LNatSchG
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Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 24. Februar 2010

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 24. Februar 2010
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 3 Nr. 4 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 201001.03.2010
Inhaltsverzeichnis24.06.2016
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften01.03.2010
§ 1 - Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt01.03.2022
§ 2 - Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung01.01.2023
§ 3 - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft24.06.2016
§ 3a - Beobachtung von Natur und Landschaft24.06.2016
§ 4 - Begriffsbestimmungen24.06.2016
Kapitel 2 - Landschaftsplanung01.03.2010
§ 5 - Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung24.06.2016
§ 6 - Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne01.03.2022
§ 7 - Landschaftspläne und Grünordnungspläne24.06.2016
Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft01.03.2010
§ 8 - Eingriffe in Natur und Landschaft01.01.2020
§ 9 - Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen24.06.2016
§ 10 - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen01.03.2010
§ 11 - Verfahren21.12.2018
§ 11a - Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen24.06.2016
Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft01.03.2010
Abschnitt I - Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft24.06.2016
§ 12 - Biotopverbund24.06.2016
§ 12a - Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft24.06.2016
§ 13 - Naturschutzgebiete24.06.2016
§ 14 - Biosphärenreservate01.03.2022
§ 15 - Landschaftsschutzgebiete24.06.2016
§ 16 - Naturparke30.11.2018
§ 17 - Naturdenkmäler01.03.2010
§ 18 - Geschützte Landschaftsbestandteile24.06.2016
§ 19 - Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen24.06.2016
§ 20 - Betreuung geschützter Gebiete01.03.2010
§ 21 - Gesetzlich geschützte Biotope24.06.2016
Abschnitt II - Netz „Natura 2000"01.03.2010
§ 22 - Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele24.06.2016
§ 23 - Schutzerklärung01.03.2010
§ 24 - Allgemeine Schutzvorschriften24.06.2016
§ 25 - Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte21.12.2018
§ 26 - Gentechnisch veränderte Organismen24.06.2016
Abschnitt III - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.03.2010
§ 27 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen24.06.2016
Kapitel 5 - Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere01.03.2010
§ 28 - Tiergehege24.06.2016
§ 28a - Bewirtschaftungsvorgaben24.06.2016
§ 28b - Horstschutz24.06.2016
§ 28c - Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen24.06.2016
§ 29 - Haltung gefährlicher Tiere01.03.2010
Kapitel 6 - Erholung in Natur und Landschaft01.03.2010
§ 30 - Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege01.03.2010
§ 31 - Sperren von Wegen in der freien Landschaft01.03.2010
§ 32 - Gemeingebrauch am Meeresstrand24.06.2016
§ 33 - Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle01.03.2010
§ 34 - Sondernutzung am Meeresstrand01.03.2010
§ 35 - Schutzstreifen an Gewässern24.06.2016
§ 36 - Bootsliegeplätze24.06.2016
§ 37 - Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften24.06.2016
§ 38 - Naturerlebnisräume01.03.2010
§ 39 - Skipisten21.12.2018
Kapitel 7 - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen01.03.2010
Abschnitt I - Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen01.03.2010
§ 40 - Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen24.06.2016
§ 41 - Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein01.03.2010
§ 42 - Mitteilungs- und Zustellungsverfahren24.06.2016
Abschnitt II - Landesrechtliche Organisationen01.03.2010
§ 43 - Landesbeauftragte für Naturschutz01.03.2010
§ 44 - Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz24.06.2016
§ 45 - Naturschutzdienst22.02.2019
§ 46 - (aufgehoben)29.12.2010
§ 47 - Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein01.03.2010
Kapitel 8 - Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung01.03.2010
§ 48 - Duldungspflicht24.06.2016
§ 49 - Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden01.03.2010
§ 50 - Vorkaufsrecht15.09.2016
§ 51 - Ausnahmen01.03.2010
§ 52 - Maßnahmen des Naturschutzes01.03.2010
§ 53 - Einschränkung von Grundrechten01.03.2010
§ 54 - Entschädigung und Ausgleich24.06.2016
§ 55 - Härteausgleich24.06.2016
§ 56 - Finanzielle Förderung29.12.2010
Kapitel 9 - Bußgeldvorschriften01.03.2010
§ 57 - Ordnungswidrigkeiten24.06.2016
§ 58 - Einziehung01.03.2010
Kapitel 10 - Übergangsvorschriften01.03.2010
§ 59 - Weitergeltende Verordnungen und Satzungen24.06.2016
§ 60 - Bestehende Naturschutzverordnungen24.06.2016
§ 61 - Bestehende Landschaftsschutzverordnungen01.03.2010
§ 62 - Übergangsvorschrift für Sondernutzungen01.03.2010
§ 63 - Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur24.06.2016
§ 64 - (aufgehoben)24.06.2016
§ 65 - Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern24.06.2016
§ 66 - Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland24.06.2016
Anlage 1 - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein24.06.2016
Anlage 2 - Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein26.04.2019
Anlage 3 - Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein24.06.2016
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt
§ 2Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung
§ 3Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 3aBeobachtung von Natur und Landschaft
§ 4Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Landschaftsplanung
§ 5Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
§ 6Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
§ 7Landschaftspläne und Grünordnungspläne
Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 8Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 9Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 11Verfahren
§ 11aBesondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen
Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Abschnitt I Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 12Biotopverbund
§ 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
§ 13Naturschutzgebiete
§ 14Biosphärenreservate
§ 15Landschaftsschutzgebiete
§ 16Naturparke
§ 17Naturdenkmäler
§ 18Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 19Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen
§ 20Betreuung geschützter Gebiete
§ 21Gesetzlich geschützte Biotope
Abschnitt II Netz „Natura 2000“
§ 22Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele
§ 23Schutzerklärung
§ 24Allgemeine Schutzvorschriften
§ 25Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte
§ 26Gentechnisch veränderte Organismen
Abschnitt III Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 27Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
Kapitel 5 Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere
§ 28Tiergehege
§ 28a Bewirtschaftungsvorgaben
§ 28bHorstschutz
§ 28cVerbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen
§ 29Haltung gefährlicher Tiere
Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft
§ 30Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
§ 31Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft
§ 32Gemeingebrauch am Meeresstrand
§ 33Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
§ 34Sondernutzung am Meeresstrand
§ 35Schutzstreifen an Gewässern
§ 36Bootsliegeplätze
§ 37Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
§ 38Naturerlebnisräume
§ 39Skipisten
Kapitel 7 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen
Abschnitt I Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
§ 40Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
§ 41Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein
§ 42Mitteilungs- und Zustellungsverfahren
Abschnitt II Landesrechtliche Organisationen
§ 43Landesbeauftragte für Naturschutz
§ 44Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
§ 45Naturschutzdienst
§ 46Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
§ 47Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Kapitel 8 Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung
§ 48Duldungspflicht
§ 49Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden
§ 50Vorkaufsrecht
§ 51Ausnahmen
§ 52Maßnahmen des Naturschutzes
§ 53Einschränkung von Grundrechten
§ 54Entschädigung und Ausgleich
§ 55Härteausgleich
§ 56Finanzielle Förderung
Kapitel 9 Bußgeldvorschriften
§ 57Ordnungswidrigkeiten
§ 58Einziehung
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
§ 59Weitergeltende Verordnungen und Satzungen
§ 60Bestehende Naturschutzverordnungen
§ 61Bestehende Landschaftsschutzverordnungen
§ 62Übergangsvorschrift für Sondernutzungen
§ 63Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur
§ 64(aufgehoben)
§ 65Bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern
§ 66Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt

(zu § 1 BNatSchG)
(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abweichen. Soweit in diesem Gesetz die Nichtgeltung von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet wird, handelt es sich um Abweichungen im Sinne von Satz 1. Soweit innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes auf Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen wird, die durch dieses Gesetz ergänzt werden oder von denen abgewichen wird, gelten diese Vorschriften auch im Rahmen der Verweisungen in der ergänzten oder abweichenden Fassung dieses Gesetzes. Satz 3 gilt nicht für Verweisungen in den Kapiteln 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Verweisungen in § 67 Abs. 3 BNatSchG, soweit diese auf Befreiungen von Regelungen im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Anwendung finden.
(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist.

§ 2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung

(zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (Naturschutzbehörden) sind
1.
das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
2.
das Landesamt für Umwelt als obere Naturschutzbehörde,
3.
die für den Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,
4.
die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Sie führen das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durch.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden.
(4) § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.
(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(6) Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG gilt § 111 a Landesverwaltungsgesetz. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke verarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten.
(8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden.

§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(zu § 5 BNatSchG)
Abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Absatz 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der Nutzung, des Gewässerschutzes und der Erhaltung der Biodiversität näher konkretisieren. Die Vorschriften des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.

§ 3a Beobachtung von Natur und Landschaft

(zu § 6 Abs. 2 BNatSchG)
Die Beobachtung dient auch der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustandes der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen. Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf. Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG)
(1) Die in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG
2)
erklärten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Die nach der Richtlinie 2009/147/EG
3)
zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes.
Fußnoten
2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. März 2013 (ABl. L 158 S. 193)
3)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 193)

Kapitel 2 Landschaftsplanung

§ 5 Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung

(zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)
(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.
(2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 6 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(zu § 10 BNatSchG)
(1) Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne haben den Anforderungen des Landesentwicklungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen. § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bleibt unberührt.
(2) Die raumbedeutsamen Inhalte nach § 10 Abs. 1 BNatSchG werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen. Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm oder in den Landschaftsrahmenplänen ab, sind die Gründe darzulegen.
(3) Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.
(4) § 10 Absatz 4 BNatSchG gilt nicht. Landschaftsrahmenpläne sind mindestens alle fünfzehn Jahre fortzuschreiben.

§ 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(zu § 11 BNatSchG)
(1) Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen.
(3) Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen.

Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

(zu § 14 BNatSchG)
(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:
1.
die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;
2.
die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt;
3.
die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;
4.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;
5.
die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;
6.
der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;
7.
das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;
8.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;
9.
die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;
10.
die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;
11.
die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;
12.
die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;
13.
die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;
14.
die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und
15.
die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen
1.
von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,
2.
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

§ 9 Verursacherpflichten, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(zu § 15 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG sind bei der Umwandlung von Wald auf Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Leistungen nach § 9 Abs. 6 des Landeswaldgesetzes anzurechnen.
(2) Die gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden. Abweichend von § 15 Abs. 2 BNatSchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. § 15 Abs. 4 BNatSchG bleibt unberührt.
(3) Abweichend von § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff auch dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn ihm andere Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen.
(4) Die nach § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leistende Ersatzzahlung ist in den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 an die zu beteiligende zuständige Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 11a an die für die Genehmigung zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Sie ist abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 6 BNatSchG vor Beginn des Eingriffs zu leisten.
(5) Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist die Ersatzzahlung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht, sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolgs zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von drei Jahren nach Satz 1 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde.
(6) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird die Landesregierung ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG, durch Verordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
1.
abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG zur Bestimmung des maßgeblichen Naturraums,
2.
abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
3.
abweichend von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung,
4.
zu Art und Form der in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 BNatSchG aufzunehmenden Daten einschließlich ihrer Weiterverarbeitung und Veröffentlichung.
(7) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 1 und 2 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung von Agenturen zu regeln, die - auch im Auftrag Dritter - Kompensationsmaßnahmen durchführen, für deren Unterhaltung und dauerhafte Sicherung sorgen sowie Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bevorraten und vertreiben. Die Agenturen müssen landesweit tätig sein und sich verpflichten, die Weisungen der obersten Naturschutzbehörde zu befolgen. Die Eingriffsverursachenden können ihre Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung entgeltlich auf eine anerkannte Agentur übertragen.

§ 10 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

(zu § 16 BNatSchG)
(1) Der Anspruch nach § 16 Abs. 1 BNatSchG ist handelbar.
(2) Die Landesregierung wird gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt, unbeschadet Absatz 1 durch Verordnung die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Abs. 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln.
(3) Maßnahmen der Gemeinden nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.

§ 11 Verfahren

(zu § 17 BNatSchG)
(1) In den Fällen des § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet die zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. § 18 BNatSchG bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe von Behörden, es sei denn, diese handeln im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse.
(3) Die schriftliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist von der Verursacherin oder dem Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist die Trägerin oder der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt.
(4) Soweit die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG Gutachten verlangt, hat sie dies zu begründen.
(5) Unbeschadet § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde, soweit erforderlich, im Zulassungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG kann eine Sicherheitsleistung auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.
(6) § 17 Abs. 6 und 11 BNatSchG gelten nicht für Flächen,
1.
die kleiner als 1.000 m² sind,
2.
auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
3.
die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.
Auszüge aus dem Kompensationsverzeichnis stellt die zuständige Naturschutzbehörde zur Verfügung.
(7) § 17 Abs. 8 Satz 1 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.
(8) § 17 Abs. 8 Satz 2 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Abs. 6 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 2 bis 5 können nur innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.
(9) § 17 Abs. 9 Satz 3 und Absatz 11 BNatSchG gelten nicht. Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der zu erteilenden naturschutzrechtlichen Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Eingriffsgenehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft begonnen wurde oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist. Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.
(10) § 17 Abs. 10 BNatSchG gilt entsprechend für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes.

§ 11a Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen

(zu § 17 Absatz 1, 3 und 4, § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 BNatSchG)
(1) Über die Eingriffsgenehmigung für
1.
die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
2.
andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen
entscheidet gemäß § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Absatz 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde. Abweichend von § 15 Absatz 5 BNatSchG darf der Eingriff über § 9 Absatz 3 hinaus auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm bodenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNatSchG gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Abweichend von § 17 Absatz 4 BNatSchG gelten die Angaben im Antrag als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr weitere Unterlagen nachfordert.
(3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt. Fristen in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungs- oder Anzeigevorschriften beginnen mit dem Eingang der vollständigen Anfrage bei der jeweils zuständigen Fachbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.
(4) Die Genehmigung nach Satz 1 ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.
(5) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).

Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt I Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 12 Biotopverbund

(zu § 20 Absatz 1 BNatSchG)
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann.

§ 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(zu § 22 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG kann die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.
(2) Unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG dürfen Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, einstweilig sicherstellen. Ist während der Geltungsdauer einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft.
(4) Die Absätze 2 und 3 sowie § 22 Abs. 3 BNatSchG gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 18 Abs. 3 geschützt werden sollen.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde registriert die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützten Gebiete in einem Naturschutzbuch.
(6) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 BNatSchG geschützte sowie gemäß den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

§ 13 Naturschutzgebiete

(zu § 23 BNatSchG)
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können in der Verordnung nach Absatz 1 auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, soweit der Schutzzweck dieses erfordert. Unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 sind Nutzungen im Naturschutzgebiet zulässig, wenn und soweit sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen.
(3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind
1.
in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
2.
in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
3.
in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.
(4) Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG
1.
dürfen Naturschutzgebiete unbeschadet der Verordnung nach Absatz 1 ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden,
2.
kann durch die Verordnung nach Absatz 1 der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.

§ 14 Biosphärenreservate

(zu § 25 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen von der UNESCO anerkannt worden sind. Unbeschadet § 25 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Übrigen kann das Gebiet in wesentlichen Teilen auch die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllen. Soweit das Gebiet in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Nationalparks erfüllt, kann es abweichend von § 25 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch nur in Teilen den in der Bestimmung genannten Zwecken dienen.
(2) § 25 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.
(3) Die rechtsverbindliche Erklärung zum Biosphärenreservat gibt die oberste Naturschutzbehörde ab. Sie kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen. § 23 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

§ 15 Landschaftsschutzgebiete

(zu § 26 BNatSchG)
Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In den Fällen des § 12a Absatz 1 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.

§ 16 Naturparke

(zu § 27 BNatSchG)
(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
1.
zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und
2.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,
zu Naturparken erklären.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.

§ 17 Naturdenkmäler

(zu § 28 BNatSchG)
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.

§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile

(zu § 29 BNatSchG)
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung oder Einzelanordnung Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.
(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist für den Fall einer Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen.
(3) Solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen als Satzung oder Einzelanordnung treffen. In verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 des Baugesetzbuches) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 des Baugesetzbuches) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.

§ 19 Verfahren zum Erlass oder zur Änderung der Schutzverordnungen

(zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)
(1) Vor dem Erlass einer Schutzverordnung nach diesem Abschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
(2) Der Entwurf der Schutzverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.
(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.
(5) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn
1.
eine Verordnung nach § 12a Absatz 3 erlassen werden soll,
2.
eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,
3.
es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,
4.
ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 und nach § 35 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,
5.
in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.
(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung
1.
im einzelnen zu beschreiben oder
2.
grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
a)
als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder
b)
als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.
Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.
(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 18 Abs. 3 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.

§ 20 Betreuung geschützter Gebiete

(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige Naturschutzbehörde.
(2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.
(4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte Träger.
(5) Die Betreuung beinhaltet,
1.
die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,
2.
Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen zu unterbreiten,
3.
Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen,
4.
die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und
5.
jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.

§ 21 Gesetzlich geschützte Biotope

(zu § 30 BNatSchG)
(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:
1.
alle Binnendünen, die nicht bereits von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst sind,
2.
Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
3.
Alleen,
4.
Knicks,
5.
artenreiche Steilhänge und Bachschluchten,
6.
arten- und strukturreiches Dauergrünland.
Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.
(2) § 30 Abs. 2 BNatSchG gilt nicht für
1.
die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,
2.
notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und das Deichzubehör) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ liegen.
(3) Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks.
(4) Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind
1.
Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,
2.
Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie
3.
landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.
Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem „Auf-den-Stock-setzen“ und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar.
(5) Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.
(6) Abweichend von § 30 Abs. 5 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch nicht für die Wiederaufnahme einer sonstigen Nutzung. Satz 1 gilt entsprechend bei der ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Vertrages während der Laufzeit der Folgeverträge, sofern sich diese zeitlich ohne Unterbrechung an den jeweils vorangegangenen anschließen. § 30 Absatz 5 BNatSchG gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG, auch abweichend von dieser Regelung, sowie Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln.
(8) Unbeschadet § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG
1.
wird die Registrierung bei Bedarf aktualisiert,
2.
werden die flächenscharf registrierten Biotope den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt; bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen.
Für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer im Sinne des Absatzes 3 sind, sowie für Knicks gelten § 30 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Satz 1 nicht, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können.
(9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt II Netz „Natura 2000“

§ 22 Auswahl der Gebiete, Erhaltungsziele

(zu § 32 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Zuständig für die Auswahl der Gebiete nach § 32 Abs. 1 BNatSchG und die Schätzung der Kosten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie beteiligt bei der Auswahl der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 3 des
Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1:250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1:25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung
1.
die Anlage 2 zu § 4 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 32 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen;
2.
die jeweilige Abgrenzung der Gebiete nach Anlage 2 zu § 4 anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist;
3.
Gebiete aus der Anlage 2 zu § 4 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (ABl. EU L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) nicht mehr geboten ist.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde schreibt die Erhaltungsziele für die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete fort. Sie gibt die aktualisierten Erhaltungsziele im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 23 Schutzerklärung

(zu § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde setzt, soweit dies für die Gebietsbegrenzungen nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlich ist, die Abgrenzungskarten nach § 22 Abs. 2 in Karten im Maßstab 1:5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.
(2) Abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG kann die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG nicht unterbleiben, wenn zur Wahrung sonstiger Interessen des Gemeinwohls, auch solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, besondere Bestimmungen erforderlich sind.

§ 24 Allgemeine Schutzvorschriften

(zu § 33 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 BNatSchG ist es in Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage 2 zu § 4 in Spalte 4 gekennzeichnet sind, auch verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, kann sie nur zugelassen werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die Sätze 1 bis 4 sowie § 33 BNatSchG gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) § 33 Abs. 1 BNatSchG gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 22 Abs. 2 bekannt gemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragene Gebiete.
(3) Natura 2000-Gebiete können kenntlich gemacht werden. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für Natura 2000-Gebiete verwendet werden.

§ 25 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen; grenzüberschreitende Projekte

(zu § 34 BNatSchG)
(1) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG vorliegen, werden von der Behörde durchgeführt, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist oder das Projekt selbst durchführt. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Eingriffszulassung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.
(2) Auf gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässige Projekte ist § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anwendbar, soweit nicht eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden kann.
(3) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Sie wird über die jeweilige oberste Landesbehörde tätig.
(4) Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzusehenden Maßnahmen sind dem Projektträger aufzuerlegen. Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebietes durch das Projekt eintritt.
(5) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 58 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt entsprechend.
(6) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 54 UVPG gilt entsprechend.

§ 26 Gentechnisch veränderte Organismen

(zu § 35 BNatSchG)
Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auch entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 35 Nummer 2 BNatSchG außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Diejenige oder derjenige, die oder der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG oder nach Satz 1 beabsichtigt, hat dies zuvor der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat. Bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen, kann die zuständige Naturschutzbehörde vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist der oder dem Anzeigenden unter Angabe der Gründe mitteilen, dass diese Frist nicht gilt; in diesem Fall teilt sie der oder dem Anzeigenden nach Abschluss der Prüfung entweder mit, dass das Vorhaben durchgeführt werden kann oder erklärt es entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig.

Abschnitt III Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 27 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen

(zu § 22Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 32 Abs. 5 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung
1.
der gesetzlich geschützten Biotope,
2.
der Natura 2000-Gebiete,
3.
der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) vorsehen,
erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 müssen die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Abweichend von § 32 Abs. 5 BNatSchG stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf, soweit dies erforderlich ist, und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft.
(3) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.

Kapitel 5 Artenschutz, Haltung gefährlicher Tiere

§ 28 Tiergehege

(zu § 43 Abs. 5 BNatSchG)
(1) § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht. Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG bedürfen die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 und die Anforderungen des § 43 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht für Gehege,
1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine Fläche von nicht mehr als 50 m² beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(3) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), soweit Tiergehege betroffen sind.

§ 28a Bewirtschaftungsvorgaben

(zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG)
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

§ 28b Horstschutz

Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden. Von dem Verbot in Satz 1 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 28c Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen

Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten.

§ 29 Haltung gefährlicher Tiere

Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft

§ 30 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.
(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.
(3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.
(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.
(5) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.

§ 31 Sperren von Wegen in der freien Landschaft

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) Wege, die gemäß § 30 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.
(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

§ 32 Gemeingebrauch am Meeresstrand

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 33 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle

(zu §§ 30Abs. 8, 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) Es ist verboten,
1.
auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,
2.
auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2, oder
3.
in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.
Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 34 Sondernutzung am Meeresstrand

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand andererseits zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung bestimmt Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung.

§ 35 Schutzstreifen an Gewässern

(zu § 61 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 61 BNatSchG gelten für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an Gewässern ausschließlich die Absätze 2 bis 6.
(2) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers.
(3) Absatz 2 gilt nicht
1.
für öffentliche Häfen,
2.
für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes oder der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder wesentlich geändert werden,
3.
für
a)
aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben,
b)
Vorhaben innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, sowie
c)
Vorhaben, für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch ein Anspruch auf Bebauung besteht,
4.
für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
5.
für nach § 36 zugelassene Stege und für Sportboothäfen.
(4) Ausnahmen von Absatz 2 können zugelassen werden
1.
für bauliche Anlagen, die
a)
dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oder
b)
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,
2.
für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist,
3.
für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen und
4.
für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(5) Bei nach den Absätzen 3 und 4 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Kapitels 3 entsprechend.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 2 bis 5 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.

§ 36 Bootsliegeplätze

(zu §§ 17Abs. 1 und 3, 30 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 bis 5 sowie von § 30 BNatSchG gelten für Nutzungen von Wasserflächen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Absätze 2 und 3.
(2) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn
1.
naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und
2.
die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist.
Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt.

§ 37 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Entscheidungen nach Satz 3 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 5 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.

§ 38 Naturerlebnisräume

(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen
1.
der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und
2.
der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder
3.
der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

§ 39 Skipisten

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes sowie des UVPG durchzuführen. § 11a gilt entsprechend.

Kapitel 7 Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, landesrechtliche Organisationen

Abschnitt I Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen

§ 40 Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

(zu § 63 BNatSchG)
(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Sie kann die von ihr anerkannten Naturschutzvereinigungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen.
(2) Abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG gelten die Mitwirkungsrechte auch vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 34 Abs. 3 und 4 sowie § 36 BNatSchG, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes führen.
(3) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gelten für Verfahren, die von einer Landesbehörde durchgeführt werden, ausschließlich § 87 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und § 88 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

§ 41 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von
1.
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
2.
Vereinigungen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern,
kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.
(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss
1.
sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinigungen zu koordinieren,
2.
nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
3.
aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.
(3) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.
(4) Dem Landesnaturschutzverband sind abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG die Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 BNatSchG sowie § 40 Abs. 2 eingeräumt. Er berät die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung. Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.
(5) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung.

§ 42 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNatSchG hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde oder, sofern die Entscheidungsbehörde nicht die Anhörungsbehörde ist, die für die Anhörung zuständige Behörde den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 40 Abs. 2 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde
1.
die zur Mitwirkung berechtigten anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Eingang eines Antrages auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die anerkannten Naturschutzvereinigungen von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn die anerkannte Naturschutzvereinigung Beteiligte im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,
2.
die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 64 BNatSchG mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung hinzuweisen.

Abschnitt II Landesrechtliche Organisationen

§ 43 Landesbeauftragte für Naturschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz unterstützt und berät die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz zu erörtern.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 44 und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz ist ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirats sowie die Stellung und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.

§ 44 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden sind eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz zu bestellen und ein Beirat für den Naturschutz zu bilden. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereinigungen beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern.
(2) Die Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt, durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.

§ 45 Naturschutzdienst

(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk
1.
Grundstücke zu betreten,
2.
die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,
3.
eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
4.
unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.
(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln.

§ 46

(aufgehoben)

§ 47 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

(1) Unter dem Namen „Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das Landessiegel. Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.
(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung
1.
den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,
2.
die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,
3.
für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,
4.
die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln.
Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen.
(4) Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.
(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung
1.
der Erträge des Stiftungsvermögens,
2.
der Zuwendungen Dritter.
(6) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(7) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(9) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
(10) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.
(11) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Kapitel 8 Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung

§ 48 Duldungspflicht

(zu § 65 BNatSchG)
(1) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
a)
besteht über § 65 Abs. 1 BNatSchG hinaus für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch für das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Abs. 1 BNatSchG,
b)
kann die zuständige Naturschutzbehörde die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Abweichend von § 65 Absatz 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die dabei entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde auf Antrag bis zur Höhe der Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hätte. Führen die Duldungspflichtigen die Maßnahme nicht selbst durch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.

§ 49 Befugnisse von Beauftragten und Bediensteten der Naturschutzbehörden

(zu § 65 Abs. 3 BNatSchG)
(1) Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden dürfen
1.
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und
2.
in den Fällen der §§ 42 und 43 BNatSchG sowie § 28 an Ort und Stelle überprüfen, ob die Vorschriften und Anforderungen zum Schutz von Tieren wild lebender Arten eingehalten werden.
Das Betretungsrecht nach § 208 des Landesverwaltungsgesetzes sowie nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 102 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2) Die Ankündigung nach Absatz 1 Nr. 1 kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen; die Kosten trägt diejenige Naturschutzbehörde, auf deren Veranlassung die Bekanntmachung erfolgt. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.

§ 50 Vorkaufsrecht

(zu § 66 BNatSchG)
(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 BNatSchG steht dem Land nur ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
1.
die in Natura 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,
3.
auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder
4.
auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen; die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Gesetzes.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihr oder ihm der weitere Verbleib in ihrem oder seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntzugeben ist, die Grundstücke näher bestimmen, die dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht unterliegen oder für die sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.
(2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Dem Land gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG haben die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar sowie die Verkäuferin oder der Verkäufer den Inhalt des geschlossenen Vertrages der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin oder des Verkäufers wird durch die Mitteilung der Käuferin oder des Käufers oder der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars nach Satz 1 ersetzt.
(4) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 2, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.
(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

§ 51 Ausnahmen

Soweit in diesem Gesetz sowie in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.

§ 52 Maßnahmen des Naturschutzes

(zu §§ 17, 30 und 67 BNatSchG)
Abweichend von den §§ 17, 30 und 67 BNatSchG ist eine Eingriffsgenehmigung oder eine Ausnahme oder Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Kapitels 4 festgelegt oder vorgesehen sind.

§ 53 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 54 Entschädigung und Ausgleich

(zu § 68 BNatSchG)
(1) Eine Entschädigung nach § 68 BNatSchG darf 100 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine entschädigungspflichtige Maßnahme getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 5 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.
(2) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung.
(3) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen sind.

§ 55 Härteausgleich

(Abweichung von § 68 Abs. 4 BNatSchG)
Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 54 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 56 Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel
1.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie
2.
Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.

Kapitel 9 Bußgeldvorschriften

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

(zu § 69 BNatSchG)
(1) § 69 Abs. 3 Nr. 19 und 26 BNatSchG gilt nicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu seiner nachhaltigen Störung führen können, vornimmt,
2.
entgegen § 26 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 15 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
3.
entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,
4.
entgegen § 29 Abs. 2 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die nach Maßgabe einer Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung nach § 18 Abs. 1 oder 3 zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,
5.
entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 genanntes Biotop zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigen können,
6.
entgegen § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 in den dort genannten Gebieten eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 11a ohne Eingriffsgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde oberflächennahe Bodenschätze abbaut oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen vornimmt,
8.
entgegen § 13 Absatz 3
a)
in Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder
b)
in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder
c)
in Naturschutzgebieten Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme aufsteigen oder landen lässt,
9.
entgegen § 24 Abs. 1 in den dort genannten Europäischen Vogelschutzgebieten Dauergrünland in Ackerland umwandelt und die Binnenentwässerung von Dauergrünland verstärkt,
10.
entgegen § 28 Abs. 1 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,
11.
entgegen § 28b ohne Ausnahmegenehmigung Handlungen vornimmt, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen gefährden,
12.
entgegen § 28c Wölfe anlockt und füttert,
13.
entgegen § 29 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,
14.
in der freien Landschaft andere als die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 30 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,
15.
entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,
16.
entgegen § 32 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,
17.
entgegen § 32 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober reitet oder Hunde mitführt, ohne dass dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,
18.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,
19.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,
20.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,
21.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Absatz 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 150 Meter landeinwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee oder von der Mittelwasserlinie an der Ostsee errichtet oder wesentlich erweitert,
22.
entgegen § 36 Abs. 2 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt,
23.
entgegen § 37 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,
24.
als Wanderer entgegen § 37 Absatz 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Campingplätzen zeltet,
25.
entgegen § 60 Nummer 7 im Naturschutzgebiet Hunde nicht angeleint mitführt,
26.
einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
27.
Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1.
im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder
2.
Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),
2.
einer Verordnung über Naturdenkmäler oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder
3.
einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt.
Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf Absatz 4.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 bis 6, 8, 10 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 58 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Kapitel 10 Übergangsvorschriften

§ 59 Weitergeltende Verordnungen und Satzungen

(1) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in den bis zum 30. Juni 1993 jeweils geltenden Fassungen sowie aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG richtet sich die Geltungsdauer der Verordnungen oder Satzungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, nach § 22 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Verordnungen und Satzungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 durch eine entsprechende Rechtsvorschrift aufgehoben und geändert werden.
(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen oder Satzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Für Verordnungen und Satzungen nach Absatz 1 gilt § 57 Absatz 2 Nummer 26 entsprechend.

§ 60 Bestehende Naturschutzverordnungen

In einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:
1.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.
2.
Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.
3.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG i.V.m. § 8 ist unzulässig.
4.
Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten mit mehr als 10 m³ umbautem Raum nicht errichtet werden.
5.
Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.
6.
Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.
7.
Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 61 Bestehende Landschaftsschutzverordnungen

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:
1.
Die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen und Hochspannungsleitungen ist unzulässig.
2.
Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag dürfen nicht angelegt werden.
Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig.
(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für
1.
wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches,
2.
das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh,
3.
die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen aller Art,
4.
die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören,
5.
die Aufstellung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze.

§ 62 Übergangsvorschrift für Sondernutzungen

Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 34, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.

§ 63 Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur

Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Behörde, die den Eingriff zugelassen hat, ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor dem 1. März 2010 beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert werden sollen.

§ 64

(aufgehoben)

§ 65 Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 im Innenbereich, die vor dem 24. Juni 2016 genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden ist, kann nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich solcher des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
(2) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Satz 1 tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft.

§ 66 Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland

(1) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.
(2) § 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist.

Anlage 1

(zu § 4)
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein
lfd. Nr. Gebiets- Nummer Gebiets-Name
1 0916-391 NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete
2 0916-392 Dünen- und Heidelandschaften Nord-Sylt
3 1016-392 Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt
4 1115-301 NSG Rantumbecken
5 1115-391 Dünenlandschaft Süd-Sylt
6 1116-391 Küstenlandschaft Ost-Sylt
7 1118-301 Ruttebüller See
8 1119-303 Süderlügumer Binnendünen
9 1121-304 Eichenwälder der Böxlunder Geest
10 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor
11 1122-391 Niehuuser Tunneltal und Krusau mit angrenzenden Flächen
12 1123-305 Munkbrarupau- und Schwennautal
13 1123-392 Blixmoor
14 1123-393 Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk
15 1219-301 Leckfeld
16 1219-391 Gewässer des Bongsieler Kanal-Systems
17 1219-392 Heide- und Magerrasenlandschaft am Ochsenweg und im Soholmfeld
18 1220-301 Wälder an der Lecker Au
19 1222-301 Stiftungsflächen Schäferhaus
20 1222-353 Staatsforst südöstlich Handewitt
21 1223-356 Wälder an der Bondenau
22 1224-321 Wald südlich Holzkoppel
23 1225-355 Fehrenholz
24 1315-391 Küsten- und Dünenlandschaften Amrums
25 1316-301 Godelniederung / Föhr
26 1319-301 NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung
27 1320-302 Lütjenholmer und Bargumer Heide
28 1320-303 Schirlbusch
29 1320-304 Löwenstedter Sandberge
30 1321-302 Pobüller Bauernwald
31 1321-303 Dünen am Rimmelsberg
32 1322-391 Treene Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au
33 1322-392 Wald-, Moor- und Heidelandschaft der Fröruper Berge und Umgebung
34 1323-301 NSG Hechtmoor
35 1323-355 Rehbergholz und Schwennholz
36 1324-391 Wellspanger-Loiter-Oxbek-System und angrenzende Wälder
37 1325-356 Drülter Holz
38 1326-301 NSG Schwansener See
39 1420-301 Standortübungsplatz Husum
40 1420-302 Moorweiher im Staatsforst Drelsdorf
41 1420-391 Quell- und Niedermoore der Arlauniederung
42 1421-301 Immenstedter Wald
43 1421-303 Wälder im Süderhackstedtfeld
44 1421-304 Ahrenviölfelder Westermoor
45 1422-301 Wald Rumbrand
46 1422-303 Gammelunder See
47 1423-302 Tiergarten
48 1423-393 Idstedtweger Geestlandschaft
49 1423-394 Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe
50 1424-357 Kiuser Gehege
51 1425-301 Karlsburger Holz
52 1425-330 Aassee und Umgebung
53 1521-391 Wälder der Ostenfelder Geest
54 1522-301 Kalkquellmoor bei Klein Rheide
55 1523-353 Karlshofer Moor
56 1523-381 Busdorfer Tal
57 1524-391 Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließende Flächen
58 1525-331 Hemmelmarker See
59 1526-352 Stohl
60 1526-353 Naturwald Stodthagen und angrenzende Hochmoore
61 1526-391 Südküste der Eckernförder Bucht und vorgelagerte Flachgründe
62 1528-391 Küstenlandschaft Bottsand - Marzkamp u. vorgelagerte Flachgründe
63 1532-321 Sundwiesen Fehmarn
64 1532-391 Küstenstreifen West- und Nordfehmarn
65 1533-301 Staberhuk
66 1617-301 Dünen St. Peter
67 1620-302 Lundener Niederung
68 1621-301 Wälder bei Bergenhusen
69 1622-308 Gräben der nördlichen Alten Sorge
70 1622-391 Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung
71 1623-303 Fockbeker Moor
72 1623-304 Wald östlich Hohn
73 1623-306 Owschlager See
74 1623-351 Übergangsmoor im Kropper Forst
75 1623-392 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal
76 1624-391 Wälder der Hüttener Berge
77 1624-392 Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen
78 1625-301 Kluvensieker Holz
79 1626-325 Kiel Wik / Bunkeranlage
80 1626-352 Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel
81 1627-321 Hagener Au und Passader See
82 1627-322 Gorkwiese Kitzeberg
83 1627-391 Kalkreiche Niedermoorwiese am Ostufer des Dobersdorfer Sees
84 1628-302 Selenter See
85 1629-320 Hohenfelder Mühlenau
86 1629-391 Strandseen der Hohwachter Bucht
87 1631-304 Seegalendorfer Gehölz
88 1631-351 Seegalendorfer und Neuratjensdorfer Moor
89 1631-391 Putlos
90 1631-392 Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht
91 1631-393 Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel
92 1632-392 Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche
93 1714-391 Steingrund
94 1719-391 Untereider
95 1720-301 Weißes Moor
96 1721-301 Wald bei Welmbüttel
97 1721-302 Wald bei Hollingstedt
98 1721-309 Kleiner Geestrücken südlich Dörpling
99 1722-301 Wald westlich Wrohm
100 1723-301 Gehege Osterhamm-Elsdorf
101 1723-302 Dachsberg bei Wittenmoor
102 1724-302 Wehrau und Mühlenau
103 1724-334 Dünen bei Kattbek
104 1725-304 Vollstedter See
105 1725-306 Staatsforst Langwedel-Sören
106 1725-352 Quellen am Großen Schierensee
107 1725-353 Niedermoor bei Manhagen
108 1725-392 Gebiet der Oberen Eider incl. Seen
109 1726-301 Wald nordwestlich Boksee
110 1727-305 Klosterforst Preetz
111 1727-322 Untere Schwentine
112 1727-351 Kolksee bei Schellhorn
113 1727-354 Moorweiher bei Rastorf
114 1727-392 Lanker See und Kührener Teich
115 1728-303 Lehmkuhlener Stauung
116 1728-304 NSG Rixdorfer Teiche und Umgebung
117 1728-305 NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich
118 1728-307 Gottesgabe
119 1728-351 Kalkflachmoor bei Mucheln
120 1729-353 Großer und Kleiner Benzer See
121 1729-391 Dannauer See und Hohensasel und Umgebung
122 1729-392 Kossautal und angrenzende Flächen
123 1730-301 Steinbek
124 1730-326 Tal der Kükelühner Mühlenau
125 1731-303 Wälder um Güldenstein
126 1732-321 Guttauer Gehege
127 1732-381 Rosenfelder Brök nördlich Dahme
128 1733-301 Sagas-Bank
129 1813-391 Helgoland mit Helgoländer Felssockel
130 1820-302 NSG Fieler Moor
131 1820-303 Ehemaliger Fuhlensee
132 1821-304 Gieselautal
133 1821-391 Riesewohld und angrenzende Flächen
134 1823-301 Wälder der nördlichen Itzehoer Geest
135 1823-304 Haaler Au
136 1825-302 Wennebeker Moor und Langwedel
137 1826-301 NSG Dosenmoor
138 1826-302 Wald am Bordesholmer See
139 1828-302 Grebiner See, Schluensee und Schmarkau
140 1828-392 Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung
141 1829-303 Wald nördlich Malente
142 1829-304 Buchenwälder Dodau
143 1829-391 Röbeler Holz und Umgebung
144 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser
145 1830-302 Lachsau
146 1830-391 Gebiet der Oberen Schwentine
147 1831-302 Buchenwälder südlich Cismar
148 1831-321 Kremper Au
149 1832-322 Walkyriengrund
150 1832-329 Ostseeküste zwischen Grömitz und Kellenhusen
151 1920-301 Windberger Niederung
152 1922-301 Wälder östlich Mehlbek
153 1922-391 Iselbek mit Lindhorster Teich
154 1923-301 Schierenwald
155 1923-302 Reher Kratt
156 1923-304 Moore bei Christinenthal
157 1923-305 Quellhangmoor Lohfiert
158 1924-391 Wälder im Aukrug
159 1926-301 Bönebütteler Gehege
160 1927-301 Kiebitzholmer Moor und Trentmoor
161 1927-352 Tarbeker Moor
162 1928-351 Wälder am Stocksee
163 1928-359 Wälder zwischen Schlamersdorf und Garbek
164 1929-320 Barkauer See
165 1929-351 Heidmoorniederung
166 1929-391 Wälder im Ahrensböker Endmoränengebiet
167 1930-301 Middelburger Seen
168 1930-302 Wälder im Pönitzer Seengebiet
169 1930-330 Strandniederungen südlich Neustadt
170 1930-353 Pönitzer Seengebiet
171 1930-391 Süseler Baum und Süseler Moor
172 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer
173 1931-391 Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin
174 2020-301 Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn
175 2021-301 Kudensee
176 2022-302 Vaaler Moor und Herrenmoor
177 2023-303 Rantzau-Tal
178 2024-301 Heiden und Dünen bei Störkathen
179 2024-308 Mühlenbarbeker Au und angrenzendes Quellhangmoor
180 2024-391 Mittlere Stör, Bramau und Bünzau
181 2024-392 Moore der Breitenburger Niederung
182 2025-303 Hasenmoor
183 2026-303 Osterautal
184 2026-304 Barker Heide
185 2026-305 Altwaldbestände im Segeberger Forst
186 2026-307 Moorweiher im Segeberger Forst
187 2027-301 NSG Ihlsee und Ihlwald
188 2027-302 Segeberger Kalkberghöhlen
189 2028-352 Wald bei Söhren
190 2028-359 Wald nördlich Steinbek
191 2029-351 Bachschlucht Rösing
192 2029-353 Wulfsfelder Moor
193 2030-303 NSG Aalbek-Niederung
194 2030-304 Hobbersdorfer Gehege und Brammersöhlen
195 2030-328 Schwartautal und Curauer Moor
196 2030-351 Waldhusener Moore und Moorsee
197 2030-392 Traveförde und angrenzende Flächen
198 2031-303 NSG Dummersdorfer Ufer
199 2123-301 Binnendünen Nordoe
200 2124-301 Klein Offenseth-Bokelsesser Moor
201 2125-334 Kaltenkirchener Heide
202 2126-303 Pfeifengraswiese nördlich Seth
203 2126-391 Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen
204 2127-302 Birkenmoor bei Groß Niendorf
205 2127-333 Leezener Au-Niederung und Hangwälder
206 2127-391 Travetal
207 2128-358 Steinkampholz
208 2129-351 Bachschlucht bei Herweg
209 2129-353 Wüstenei
210 2129-357 Friedhofseiche Genin
211 2130-301 Lauerholz
212 2130-322 Herrnburger Dünen
213 2130-352 Moorwälder am Wesloer Moor und am Herrnburger Landgraben
214 2130-391 Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee
215 2222-321 Wetternsystem in der Kollmarer Marsch
216 2224-305 Staatsforst Rantzau östlich Tornesch
217 2224-306 Obere Krückau
218 2224-391 Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen
219 2225-303 Pinnau / Gronau
220 2226-306 Glasmoor
221 2226-391 Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor
222 2227-303 Hansdorfer Brook mit Ammersbek
223 2227-304 Neuenteich und Binnenhorster Teiche
224 2227-351 Nördlich Tiergarten
225 2227-352 Rehbrook
226 2227-356 Sülfelder Tannen
227 2228-352 Rehkoppel
228 2230-304 Wälder westlich des Ratzeburger Sees
229 2230-381 Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau
230 2230-391 Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees
231 2323-392 Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen
232 2324-303 Holmer Sandberge und Buttermoor
233 2324-304 NSG Tävsmoor / Haselauer Moor
234 2325-301 Ohmoor
235 2326-301 Wittmoor
236 2327-301 Kammolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor
237 2327-351 Sieker Moor
238 2328-354 NSG Hahnheide
239 2328-355 Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich
240 2328-381 NSG Kranika
241 2328-391 Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet
242 2329-301 Lankauer See
243 2329-351 Koberger Moor
244 2329-352 Pantener Moorweiher und Umgebung
245 2329-353 Quellwald am Ankerschen See
246 2329-381 NSG Borstgrasrasen Alt Mölln
247 2329-391 Wälder des Hevenbruch und des Koberger Forstes
248 2330-351 Moorwald im Ankerschen Ziegelbruch
249 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung
250 2330-391 Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen
251 2331-393 Amphibiengebiete westlich Kittlitz
252 2331-394 Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen
253 2427-302 Talwald Hahnenkoppel
254 2427-391 Bille
255 2428-393 Wälder im Sachsenwald und Schwarze Au
256 2429-301 Birkenbruch südlich Groß Pampau
257 2429-304 Kiefholz
258 2429-353 Kleinstmoore bei Hornbek
259 2430-302 Rosengartener Moor
260 2430-353 Langenlehstener Heide
261 2430-391 Seenkette Drüsensee bis Gudower See mit angrenzenden Wäldern u.a.
262 2430-392 Talhänge bei Göttin, Grambeker Teiche und Umgebung
263 2431-391 Amphibiengebiet Seedorfer Forst
264 2431-392 Hakendorfer Wälder
265 2527-302 NSG Dalbekschlucht
266 2527-391 Besenhorster Sandberge und Elbinsel
267 2528-301 GKSS-Forschungszentrum Geesthacht
268 2529-301 Nüssauer Heide
269 2529-302 Stecknitz-Delvenau
270 2529-306 Gülzower Holz
271 2628-392 Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen

Anlage 2

(zu § 4)
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein
lfd. Nr. Gebiets-Nummer Gebiets-Name Verbote gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LNatSchG
1 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete x
2 1119-401 Gotteskoog-Gebiet x
3 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor x
4 1123-491 Flensburger Förde x
5 1326-301 NSG Schwansener See x
6 1423-491 Schlei x
7 1525-491 Eckernförder Bucht mit Flachgründen
8 1530-491 Östliche Kieler Bucht x
9 1618-404 Eiderstedt x
10 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung x
11 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal x
12 1628-491 Selenter See-Gebiet
13 1633-491 Ostsee östlich Wagrien x
14 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee
15 1727-401 Lanker See
16 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön
17 1729-401 NSG Kossautal
18 1731-401 Oldenburger Graben x
19 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland
20 1823-401 Staatsforsten Barlohe
21 1823-402 Haaler Au-Niederung x
22 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet x
23 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser x
24 1923-401 Schierenwald
25 1924-401 Wälder im Aukrug
26 1929-401 Heidmoor-Niederung x
27 1929-402 Wahlsdorfer Holz
28 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer
29 2021-401 NSG Kudensee x
30 2026-401 Barker und Wittenborner Heide
31 2028-401 Wardersee x
32 2030-303 Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung
33 2031-401 Traveförde
34 2121-402 Vorland St. Margarethen x
35 2126-401 Kisdorfer Wohld
36 2130-491 Grönauer Heide
37 2226-401 Alsterniederung x
38 2227-401 NSG Hansdorfer Brook x
39 2323-402 Unterelbe bis Wedel x
40 2328-401 NSG Hahnheide
41 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg
42 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung
43 2331-491 Schaalsee-Gebiet x
44 2428-492 Sachsenwald-Gebiet
45 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen
46 2530-421 Langenlehsten x

Anlage 3

(zu § 50 Absatz 1 Nummer 4)
Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein
Wasserkörper Wasser- und Boden-Verband1 Gewässer2 Station von - bis
al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Tangstedter Graben (GUB-1) 0 - 443
al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Tangstedter Graben 0 - 2110
al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Ammersbek-Hunnau Ammersbek, Hunnau, Bünningst. Au, Aue, Gölmbach 0 - 3724
al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Sielbek 0 - 6364
al_05 / Alster ML mit Nebengewässern GPV Alster-Rönne Alster 0 - 10952
bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Schiebenitz (Nr. 9409) 0 - 3578
bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Schiebenitz (Nr. 9389) 0 - 5700
bi_01 / Bille OL / Schiebenitz GuV Bille Bille 16645 - 32866
bi_02 / Bille bei Trittau GuV Bille Bille 13043 - 16645
bi_06_a / Bille im Sachsenwald LKN Schl.-Holst. (Itzehoe)3 Bille 3711 - 10992
bi_06_a / Bille im Sachsenwald GuV Bille Bille 0 - 13043
bi_07_a / Schwarze Au GuV Schwarze Au - Amelungsbach Schwarze Au 0 - 16387
bi_11 / Amelungsbach GuV Schwarze Au - Amelungsbach Schäferholzbek 0 - 1686
bi_11 / Amelungsbach GuV Schwarze Au - Amelungsbach Amelungsbach 0 - 3610
bk_02_a / Hardebek-Brökenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Brokstedter Au neu 0 - 1566
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Brokstedter Au B -7 - 2884
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Wiemersdorfer Au 0 - 2943
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au UL GPV Großenaspe-Wiemersdorf Hardebek-Brokenlander Au 0 - 8988
bk_03 / Wegebek FRHB WBV Störwiesen-Willenscharen Wegebek (FRHB) -6 - 7441
bk 06 / Stör oberhalb Kellinghusen Bund (WSV)4 Stör 48450 - 50283
bk 06 / Stör oberhalb Kellinghusen LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stör 0 - 11439
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 3 0 - 68
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom DHSV Südwesthörn-Bongsiel Schafflunder Mühlenstrom 0 - 509
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 0 0 - 1415
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Schafflunder Mühlenstrom 0 - 4502
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Stadum-Hörup Schafflunder Mühlenstrom 0 - 5512
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Wallsbek 0 - 7856
bo_01 / Wallsbek/Meyner Mühlenstrom WBV Meyner Mühlenstrom Meyner-Mühlenstrom 0 - 13556
bo_03_b / Linnau UL WBV Linnau Linnau (Bypass) 0 - 1162
bo_03_b / Linnau UL DHSV Südwesthörn-Bongsiel Linnau 0 - 1844
bo_03_b / Linnau UL WBV Linnau Linnau 0 - 8080
br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Obere Osterau 3305 - 5046
br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Untere Radesforder Au 0 - 3652
br_01_a / Radesforder Au/Rothenmühlenau GPV Osterau Obere Radesforder Au 0 - 6111
br_02 / Holmau GPV Osterau Kleine Aue / Fuhlenrue Graben 0 - 2433
br_02 / Holmau GPV Osterau Obere Holmau 0 - 2589
br_02 / Holmau GPV Osterau Untere Holmau 0 - 3441
br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Obere Osterau 0 - 3305
br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Untere Osterau 0 - 6608
br_03_b / Obere Osterau GPV Osterau Mittlere Osterau 0 - 9836
br_07 / Ohlau GPV Ohlau Ohlau 5169 - 16704
br_08_c / Schmalfelder Aü/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au Altarm 0 - 101
br_08_c / Schmalfelder Aü/Ohlau GPV Schmalfelder Au Ohlau (101) 0 - 250
br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au (Nr. 1370) 0 - 3038
br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au (Nr. 1350) 1193 - 5814
br_08_c / Schmalfelder Au/Ohlau GPV Ohlau Ohlau 0 - 5169
br_10 / Bramau GPV Schmalfelder Au Schmalfelder Au 0 - 1193
br_10 / Bramau LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Bramau 0 - 5600
br_10 / Bramau GPV Bramau Bramau 0 - 8738
br_13 / Schirnau GPV Ohlau Mühlenau, Schirnau 0 - 5899
ec_07_b / Kronsbek - Aschau WBV Aschau Kronsbek - Aschau 0 - 8649
elk_01 / Hornbeker Mühlenbach Bund (WSV) Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 097 0 - 654
elk_01 / Hornbeker Mühlenbach GuV Priesterbach Hornbeker Mühlenbach (Gewässer-ID Nr. 10450) 0 - 2362
elk_01 / Hornbeker Mühlenbach GuV Priesterbach Hornbeker Mühlenbach (Nr. 10449) -1 - 5176
elk_02 / Gethsbek Bund (WSV) Elbe-Lübeckkanal-Seitengräben 055 524 - 1011
elk_02 / Gethsbek GuV Priesterbach Quellgerinne / Kappungsbereich 0 - 998
elk_02 / Gethsbek GuV Priesterbach Gethsbek 0 - 8183
elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Quellgerinne / Kappungsbereich 0 - 321
elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Talkauer Au 0 - 4365
elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Mühlenbek 0 - 5892
elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Schulendorfer Bek 0 - 5981
elk_03 / Steinau GuV Steinau-Büchen Steinau -2 - 22201
ff_05_b / Langballigau WBV Langballigau Langballigau 0 - 9207
ff_09_b / Lippingau WBV Lippingau Esgruser Mühlenstrom 0 - 2972
ff_09_b / Lippingau WBV Lippingau Lippingau 0 - 7614
ff_16 / Krusau WBV Flensburger Innenförde Krusau 0 - 5876
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau WBV Oldenburg Mühlenau, Flaßlandbek E 5-9 0 - 6301
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau GUV Mühlenau-Futterkamp Schmiedeau 0 - 10512
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, Schmiedenau GUV Mühlenau-Futterkamp Mühlenau, Flaßlandbek 0 - 13785
ko_10_a / Kossau OL GUV Kossau Kossau 17575 - 24580
ko_10_b / Kossau ML GUV Kossau Kossau (GUB 17) 0 - 157
ko_10_b / Kossau ML GUV Kossau Kossau 10312 - 17575
ko_10_c / Kossau UL GUV Kossau Kossau 3577 - 10312
ko_13 / Mühlenau, Mühlenbach GUV Selenter See Mühlenau 0 - 10343
ko_20 / Salzau GUV Selenter See Sophienhofer Au 0 - 6649
ko_20 / Salzau GUV Selenter See Salzau 0 - 9114
ko_23 / Hagener Au GUV Selenter See Jarbek 0 - 773
ko_23 / Hagener Au GUV Selenter See Hagener Au 0 - 12095
kr_01 / Krückau WV Krückau Krückau 10644 - 17525
kr_01 / Krückau GPV Krückau-Pinnau Krückau 0 - 7057
lue_01_a / Kremper Au OL WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 19285 - 21012
lue_01_b / Kremper Au Wald WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 14460 - 19285
lue_01_c / Kremper Au UL WBV Neustädter Binnenwasser Kremper Au 6407 - 14460
lue_03_a / Lachsbach OL WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 10644 - 17376
lue_03_b / Lachsbach Wald WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 7627 - 10644
lue 03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Steinbach 4674 - 5683
lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Redingsdorf Steinbach 0 - 2398
lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Steinbach 0 - 4674
lue_03_c / Lachsbach/Steinbach WBV Neustädter Binnenwasser Lachsbach 267 - 7627
mi_04 / Dehringstrom OL SV Mieltal Dehringstrom (Nr. 518) 0 - 1272
mi_04 / Dehringstrom OL DHSV Dithmarschen Dehringstrom 6276 - 8020
mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Rantzau-Quelllauf 182 - 415
mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Stormsteichbach / Vorfluter Schlotfeld 0 - 5866
mst_08 / Rantzau DuSV Rantzau Rantzau 0 - 14931
mtr_01 / Mittlere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 25131 - 33929
mtr_02 / Pulverbek WBV Trave Pulverbek -7 - 12216
mtr_07_a / Haisterbek UL GPV Norderbeste Haisterbek 0 - 2870
mtr_08_b / Sylsbek UL WBV Süderbeste Sylsbek 0 - 4685
mtr_08_c / Sylsbek OL WBV Süderbeste Sylsbek 4685 - 4824
mtr_09 / Barnitz GuV Steinau/Nusse Barnitz 0 - 3103
mtr_09 / Barnitz GuV Steinau/Nusse Kobeck 0 - 6280
mtr_09 / Barnitz GPV Norderbeste Barnitz 2192 - 13959
mtr_10 / Beste GPV Norderbeste Barnitz 0 - 2192
mtr_10 / Beste GPV Norderbeste Beste 2442 - 8116
mtr_15 / Mittlere u Untere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stadtarm 0 - 875
mtr_15 / Mittlere u Untere Trave GPV Norderbeste Beste -6 - 2442
mtr_15 / Mittlere u Untere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 6801 - 25131
mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Mielsdorfer Au 0 - 380
mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Twisselbek 0 - 3770
mtr_19_a / Tegelbek/Twisselbek GPV Mielsdorf-Neuengörs Tegelbek 0 - 3816
mtr_20 / Trave Bund (WSV) Trave 21993 - 28310
mtr_20 / Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 0 - 6801
mtr_21 / Beste GPV Norderbeste Beste 8116 - 10586
nok_03 / Hanerau OL WBV Hanerau Hanerau (GUB-17) 0 - 435
nok_03 / Hanerau OL WBV Hanerau Hanerau 4421 - 11387
nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Gieselau/Westerau 0 - 105
nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Moorbek 0 - 2342
nok_06 / Gieselau/ Westerau SV Obere Gieselau Gieselau/ Westerau -82 - 15794
nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach (GUB 7) 0 - 215
nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach (GUB 4) 0 - 451
nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Quellenbach 0 - 1352
nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Bendorfer Bach 0 - 6104
nok_07 / Bendorfer Bach WBV Iselbek Iselbek -89 - 6572
oei_07 / Eider oberhalb Westensee WBV Obere Eider Eider 0 - 6415
oei_07 / Eider oberhalb Westensee WBV Eider am Schulensee Eider 2966 - 14908
oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Westensee 919 - 950
oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Schierenseegraben 0 - 387
oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Verbindungsgraben 0 - 722
oei_15 / Schierenseegraben WBV Westensee Kleiner Schierensee 0 - 918
oei_31 / Schirnauer Au Bearbeitungsgebietsverband 10 (WBV-frei) Schirnauer Au (GUB 1) -310 - 119
oei_31 / Schirnauer Au WBV Wittensee-Exbek Schirnauer Au 0 - 3108
og_16_a / Farver Au OL WBV Oldenburg Steinbek 1.67.3.5 5627 - 10438
og_16_b / Farver Au Wald WBV Oldenburg Steinbek 1.67.3.5 0 - 5627
og_16_c / Testorfer Au WBV Oldenburg Testorfer Au 0 - 4016
ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau Stadt Neumünster Stör 0 - 1961
ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau WBV Wasbek Aalbek -7 - 5046
ost_05_f / Stör bis Mndg Bünzau LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Stör 11439 - 21732
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Höllenau 0 - 59
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Wasbek Bredenbek 0 - 561
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Bredenbek 0 - 2652
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Untere Höllenau Mitbek 0 - 4080
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Untere Höllenau Höllenau 0 - 8220
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / Bünzau WBV Bünzau Bünzau -8 - 9921
otr_03_b / Trave am Heidmoor GPV Am Oberlauf d.Trave Trave III 9200 - 13346
otr_05 / Garbeker Au OL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbecker Au (610) 0 - 266
otr_05 / Garbeker Au OL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbeker Au 3234 - 5364
otr_06 / Garbeker Au UL GPV Am Oberlauf d.Trave Garbeker Au 0 - 3234
otr_07 / Trave oberhalb Wardersee GPV Am Oberlauf d.Trave Trave III 0 - 5476
otr_13_b / Hohler Bach UL GPV Brandsau Faule Trave Hohler Bach 0 - 1784
otr_13_c / Faule Trave UL GPV Brandsau Faule Trave Faule Trave 0 - 3360
otr_15_a / Trave I Am Oberlauf d.Trave Trave I 7532 - 12995
otr_15_b / Trave I LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 42755 - 45481
otr_15_b / Trave I Am Oberlauf d.Trave Trave I 0 - 7532
otr_15_c / Mittlere Trave LKN Schl.-Holst. (Itzehoe) Trave 33929 - 42755
otr_16_b / Groß Niendorfer Au GPV Mözener Au Groß Niendorfer Au 67 - 2430
pi_05_a / Gronau WV Pinnau-Bilsbek-Gronau Gronau 0 - 6865
sl_03_b / Selker Mühlenbach WBV Haddeby Selker Mühlenbach 0 - 3289
sl_05_b / Ekeberger Au UL WBV der Angelner Auen Ekeberger Au 0 - 4194
sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Oxbek 0 - 1523
sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Boholzer Au 0 - 1579
sl_09_b / Wellspanger Au WBV der Angelner Auen Wellspanger Au 0 - 7335
sl_10_a / Loiter Au UL WBV der Angelner Auen Füsinger Au 0 - 7328
sl_10_b / Loiter Au OL WBV der Angelner Auen Füsinger Au 7328 - 8980
sl_10_b / Loiter Au OL WBV der Angelner Auen Loiter Au 0 - 9421
sl_18_a / Grimsau UL WBV Grimsau Grimsau 0 - 6792
st_01_b / Schwartau oberhalb Barkauer See WBV Schwartau Schwartau 27921 - 31827
st_03_a / Schwartau bis Barkauer See WBV Schwartau Schwartau 11586 - 27012
st_03_d / Curau WBV Schwartau Schwinkenrader Mühlenbach 0 - 2870
st_03_d / Curau WBV Schwartau Curauer Au 0 - 18500
st_04 / Schwartau UL WBV Schwartau Schwartau -96 - 302
st_04 / Schwartau UL WBV Schwartau Schwartau 0 - 6322
st_06 / Schwartau WBV Schwartau Schwartau 6322 - 11586
sw_01_a / Malenter Au ML WBV Schwentine Malenter Au 9410 - 14185
sw_01_b / Malenter Au OL WBV Schwentine Malenter Au 14551 - 22962
sw_02 / Malenter Au UL WBV Schwentine Malenter Au Nr. 42948 0 - 1957
sw_02 / Malenter Au UL WBV Schwentine Malenter Au 1431 - 9410
sw_03 / Schwentine OL WBV Schwentine Schwentine 18436 - 27632
sw_09_a / Schwentine Zulauf Lanker See GUV Schwentinegebiet Schwentine 19054 - 22570
sw_15 / Dweerbeek WBV Schwentine Dweerbeek 914 - 3287
sw_16 / Ukleiau WBV Schwentine Dweerbeek 30 - 650
sw_16 / Ukleiau WBV Schwentine Ukleiau 2326 - 4991
sw_26_a / Alte Schwentine Zulauf „Stolper See GUV Schwentinegebiet Alte Schwentine 17678 - 19455
sw_35_b / Tensfelder Au GPV Tensfelder Au Schmalensee Ablauf Stocksee (803) 0 - 1154
sw_35_b / Tensfelder Au GPV Tensfelder Au Schmalensee Tensfelder Au 0 - 7648
tr_06 / Kielstau/Bondenau WBV Obere Treene Treene 5101 - 9313
tr_06 / Kielstau/Bondenau WBV Obere Treene Kielstau 0 - 17174
tr_08_b / Treene WBV Jerrisbek Jerrisbek 0 - 538
tr_08_b / Treene WBV Mittlere Treene Ihlseestrom (73) 0 - 3961
tr_08_b / Treene WBV Mittlere Treene Treene 14716 - 40889
tr_12_b / Bollingstedter Au UL WBV Bollingstedter Au Bollingstedter Au 0 - 10219
tr_19_a / Treene OL WBV Mittlere Treene Treene 4969 - 14716
tr_19_b / Treene bis Silberstedter Au Eider-Treene-Verband Treene 2721 - 2754
tr_19_b / Treene bis Silberstedter Au WBV Mittlere Treene Treene 0 - 4969
utr_04 / Hellbach im NSG GuV Hellbach-Boize Hellbach 6761 - 12390
utr_08 / Pirschbach GuV Göldenitz-Pirschbach Quellgerinne-Kappungsbereich 0 - 1110
utr_08 / Pirschbach GuV Göldenitz-Pirschbach Pirschbach -22 - 6763
utr_15 / Grinau OL GPV Grinau Grinau 9804 - 19786
we_05 / Bellerbek WBV Wardersee Bellerbek 0 - 1227
we_05 / Bellerbek WBV Wardersee Wennebek 0 - 4259
we_06_a / Mühlenau WBV Wardersee Mühlenau 0 - 1733
we_06_a / Mühlenau WBV Bokelholm Mühlenau 0 - 2431
we_06_a / Mühlenau WBV Seekanal Mühlenau 0 - 8633
we_06_a / Mühlenau WBV Untere Wehrau Wehrau -64 - 10797
we_08 / Bargstedter Au/Mühlenbek WBV Brammerau Bargstedter Au/ Mühlenbek 971 - 7834
we_09 / Bokeler Au WBV Brammerau Bargstedter Au/ Mühlenbek 0 - 971
we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Brammerau 0 - 2947
we_09 / Bokeler Au WBV Brammerau Brammerau 0 - 4015
we_09 / Bokeler Au WBV Untere Jevenau Jevenau -620 - 4388
we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Jevenau 0 - 5088
we_09 / Bokeler Au WBV Untere Bokeler Au Kattbek 0 - 8127
we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Wisbek (C4) 0 - 565
we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Oberlauf der Wisbek 0 - 1336
we_11_b / Wisbek OL WBV Haaleraugebiet Wisbek 2030 - 5689
we_13_a / Papenau WBV Haaleraugebiet Papenau 1 0 - 2311
we_13_a / Papenau WBV Haaleraugebiet Papenau 0 - 5930
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Pulser Au 0 - 2208
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Wapelfelder Au Jahrsdorfer Au 0 - 2373
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Wasbek 0 - 2512
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Reher Au 0 - 2980
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Wapelfelder Au 0 - 5300
we_14 / Reher Au/ Haalerau OL WBV Haaleraugebiet Haalerau 6203 - 13656
we_15 / Pulser Au WBV Haaleraugebiet Viehmoorbach 0 - 2264
we_15 / Pulser Au WBV Haaleraugebiet Pulser Au 2208 - 6206
Fußnoten
1)
oder Angabe eines ausnahmsweise anderen Unterhaltungsträgers.
2)
Angaben aus dem AWGV des Landes (Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässerverzeichnis). Zur leichteren Identifizierung sind in einigen Fällen dessen Gewässer-Identitäts-Nummern angegeben.
3)
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Betriebssitz Itzehoe.
4)
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
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