Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ Vom 22. November 2022
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ Vom 22. November 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Himmelmoor“ vom 22. November 2022 | 16.12.2022 |
Eingangsformel | 16.12.2022 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 16.12.2022 |
§ 2 - Geltungsbereich | 16.12.2022 |
§ 3 - Schutzzweck, Erhaltungsziele | 16.12.2022 |
§ 4 - Verbote | 16.12.2022 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 16.12.2022 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 16.12.2022 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 16.12.2022 |
§ 8 - Inkrafttreten | 16.12.2022 |
Anlage 1a | 16.12.2022 |
Anlage 1b | 16.12.2022 |
Anlage 1c | 16.12.2022 |
Anlage 3 - Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-2224-391 „Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen" Teilbereich Himmelmoor | 16.12.2022 |
Aufgrund des § 13 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1436), sowie aufgrund des § 38 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), verordnen das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur sowie das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Das Himmelmoor mit angrenzenden Flächen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn und der Gemeinden Borstel-Hohenraden und Hemdingen, Kreis Pinneberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist zu großen Teilen besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiet) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG
1
. Die übrigen Teile des Naturschutzgebietes haben Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten und dienen der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Himmelmoor“ unter Nummer 215 in das bei der obersten Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
Fußnoten
1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 582 ha groß und umfasst das Himmelmoor sowie angrenzende Flächen.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage 1a beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes als schwarze Linie dargestellt. In der dieser Verordnung als Anlage 1b beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. In der dieser Verordnung als Anlage 1c beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist der Naturwald schräg schraffiert eingetragen.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte 2a (Anlage 2a) im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. In der Abgrenzungskarte 2b (Anlage 2b) im Maßstab 1:5.000 ist das FFH-Gebiet senkrecht schraffiert eingetragen. In der Abgrenzungskarte 2c (Anlage 2c) im Maßstab 1:5.000 ist der Naturwald schräg grün schraffiert eingetragen.
(4) Die Anlagen 2a bis 2c sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Die Ausfertigungen der Karten sind bei der obersten Naturschutzbehörde verwahrt. Weitere Karten sind
1.
bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg untere Naturschutzbehörde 25337 Elmshorn,
2.
bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Quickborn 25451 Quickborn,
3.
bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, 25462 Rellingen,
4.
bei der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor des Amtes Rantzau 25355 Barmstedt
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großflächigen Moorgebietes mit überwiegend Hochmoorbiotopen in unterschiedlichen Degenerations- und Regenerationsstadien, Nieder- und Übergangsmoor, Grünland- und Waldflächen sowie Stillgewässern als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es,
1.
die Restflächen des Hochmoores und die darin eingebetteten Regenerationsstadien sowie die Moorwälder als Lebensraum charakteristischer Pflanzen- und Tierarten,
2.
die Niedermoorflächen, Nasswiesen und das mesophile Grünland als Lebensraum charakteristischer Pflanzen- und Tierarten,
3.
die ehemalige Abtorfungsfläche mit dem Ziel der ungestörten Entwicklung von Moorlebensräumen,
4.
die Stillgewässer als Lebens- und Reproduktionsraum für Amphibien sowie für Libellen,
5.
das naturraumtypische Landschaftsbild und das Gebiet in seiner Bedeutung für die Landschaftsgeschichte des Landes,
6.
das Gebiet in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit und
7.
das Gebiet als Teil des landesweiten Biotop-Verbundsystems und zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000
zu erhalten, zu schützen und weiter zu entwickeln sowie
8.
in weiten Teilen großflächig ungestörte Räume für die charakteristische Tierwelt zu schaffen und
9.
die in Anlage 3 genannten Lebensraumtypen zu erhalten oder einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen.
(3) Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten, Leuchten aufzustellen und zu betreiben oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern,
8.
Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen,
9.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes im Sinne von § 12a Absatz 6 LNatSchG sowie Kennzeichnungs-, Hinweis- oder Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt,
10.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
11.
die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
13.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14.
gentechnisch veränderte Organismen freizusetzen oder anzubauen,
15.
Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen,
16.
in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen oder die gefrorenen Gewässer zu betreten,
17.
Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen, im Naturschutzgebiet zu rauchen sowie Hunde nicht angeleint mitzuführen, als angeleint gelten Hunde dabei nur an der Kurzleine, Schlepp- und Langleinen sind unzulässig,
18.
das Naturschutzgebiet außerhalb der im Naherholungskonzept dargestellten Wege, Naturpfade und Aussichtsplätze sowie außerhalb der dort festgesetzten Zeiträume, zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze zu fahren oder außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege zu reiten oder Pferde zu führen,
19.
im Naturschutzgebiet Bienenkörbe mit Honigbienen aufzustellen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1.
die auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele ausgerichtete landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
a)
Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein,
b)
Flächen im Eigentum der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten,
c)
Flächen im Eigentum der Stadt Quickborn,
d)
durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für Zwecke des Naturschutzes erworbenen Flächen
nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde,
2.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Absatz 2 BNatSchG der als Dauergrünland
a)
auf Moorboden genutzten, in der Übersichtskarte 1a waagerecht schraffiert und in der Abgrenzungskarte 2a waagerecht grün schraffiert dargestellten Flächen, dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern, Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel einzusetzen, sowie ab dem Jahr 2028 in der Zeit vom 5. April bis einschließlich 20. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen oder zu mähen,
b)
auf mineralischem Boden genutzten, in der Übersichtskarte 1a und in der Abgrenzungskarte 2a kariert dargestellten, Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel einzusetzen, sowie ab dem Jahr 2028 in der Zeit vom 5. April bis einschließlich 20. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen oder zu mähen,
c)
in der Übersichtskarte 1a senkrecht schraffiert und in der Abgrenzungskarte 2a senkrecht grün schraffiert dargestellten Flächen; dabei ist es jedoch unzulässig, die Fläche mehr als bisher zu entwässern oder in Ackerland umzuwandeln,
ein Abweichen der unter Nr. 2a und Nr. 2b aufgeführten, zeitlichen Einschränkung der Bodenbearbeitung und Mahd auf den als Dauergrünland genutzten Flächen ist nur nach vorheriger Einwilligung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,
3.
die die gute fachliche Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1317), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG, dabei ist es jedoch unzulässig,
a)
andere als standortheimische Baumarten einzubringen sowie Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel einzusetzen,
b)
auf den in der Übersichtskarte 1a grau unterlegt dargestellten Flächen sowie in der Abgrenzungskarte 2a grün unterlegt dargestellten Flächen eine forstliche Bewirtschaftung durchzuführen; die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben zulässig,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), dabei ist es unzulässig,
a)
auf den Flächen des Eigenjagdbezirks der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten die Jagd auf Haarwild in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres sowie die Jagd auf Federwild auszuüben,
b)
Hochsitze zu errichten, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen (Ständer und Kanzel),
c)
Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen, Fütterungseinrichtungen zu errichten oder zu betreiben, Lecksteine auf Moorboden aufzustellen oder Brutkästen für Enten aufzustellen oder zu betreiben oder Bäume zu teeren,
d)
das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege zu befahren, außer zum Bergen von Wild und zum Bau von Hochsitzen;
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des BJagdG sowie der §§ 21 und 22 LJagdG bleibt zulässig,
5.
die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
a)
auf der Grundlage eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind, oder
b)
aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 42 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 562),
6.
der Betrieb und die Unterhaltung
a)
von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b)
von weiteren bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen, der genehmigten Trinkwassergewinnungsanlage des Wasserwerks Renzel sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen,
7.
der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 90 LWG sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
8.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen; dabei ist es unzulässig, moorschädigende, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
9.
die ordnungsgemäße Knickpflege im Sinne des § 21 Absatz 4 und 5 LNatSchG,
10.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung des Messturms der Universität Hamburg, entsprechend der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg,
11.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der Torfbahn zum Transport von Besuchergruppen entsprechend der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg,
12.
die ordnungsgemäße Nutzung und Unterhaltung der auf dem Flurstück 1/6 der Gemarkung Himmelmoor, Flur 1 in der Gemeinde Quickborn befindlichen Jagdhütte in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
13.
die ordnungsgemäße Ausübung der Bienenhaltung auf dem Flurstück 12 der Gemarkung Himmelmoor, Flur 3 in der Gemeinde Quickborn sowie auf dem Flurstück 44 der Gemarkung Himmelmoor, Flur 4 in der Gemeinde Borstel-Hohenraden in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
14.
das Betreten oder Befahren
a)
der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
des Naturschutzgebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden,
15.
Maßnahmen zur Erforschung, zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508)), erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen,
16.
Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen oder die im Einvernehmen mit ihnen von Dritten durchgeführt werden unter Beachtung des § 14 LWaldG; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Absatz 3 LNatSchG.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zum Allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft zu beachten.
(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 LNatSchG Ausnahmen zulassen für
1.
Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
a)
der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme,
b)
von geophysikalischen Messungen,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen,
3.
die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und § 25 LWG; eine Ausnahme ist nicht erforderlich, sofern eine Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Gewässerpflegeplan gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a oder in einer Anordnung oder Verordnung der Wasserbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b vorgesehen ist,
4.
die Entnahme oder das Einbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes,
5.
das Nachstellen nach wildlebenden, nicht dem Jagdrecht unterliegenden und nicht besonders geschützten Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten,
6.
das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege oder Aussichtsplätze.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Absatz 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 Absatz 1 oder 2 BNatSchG Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt,
2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
3.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert,
4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet, Leuchten aufstellt und betreibt oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert,
5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert,
6.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
7.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert,
8.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt,
9.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
10.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Erstaufforstungen vornimmt,
11.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
12.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
13.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut,
15.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- oder Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet,
16.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 in den Gewässern badet, mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt oder die gefrorenen Gewässer betritt,
17.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht, im Naturschutzgebiet raucht oder Hunde nicht an der Kurzleine angeleint mitführt,
18.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 das Naturschutzgebiet außerhalb der im Naherholungskonzept dargestellten Wege, Naturpfade und Aussichtsplätze sowie außerhalb der dort festgesetzten Zeiträume betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege, Straßen oder Plätze fährt, außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege reitet oder Pferde führt,
19.
§ 4 Absatz 1 Satz Nummer 19 im Naturschutzgebiet Bienenkörbe mit Honigbienen aufstellt.
(2) Ordnungswidrig nach § 37 Absatz 1 Nummer 23 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme zugelassen wurde, entgegen
1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a auf den Flächen des Eigenjagdbezirks der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten die Jagd auf Haarwild in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres sowie die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Hochsitze errichtet, die mehr als 10 m³ umbauten Raum umfassen,
3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Wild füttert, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anlegt oder betreibt oder Lecksteine auf Moorboden aufstellt oder Brutkästen für Enten aufstellt oder betreibt oder Bäume teert,
4.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d das Naturschutzgebiet im Rahmen der Jagdausübung außerhalb der Wege befährt, außer zum Bergen von Wild und zum Bau von Hochsitzen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1a
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Anlage 1b
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Anlage 1c
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Anlage 3
Zu § 3 Absatz 2 Nummer 9
Erhaltungsziele für das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung benannte Gebiet DE-2224-391 „Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen“ Teilbereich Himmelmoor
1.
Erhaltungsgegenstand
Das Gebiet ist für die Erhaltung folgender Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie
von
besonderer Bedeutung
: (*: prioritärer Lebensraumtyp)
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
91D0* Moorwälder
2.
Erhaltungsziele
2.1
Übergreifende Ziele
Erhalt des Spektrums an hochmoortypischen Lebensräumen des Himmelmoores
2.2
Ziele für Lebensraumtypen von
besonderer Bedeutung
:
Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1. genannten Lebensraumtypen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Teilbereich Himmelmoor
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Erhaltung
•
der natürlichen hydrologischen, hydrochemischen und hydrophysikalischen Bedingungen,
•
nährstoffarmer Bedingungen,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
•
und Entwicklung der Bedingungen und Voraussetzungen, die für das Wachstum torfbildender Moose und die Regeneration des Hochmoores erforderlich sind,
•
der zusammenhängenden baum- bzw. gehölzfreien Mooroberflächen,
•
standorttypischer Kontaktlebensräume und charakteristischer Wechselbeziehungen.
91D0* Moorwälder
Erhaltung
•
naturnaher Birkenmoorwälder in unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen und ihrer standorttypischen Variationsbreite im Gebiet,
•
natürlicher standortheimischer Baum- und Strauchartenzusammensetzung,
•
eines hinreichenden, altersgemäßen Anteils von Alt- und Totholz,
•
der lebensraumtypischen Strukturen und Funktionen,
•
des weitgehend ungestörten Wasserhaushaltes mit hohem Moorwasserspiegel und Nährstoffarmut,
•
der natürlichen Bodenstruktur und der charakteristischen Bodenvegetation mit einem hohen Anteil von Torfmoosen,
•
der oligotrophen Nährstoffverhältnisse,
•
standorttypischer Kontaktbiotope.
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