,
2.
die übrigen verpflichteten Gemeinden (außer Oberzentren) aus einem Grundbetrag von 30.000 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 0,20 Euro je Einwohner.
(2) Mit der einmaligen Zuweisungspauschale wird der Aufwand der jeweiligen Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet ausgeglichen. Eine zusätzliche Zuweisungspauschale für einzelne Gemeindeteile, insbesondere für Stadtrandkerne I. Ordnung, wird nicht gewährt.
(3) Zum 31.12.2026 evaluiert das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium die Zuweisungspauschalen gemäß § 4 Absatz 1 und passt diese an, sofern sich die zugrundeliegenden Annahmen als fehlerhaft erwiesen haben oder sich aufgrund späterer unvorhersehbarer Entwicklungen erhebliche Abweichungen ergeben haben.

§ 5 Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Aufstellung der Pläne

(1) Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie den Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören, erhalten jeweils für die Jahre 2022, 2023 und 2024 die drei Jahrespauschalen nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Die Auszahlung der drei Jahrespauschalen erfolgt für 2022 am 31. Januar 2023, für 2023 und 2024 jeweils am 30. November des jeweiligen Jahres.
(2) Gemeinden, die zu den Unterzentren und Stadtrandkernen I. Ordnung gehören, erhalten jeweils für die Jahre 2025, 2026 und 2027 die drei Jahrespauschalen nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Die Auszahlung der drei Jahrespauschalen erfolgt jeweils am 30. März, erstmals an dem 30. März, der auf den Antrag folgt.

§ 6 Auszahlung der Zuweisungspauschale für die Fortschreibung der Pläne

Ein Antrag auf die einmalige Zuweisungspauschale für die Fortschreibung eines Wärme- und Kälteplans nach § 4 soll spätestens drei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Fortschreibungspflicht, jedoch frühestens zwei Jahre nach erstmaliger Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans, jeweils bis zum 30. April gestellt werden. Die einmalige Auszahlung erfolgt in der Regel zum auf den Antrag folgenden 28. Februar.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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