FEhrPensAnO
DE - Deutsches Bundesrecht

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

FEhrPensAnO
Ausfertigungsdatum: 20.09.1976
Vollzitat:
"Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 (NV )"
Fußnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1214 mWv 3.10.1990.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(+++ Stand: Änderung durch Art. 3 G v. 22. 4.1992 I 906 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. FEhrPensAnO Anhang EV +++)

Eingangsformel

Unsere sozialistische Gesellschaft und ihr Staat achten und ehren die Männer und Frauen, die Jahrzehnte ihres Lebens dem Kampf gegen Faschismus und Militarismus verschrieben und mithalfen, den Boden zu bereiten auf dem wachsen konnte, was in der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht wird.
Die Verdienste der Kämpfer gegen den Faschismus und die vieljährigen physischen und psychischen Drangsale der Verfolgten des Faschismus würdigend, wird in Übereinstimmung mit der Zentralleitung des Komitees der Antifaschistischen Widerstandskämpfer der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:

§ 1

-

§ 2

-

§ 3

(1)
(2)
(3) ... Für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten die Bestimmungen des § 7.

§ 4

-

§ 5

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

§ 6

(1) Als arbeitsunfähig gelten:
a) die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,
b) der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
c) die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,
d) die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.
(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

§ 7

(1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten:
a) die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,
b) die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.
(2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
(3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.

§ 8

-

§ 9

Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt.

§ 10

-

§ 11

-

§ 12

-

Schlußformel

Der Staatssekretär für Arbeit und Löhne

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 885, 1214)

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. bis 4. ...
5. Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.
b) (aufgehoben)
6. bis 9. ...
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