NatSchZVO
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Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom 4. Oktober 2018

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) Vom 4. Oktober 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert (Art. 5 Abs. 1 Nr. 9 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) vom 4. Oktober 201826.10.2018
Eingangsformel26.10.2018
§ 1 - Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde01.01.2023
§ 2 - Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden01.01.2023
§ 3 - Zuständigkeit der oberen und der unteren Naturschutzbehörden26.10.2018
§ 4 - Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden26.10.2018
§ 5 - Sonstige Zuständigkeiten26.10.2018
§ 6 - Beteiligung der Fischereibehörde26.10.2018
§ 7 - Konzentration von Zuständigkeiten26.10.2018
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.10.2018
Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig
1.
für alle nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) sowie nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu treffenden behördlichen Entscheidungen
a)
in den Küstengewässern,
b)
auf den Binnenwasserstraßen des Bundes und
c)
auf sonstigen Flächen,
die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören; als solche ist sie auch zu beteiligen, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; von dieser örtlichen Zuständigkeit ausgenommen sind
a)
das gemeindefreie Gebiet Sachsenwald,
b)
der Forstgutsbezirk Buchholz sowie
c)
der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer,
2.
für die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a LNatSchG, wenn die Verursacherin des Eingriffs eine oberste Landesbehörde ist,
3.
für die nach § 9 Absatz 2 LNatSchG zu erteilende Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die von ihr oder mit ihrem Einvernehmen festgesetzt oder durchgeführt worden sind,
4.
für die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde zuständige Behörde für die Zulassung oder die Entgegennahme der Anzeige eines Eingriffs oder für die Durchführung des Eingriffs im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit ist; dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes für Umwelt,
5.
für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 17 Absatz 2 BNatSchG,
6.
für die Bestimmung und Bekanntgabe der Art der Kennzeichnung geschützter und einstweilig sichergestellter Teile von Natur und Landschaft nach § 12a Absatz 6 Satz 2 LNatSchG sowie von Natura 2000-Gebieten nach § 24 Absatz 3 LNatSchG,
7.
für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Absatz 4 BNatSchG,
8.
für die Festlegung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 LNatSchG,
9.
für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete außerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 27 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG,
10.
für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie (EWG) 92/43
1)
sowie aus der Richtlinie (EG) 2009/147
2)
erforderlich sind,
11.
für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen und die Umsetzung von Maßnahmen nach § 38 Absatz 2 BNatSchG,
12.
für die Information des Bundesamtes für Naturschutz nach § 48a BNatSchG über jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014
3)
,
13.
für die Abstimmung von Managementmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union nach § 40e Absatz 1 BNatSchG,
14.
für die Bestimmung der für die Entgegennahme toter Tiere und Pflanzen zuständigen Stelle nach § 45 Absatz 4 BNatSchG,
15.
für die Bestimmung der für die Entgegennahme von Tieren nach § 45 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG zuständigen Stelle und
16.
für die Ausübung der Fachaufsicht über die oberen und unteren Naturschutzbehörden.
Fußnoten
1)
Richtlinie (EWG) Nummer 92/43 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) Nummer 2013/17 (ABl. L 158 S. 193)
2)
Richtlinie (EG) Nummer 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7)
3)
Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), geändert durch Artikel 112 der Verordnung (EU) Nummer 2031/2016 vom 23. November 2016 (ABl. L 317 S. 4)

§ 2 Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden

(1) Die oberen Naturschutzbehörden sind zuständig
1.
für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG,
2.
für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung nach näherer Weisung,
3.
für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
4.
für die Eintragung der geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch nach § 12a Absatz 5 LNatSchG,
5.
für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, gesetzlich geschützten Biotope und Natura 2000-Gebiete,
6.
für die Übertragung der fachlichen Betreuung eines Naturschutzgebietes oder eines Gebietes des Netzes Natura 2000, soweit das Gebiet nach § 32 Absatz 2 BNatSchG geschützt ist oder nach § 32 Absatz 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, auf juristische oder natürliche Personen nach § 20 Absatz 1 LNatSchG,
7.
für die Durchführung und Aktualisierung der flächendeckenden Kartierung von gesetzlich geschützten Biotopen einschließlich der Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 30 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 6 LNatSchG,
8.
für die Führung und die Sicherung der Abgrenzungskarten nach § 22 Absatz 2 Satz 2 LNatSchG sowie für ihre Umsetzung und Verwahrung nach § 23 Absatz 1 LNatSchG,
9.
für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele nach § 38 Absatz 1 BNatSchG,
10.
für die Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG, sonstige öffentliche oder privatrechtliche Auflagen oder Verpflichtungen sowie eventuelle Förderungen,
11.
für die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren nach § 40 Absatz 1 BNatSchG,
12.
für das Treffen von Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40a Absatz 1 BNatSchG,
13.
für die unverzügliche Meldung von invasiven Arten in einer frühen Phase der Invasion nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 an die oberste Naturschutzbehörde,
14.
hinsichtlich invasiver Arten in einer frühen Phase der Invasion:
a)
für das Treffen von Maßnahmen gegen diese invasiven Arten nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014,
b)
für die Anordnung der Beseitigung dieser invasiven Arten und der dafür geeigneten Verfahren nach § 40a Absatz 3 BNatSchG und
c)
für die Beseitigung dieser invasiven Arten nach § 40a Absatz 4 BNatSchG,
15.
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c BNatSchG und deren Überwachung,
16.
für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 44 Absatz 6 BNatSchG,
17.
für die Entgegennahme der Meldung der Aufnahme eines Tieres nach § 45 Absatz 5 Satz 4 BNatSchG,
18.
nach § 45 Absatz 5 Satz 5 BNatSchG, die Herausgabe des aufgenommenen Tieres zu verlangen,
19.
nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zuzulassen,
20.
für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Vorschriften des § 40 BNatSchG und für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Vorschriften des § 44 BNatSchG,
21.
nach § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 1 BArtSchV zuzulassen.
(2) Das Landesamt für Umwelt ist ferner zuständig
1.
für die Fortschreibung der Roten Listen gemäß § 3a Satz 3 LNatSchG,
2.
für die Vorbereitung von Verordnungen über Naturschutzgebiete nach § 13 LNatSchG und die Durchführung der Verfahren zu ihrem Erlass nach § 19 LNatSchG,
3.
für die nach § 26 LNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen,
4.
für die Zulassung von Ausnahmen vom Haltungsverbot für besonders gefährliche Tierarten nach § 29 LNatSchG,
5.
für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 50 LNatSchG in Verbindung mit § 66 BNatSchG,
6.
für die Weiterverarbeitung und Veröffentlichung der von den unteren Naturschutzbehörden übermittelten Daten nach § 7 Absatz 3 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223),
7.
für die Ausführung von Aufgaben des Naturschutzes durch den Betrieb der Integrierten Stationen des Landes,
8.
für die Zusammenstellung von Daten für alle invasiven Arten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014,
9.
geeignete Erntebestände für die Produktion gebietseigener Gehölze nach § 40 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 4b BNatSchG, anzuerkennen und diese in einem Register zu führen,
10.
für das Führen eines Registers über die berechtigte Haltung im Sinne von § 40b BNatSchG und im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014,
11.
für die Festlegung von Managementmaßnahmen nach § 40e Absatz 1 und 2 BNatSchG,
12.
für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Festlegung der Managementmaßnahmen nach § 40f BNatSchG,
13.
für die Festlegung der Unterbringung der nach § 47 BNatSchG eingezogenen oder beschlagnahmten Tiere, sowie
14.
nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 338/97
4)
,
15.
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,
16.
nach § 2 Absatz 2 BArtSchV Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BNatSchG für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,
17.
nach § 6 BArtSchV
a)
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,
b)
ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
18.
nach § 7 BArtSchV
a)
den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Absatz 1 Satz 1 BArtSchV genannten Wirbeltieren zu verlangen,
b)
die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,
c)
Ausnahmen von § 7 Absatz 2 BArtSchV zuzulassen,
19.
nach § 11 Absatz 3 und 4 BArtSchV Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,
20.
nach § 13 BArtSchV
a)
dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,
b)
die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,
21.
nach § 14 BArtSchV
a)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,
b)
vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen,
22.
nach § 15 Absatz 6 BArtSchV die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen.
(3) Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist ferner zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für die innerhalb des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer liegenden Anteile der Natura 2000-Gebiete nach § 27 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG.
Fußnoten
4)
Verordnung (EG) Nummer 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1, ber. 1997 ABl. L 100 S. 72 und L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nummer 160/2017 vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 S. 1)

§ 3 Zuständigkeit der oberen und der unteren Naturschutzbehörden

Die oberen und die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig
1.
den Nachweis nach § 46 Absatz 1 BNatSchG oder die Glaubhaftmachung nach § 46 Absatz 2 BNatSchG zu verlangen,
2.
für die Kontrolle auf das Vorhandensein invasiver Arten nach § 40a Absatz 2 BNatSchG,
3.
den Nachweis oder die Glaubhaftmachung nach § 40b BNatSchG zu verlangen,
4.
nach § 47 BNatSchG Tiere und Pflanzen einzuziehen oder zu beschlagnahmen,
5.
nach § 52 Absatz 1 BNatSchG Auskünfte zu verlangen,
6.
nach § 6 Absatz 3 BArtSchV die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen,
7.
nach § 13 Absatz 3 BArtSchV die Vorlage der Dokumentationen zu verlangen.

§ 4 Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesnaturschutzgesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die untere Naturschutzbehörde nach § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 LNatSchG zu beteiligen, wenn ein Sportboothafen teilweise innerhalb nicht eingemeindeter Gewässer errichtet oder wesentlich geändert werden soll.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 17 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, nach § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG, Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden können Beseitigungsmaßnahmen für alle ungenehmigt ausgebrachten Arten, die eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten darstellen können, sowie für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a BNatSchG anordnen, soweit nicht die Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b oder c gegeben ist.

§ 5 Sonstige Zuständigkeiten

Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Über im Rahmen von Baumschutzsatzungen erforderlich werdende Ersatzpflanzungen oder Ersatzleistungen entscheiden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach Maßgabe des § 11 LNatSchG. Sofern die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung mit einem Eingriff gemäß § 14 BNatSchG verbunden ist, gilt § 11 Absatz 1 LNatSchG.

§ 6 Beteiligung der Fischereibehörde

Entscheidungen auf der Grundlage des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieses Kapitels ergangener Rechtsvorschriften treffen die oberen und unteren Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.

§ 7 Konzentration von Zuständigkeiten

Bedarf ein Vorhaben nach dem Landesnaturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften neben einer Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde oder durch den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz auch einer Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde zugleich für die nachgeordnete Naturschutzbehörde nach den für die ersetzte Entscheidung maßgeblichen Vorschriften. Entsprechendes gilt, wenn ein Vorhaben neben einer artenschutzrechtlichen Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde auch einer Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde bedarf. Eine Beteiligung im Sinne von Einvernehmen oder Benehmen ist keine Entscheidung im Sinne von Satz 1.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Oktober 2018
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-219
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