Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Vom 27. Januar 2023
                            Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes  durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein  Vom 27. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 27. Januar 2023 | 10.02.2023 | 
| Eingangsformel | 10.02.2023 | 
| § 1 - Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes | 10.02.2023 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 10.02.2023 | 
| Anlage | 10.02.2023 | 
                            Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet das Finanzministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes
                            Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist für die Erfüllung der in der Anlage aufgeführten sonstigen Aufgaben, die im Sinne des § 6 Absatz 3 des Investitionsbankgesetzes im öffentlichen Interesse des Landes liegen und der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes zur Durchführung übertragen werden dürfen, ausschließlich zuständig. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            zu § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes nach § 1 sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung der Erstattung von Wohngeld und Heizkostenzuschüssen vom Land Schleswig-Holstein an die gemäß dem Gesetz zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanztechnische Unterstützung des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein bei der Förderung des Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieb der Online-Spendenplattformen „WIR BEWEGEN.SH“ und „WIR BEWALDEN.SH“.