FuttMSachkVO
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Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO) Vom 30. August 2005

Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO) Vom 30. August 2005
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 LVO v. 21.11.2022, GVOBl. S. 956)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO) vom 30. August 200501.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 1 - Regelungsbereich01.10.2005
§ 2 - Zuständigkeiten26.04.2013
§ 3 - Dauer und Inhalt des Lehrgangs01.01.2023
§ 4 - Durchführung der Prüfung26.04.2013
§ 5 - Bewertung der Prüfungsleistungen26.04.2013
§ 6 - Aufsichtsarbeiten26.04.2013
§ 7 - Praktischer Prüfungsteil01.10.2005
§ 8 - Mündlicher Prüfungsteil26.04.2013
§ 9 - Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis26.04.2013
§ 10 - Wiederholung der Prüfung26.04.2013
§ 11 - Rücktritt01.10.2005
§ 12 - Ordnungswidriges Verhalten01.10.2005
§ 1326.04.2013
§ 14 - In-Kraft-Treten01.10.2005
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 7825-1-7
Aufgrund des § 19 Abs. 1 a Satz 3 und 4 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der FuttMKontrV.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Behörde (Behörde) hierfür anerkannt ist. Die Behörde kann den Lehrgang auch selbst oder Teile davon durchführen.
(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt.

§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung Nummer 2017/625
1
, genannt sind.
(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.
(3) Die tätigkeitsbezogenen theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
(4) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können insbesondere sein:
1.
Eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
2.
eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,
3.
das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung oder eine untere Abfallbehörde,
4.
die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder
5.
Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.
Fußnoten
1)
Verordnung Nummer 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, der aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen besteht, und einen praktischen Teil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.
(3) Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission und beruft hierfür ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer bis zu fünf Jahren.
(4) In die Prüfungskommission sind zu berufen:
1.
Zwei Personen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
2.
eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt,
3.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und
4.
eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist.
Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein.
(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:
sehr gut (1)
14 oder 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)
11, 12 oder 13 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)
8, 9 oder 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)
5, 6 oder 7 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
2, 3 oder 4 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)
1 oder 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.
(2) Die Bewertungen sind den Prüflingen gegenüber zu begründen.
(3) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte = gut
18,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend
15,00 bis 17,99 Punkte = ausreichend
12,00 bis 14,99 Punkte = mangelhaft
10,00 bis 11,99 Punkte = ungenügend

§ 6 Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Behörde stellt die Aufgaben und legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher. Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten können in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung geschrieben werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. Sofern sich die nach § 2 anerkannte Einrichtung in einem anderen Land befindet und die Prüfungskommission des anderen Landes die Aufsichtsarbeiten nach dem dort geltenden Recht bewertet, ist eine Anerkennung dieser Bewertung durch die Prüfungskommission nach § 4 erforderlich.
(4) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

§ 7 Praktischer Prüfungsteil

(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs bei einer Futtermittelunternehmerin oder einem Futtermittelunternehmer selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen. Die aufsichtsführenden Personen legen die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt den zu prüfenden Betrieb und die aufsichtsführenden zwei Personen. Mindestens eine dieser Personen muss Mitglied der Prüfungskommission sein.
(3) Die Prüflinge haben innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist über die Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen.
(4) Die aufsichtsführenden Personen fertigen eine Niederschrift über die Kontrolle und bewerten beide Teile der praktischen Prüfungsleistungen insgesamt.

§ 8 Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling eine Stunde dauern. Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrages, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten der Lehrgangsabschnitte hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:
1.
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 %,
2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 %,
3.
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 %.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der Behörde einen Bescheid.
(4) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Prüflings, die Einzelnoten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Auf Verlangen des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:
1.
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5 Punkte beträgt, und
2.
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet worden ist.

§ 11 Rücktritt

(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von einem Prüfungsteil zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfling nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Ein Prüfungsteil, von dem der Prüfling aus wichtigem Grund zurückgetreten ist, gilt als nicht unternommen. Der Prüfling hat zu dem Prüfungsteil zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.
(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird, gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Verweigert sich der Prüfling dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 12 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, ist die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. Hiervon kann in weniger schweren Fällen abgewichen werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder dem mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, gilt diese als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von dem mündlichen Prüfungsteil gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13

Die vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung nach § 4 weiter.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. August 2005
Peter Harry Carstensen Dr. Christian von Boetticher
Ministerpräsident Minister
für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume
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