GAPDZDVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - GAPDZDVO) Vom 20. Dezember 2022

Landesverordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - GAPDZDVO) Vom 20. Dezember 2022
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. S. 1011)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - GAPDZDVO) vom 20. Dezember 202201.01.2023
§ 1 - Vorschriften für die Öko-Regelungen01.01.2023
§ 2 - Verordnungsermächtigung01.01.2023
Anlage 101.01.2023
Anlage 2 - Methodik zur Erfassung von Kennarten der Ökoregelung 5 in Schleswig-Holstein01.01.2023

§ 1 Vorschriften für die Öko-Regelungen

(1) Die nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) zu benennenden Kennarten werden in der Anlage 1 benannt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 GAPDZV zu benennenden Methoden zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Es wird nach § 17 Absatz 4 GAPDZV keine Förderung zur Beibehaltung von Agroforstsystemen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) auf der Internetseite Feldblockfinder (
gdi-sh.de
) einsehbaren Wiesenvogelkulisse in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

§ 2 Verordnungsermächtigung

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verordnung nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 3 und 4 GAPDZV zu erlassen.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)
Deutscher Name Botanische Bezeichnung
Gew. Ruchgras Anthoxantum odoratum
Seggen, Hainsimsen, Simsen Carex sp., Luzula sp., Scirpus
Binsen u. Sumpfsimsen (außer Flatterbinse) Juncus sp. u. Eleocharis sp. (außer Juncus effusus)
Kammgras Cynosurus cristatus
Kleine gelbe Korbblütler (ohne Wiesenlöwenzahn)
z.B. Pippau-Arten Crepis sp.
z.B. Habichtskräuter Hieracium sp.
z.B. Gew. Ferkelkraut Hypochaeris radicata
z.B. Herbstlöwenzahn Leontodon autumnalis
z.B. Nickender Löwenzahn Leontodon saxatilis
Kleine gelbe Kleearten
Doldengewächse
z.B. Wilde Möhre Daucus carota
z.B. Gewöhnliche Bärenklau Heracleum sphondylium
z.B. Gewöhnlicher Pastinak Pastinaca sativa
Orchideen
Frauenmantel Alchemilla sp.
Glockenblumen Campanula sp.
Flockenblumen Centaurea sp.
Augentrost-Arten Euphrasia sp.
Labkraut (ohne Klettenlabkraut) Galium sp. (außer G. aparine)
Storchschnabel-Arten Geranium sp.
Hartheu-Arten Hypericum sp.
Witwenblume, Skabiose, Teufelsabbiss Knautia sp, Scabiosa sp. und Succisa pratensis
Hornklee Lotus sp.
Vergissmeinnicht-Arten Myosotis sp.
Wegerich-Arten Plantago sp.
Fingerkraut-Arten Potentilla sp.
Hahnenfuß-Arten (außer Kriechender Hahnenfuß) Ranunculus sp. (außer R. repens)
Klappertopf-Arten Rhinanthus sp.
Sternmiere (außer Vogel-Sternmiere) Stellaria sp. (außer Stellaria media)
Ehrenpreis-Arten Veronica sp.
Wicken Vicia sp.
Kleiner und Großer Sauerampfer Rumex acetosa und R. acetosella
Sumpf- und Kohl-Kratzdistel Cirsium palustris u. Cirsium oleraceum
Wiesen-Schafgarbe Achillea millefolium
Sumpf-Schafgarbe Achillea ptarmica
Kriechender Günsel Ajuga reptans
Ausdauerndes Gänseblümchen Bellis perennis
Sumpfdotterblume Caltha palustris
Berg-Sandglöckchen Jasione montana
Wiesen-Platterbse Lathyrus pratense
Kuckucks-Lichtnelke Lyhcnis flos-cuculi
Roter Zahntrost Odontites vulgaris
Gew. Braunelle Prunella vulgaris
Großer Wiesenknopf Sanguisorba officinalis
Knöllchen-Steinbrech Saxifraga granulata
Wiesen-Bocksbart Tragopogon pratensis
Gamander-Ehrenpreis Veronica chamaedrys
Wiesen-Schaumkraut Cardamine pratensis agg.
Milchkraut Glaux maritima
Salzschwaden Puccinelle sec.

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung)
Methodik zur Erfassung von Kennarten der Ökoregelung 5 in Schleswig-Holstein
Eine Teilnahme an der Ökoregelung DZ-0405 ist im Sammelantrag zu beantragen. Im Antrag sind je Schlag mindestens 4 Kennarten aus der vorgegebenen Liste anzugeben, die auf der Fläche voraussichtlich nachgewiesen werden können. Nach Antragstellung erfolgt die selbstständige Erfassung der Kennarten durch den Begünstigten für den jeweiligen Schlag um die für den Erhalt der Einkommensstützung geforderten Nachweise vorzuhalten.
Es sind je Schlag mindestens 4 Arten der Kennartenliste mit mindestens 3 Pflanzen zu erfassen. Die 3 Pflanzen einer Kennart müssen dabei an drei unterschiedlichen Standorten auf der Fläche dokumentiert werden die mindestens 10 Meter voneinander entfernt sind. Für die Abstandsmessung wird die Georeferenzierung der Fotos verwendet. Um den geforderten Abstand einzuhalten, wird ein deutlich größerer Abstand zwischen den einzelnen Pflanzen und eine Überprüfung der Standortgenauigkeit in der App empfohlen.
Dies bedeutet je Schlag sind mindestens 4 Arten mit jeweils drei Pflanzen nachzuweisen, also mindestens 12 verwertbare Fotos aufzunehmen.
Die Fotos der Kennarten sind mit einer von der Behörde bereitgestellten App zu erstellen und als Nachweis im Falle einer Kontrolle vorzuhalten. Erfolgt eine Auswahl des Begünstigten zur Kontrolle werden die Fotos über die App bei den Begünstigten angefordert. Für die auswertbare Qualität der Bilder ist der Begünstigte verantwortlich. Um sicherzustellen, dass die richtigen Arten auf den Fotos festgehalten werden, empfiehlt sich eine Qualitätskontrolle vor der Aufnahme der Bilder. Dies kann beispielsweise mittels App zur Kulturartenerkennung, wie der kostenlosen „Flora Incognita“ erfolgen.
Kennarten an den Randstrukturen der Schläge können für den Nachweis nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund beginnt die Aufnahme der Kennarten erst ab einem Abstand von 3 m von der Grenze des Schlages.
Die Erfassung wird im Blühzeitraum der jeweiligen Kennart empfohlen, zumeist liegt der optimale Erfassungszeitpunkt zwischen Mai und Ende Juli. Nachweise, auf denen die Kennarten nicht eindeutig auf der vorzuhaltenden Dokumentation ersichtlich sind, werden abgelehnt.
Markierungen
Leseansicht