Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung) Vom 11. Oktober 2018
Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung) Vom 11. Oktober 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (LVO v. 22.11.2022, GVOBl. S. 960) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Landesbeauftragte für Naturschutz oder den Landesbeauftragten für Naturschutz und den Beirat auf Landesebene (Naturschutzbeiratsverordnung) vom 11. Oktober 2018 | 27.11.2018 |
Eingangsformel | 27.11.2018 |
Abschnitt 1 - Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz | 27.11.2018 |
§ 1 - Landesbeauftragte für Naturschutz | 27.11.2018 |
Abschnitt 2 - Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz | 27.11.2018 |
§ 2 - Zusammensetzung | 27.11.2018 |
§ 3 - Amtsdauer | 27.11.2018 |
§ 4 - Berufung | 27.11.2018 |
§ 5 - Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern | 27.11.2018 |
§ 6 - Vorsitz | 27.11.2018 |
§ 7 - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen | 27.11.2018 |
§ 8 - Sitzungen | 27.11.2018 |
Abschnitt 3 - Entschädigung | 27.11.2018 |
§ 9 - Entschädigung | 16.12.2022 |
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften | 27.11.2018 |
§ 10 - Übergangsvorschrift | 27.11.2018 |
§ 11 - Inkrafttreten | 15.05.2021 |
Aufgrund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
Abschnitt 1 Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz
§ 1 Landesbeauftragte für Naturschutz
Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tage der Berufung. Sie oder er führt das Amt bis zur Berufung einer oder eines neuen Landesbeauftragten weiter.
Abschnitt 2 Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Beirates nach § 43 Absatz 3 LNatSchG aus dem Kreis der Beauftragten für Naturschutz der unteren Naturschutzbehörden sowie geeignete Sachverständige. In den Beirat sind nur Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden.
(2) In den Beirat sind mindestens die Hälfte der Mitglieder aus den Vorschlägen der in § 43 Absatz 3 Satz 4 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten zu berufen.
§ 3 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Beirates weiter.
§ 4 Berufung
(1) Den in § 43 Absatz 3 Satz 4 LNatSchG genannten Vorschlagsberechtigten ist durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Amtsdauer des Beirates berufen.
§ 5 Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern
(1) Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, hat es dies der obersten Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung.
(2) Vor einer vorzeitigen Abberufung eines Beiratsmitgliedes ist es selbst sowie die Stelle, die es zur Berufung vorgeschlagen hat, anzuhören.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder wird es aus dem Beirat abberufen, kann ein neues Mitglied nach §§ 2 und 4 für die restliche Amtsdauer des Beirates berufen werden.
§ 6 Vorsitz
Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz führt im Beirat den Vorsitz. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Für Wahlen durch den Beirat gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend.
§ 8 Sitzungen
(1) Der Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für den Naturschutz wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Naturschutzbehörde einberufen und auf die nach §§ 95 und 96 LVwG für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Zu den weiteren Sitzungen wird der Beirat von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sitzungen des Beirates finden statt so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr.
(2) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsführung zu regeln ist. Mit Blick auf die zu regelnde Geschäftsführung sind auch Regelungen über die Einladung von Vertretern der obersten Naturschutzbehörde aufzunehmen. Es gelten die §§ 101 und 102 LVwG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Abschnitt 3 Entschädigung
§ 9 Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Beirates erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, soweit die Auslagen nicht nach anderen Vorschriften zu ersetzen sind.
(2) Die oder der Landesbeauftragte erhält neben den Reisekosten nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 620 Euro.
(3) Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 10 Übergangsvorschrift
Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Landesbeauftragte für Naturschutz und die Beiratsmitglieder bleiben für die Zeit, für die sie berufen wurden, im Amt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. November 2018 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. Oktober 2018
Jan Philipp Albrecht
Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
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