Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen (Hafenabgabenverordnung - HafAbgVO) Vom 22. Oktober 2013
Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen (Hafenabgabenverordnung - HafAbgVO) Vom 22. Oktober 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (LVO v. 05.04.2023, GVOBl. S. 221) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Hafenabgaben in landeseigenen Häfen (Hafenabgabenverordnung - HafAbgVO) vom 22. Oktober 2013 | 01.01.2014 |
Eingangsformel | 01.01.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2014 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.05.2023 |
§ 2 - Abgabenerhebung | 26.05.2023 |
§ 3 - Anmeldung | 27.11.2015 |
§ 4 - Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen | 26.05.2023 |
§ 5 - Güterklassen | 01.01.2014 |
§ 6 - Ballast | 01.01.2014 |
Abschnitt II - Abgaben | 01.01.2014 |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Befreiung und Ermäßigung von Hafenabgaben | 01.01.2014 |
§ 7 - Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben | 01.01.2014 |
§ 8 - Sonderregelung | 01.01.2014 |
Unterabschnitt 2 - Hafengebühr | 01.01.2014 |
§ 9 - Gebührensätze | 26.05.2023 |
§ 10 - Gebührensätze für den Hafen Glückstadt | 26.05.2023 |
§ 11 - Pauschalen | 26.05.2023 |
§ 12 - Ermäßigung der Hafengebühr | 24.06.2022 |
§ 13 - Befreiung von der Hafengebühr | 01.01.2014 |
Unterabschnitt 3 - Kaigebühr | 01.01.2014 |
§ 14 - Gebührensätze | 26.05.2023 |
§ 15 - Gebührensätze für den Hafen Glückstadt | 26.05.2023 |
§ 16 - Befreiung von der Kaigebühr | 01.01.2014 |
Unterabschnitt 4 - Liegegebühr | 01.01.2014 |
§ 17 - Gebührensätze | 26.05.2023 |
§ 18 - Befreiung von der Liegegebühr | 24.06.2022 |
Unterabschnitt 5 - Lagergebühr | 01.01.2014 |
§ 19 - Gebührensätze | 26.05.2023 |
§ 20 - Befreiung von der Lagergebühr | 01.01.2014 |
Abschnitt III - Besondere Vorschriften für Friedrichstadt | 01.01.2014 |
§ 21 - Befreiung von der Hafengebühr | 24.06.2022 |
§ 22 - Pauschale für Grachtenschiffe | 26.05.2023 |
§ 23 - Schleusengebühr | 26.05.2023 |
§ 24 - Befreiung von der Schleusengebühr | 24.06.2022 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 01.01.2014 |
§ 25 - Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Aufgrund des § 141 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Abgabenerhebung |
§ 3 | Anmeldung |
§ 4 | Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen |
§ 5 | Güterklassen |
§ 6 | Ballast |
Abschnitt II Abgaben | |
Unterabschnitt 1 Allgemeine Befreiung und Ermäßigung von Hafen- abgaben | |
§ 7 | Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben |
§ 8 | Sonderregelung |
Unterabschnitt 2 Hafengebühr | |
§ 9 | Gebührensätze |
§ 10 | Gebührensätze für den Hafen Glückstadt |
§ 11 | Pauschalen |
§ 12 | Ermäßigung der Hafengebühr |
§ 13 | Befreiung von der Hafengebühr |
Unterabschnitt 3 Kaigebühr | |
§ 14 | Gebührensätze |
§ 15 | Gebührensätze für den Hafen Glückstadt |
§ 16 | Befreiung von der Kaigebühr |
Unterabschnitt 4 Liegegebühr | |
§ 17 | Gebührensätze |
§ 18 | Befreiung von der Liegegebühr |
Unterabschnitt 5 Lagergebühr | |
§ 19 | Gebührensätze |
§ 20 | Befreiung von der Lagergebühr |
Abschnitt III Besondere Vorschriften für Friedrichstadt | |
§ 21 | Befreiung von der Hafengebühr |
§ 22 | Pauschale für Grachtenschiffe |
§ 23 | Schleusengebühr |
§ 24 | Befreiung von der Schleusengebühr |
Abschnitt IV Schlussvorschriften | |
§ 25 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Benutzung der landeseigenen Häfen Büsum, Friedrichstadt, Glückstadt, Husum und Tönning werden folgende Abgaben erhoben:
1.
Hafengebühr,
2.
Kaigebühr,
3.
Liegegebühr,
4.
Lagergebühr,
5.
Gebühren nach den besonderen Vorschriften des Abschnittes III dieser Verordnung.
(2) Die abgabenpflichtigen Hafengebiete umfassen die Gebiete der öffentlichen Häfen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81).
§ 2 Abgabenerhebung
(1) Die Hafenabgaben werden durch die nach der Hafenverordnung zuständigen Hafenbehörden erhoben. Im Außenhafen Glückstadt werden die Abgaben im Auftrag des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein (Ministerium) durch die Glückstadt Port GmbH & Co. KG, soweit diese den Außenhafen betreibt, erhoben.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Einzelabgaben sind sofort, pauschalierte Abgaben sind mit Entscheidung über den Antrag fällig. Bei Gewährung einer Jahrespauschale nach § 11 Absatz 5 bis 7 kann die Pauschale auf Antrag in zwei gleichen Raten, und zwar zum 1. Juli und 1. November des betreffenden Jahres gezahlt werden.
(3) Die Gebührensätze dieser Verordnung sind mit Ausnahme der in § 23 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 geregelten Fälle Nettosätze.
(4) Für Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 sind die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und die Benutzerinnen oder die Benutzer der Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zahlungspflichtig; sie haften als Gesamtschuldner. Für die Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind Verladerin oder Verlader und Empfängerin oder Empfänger sowie Eigentümerin oder Eigentümer der Güter und Benutzerin oder Benutzer der Anlagen zahlungspflichtig; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Anmeldung
(1) Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper sind die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten. Für die Anmeldung gilt § 13 Absatz 4 der schleswig-holsteinischen Hafenverordnung entsprechend. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Meldefristen die Vorschriften der Hafenverordnung.
(2) Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Verladerin oder der Verlader, die Empfängerin oder der Empfänger oder die Benutzerin oder der Benutzer der Anlagen.
(3) Meldepflichtig für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer oder ihre oder seine Beauftragte oder ihr oder sein Beauftragter.
(4) Die für die Gebührenberechnung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Schiffsmessbrief, Eichschein, Ladungspapiere) sind bei der Anmeldung vorzulegen. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird eine Schätzung auf Kosten der oder des Zahlungspflichtigen durch die Hafenbehörde vorgenommen.
§ 4 Bemessungs- und Umrechnungsbestimmungen
(1) Bemessungsgrundlage für
1.
Seeschiffe ist die aus dem Schiffsmessbrief ersichtliche Bruttoraumzahl (BRZ),
2.
Binnenschiffe ist die aus dem Eichschein ersichtliche maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen).
(2) Zur Ermittlung des Raumgehalts in BRZ für nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper mit Ausnahme von Schiffen der Streitkräfte ist für je einen m² der beanspruchten Wasserfläche 1 BRZ anzusetzen. Die beanspruchte Wasserfläche in m² wird durch Multiplikation der größten Länge mit der größten Breite berechnet. Bei nicht vermessenen Schiffen der Streitkräfte wird eine metrische Tonne Wasserverdrängung einer BRZ gleichgesetzt.
(3) Bei der Umrechnung von Tonnen (t) Tragfähigkeit in BRZ oder umgekehrt gilt:
1 t Tragfähigkeit entspricht 0,6 BRZ. Als Tonne gilt die metrische Tonne mit 1.000 kg. Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
(4) Die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten können eine Verringerung der Hafengebühr gemäß § 9 Absatz 2 und 3 oder § 10 in Höhe von 3 % bei Erfüllung der verbindlichen Kriterien gemäß des Abschnitts 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/91
1
unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragen.
Fußnoten
1)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. L 15 S. 12)
§ 5 Güterklassen
Güter
1.
der Klasse I sind Mineralöle und greifer- und saugfähige Massengüter,
2.
der Klasse II sind nicht greiferfähige Massengüter,
3.
der Klasse III sind alle Stückgüter und Fahrzeuge.
§ 6 Ballast
Als Ballast gelten Stoffe, die nicht zu Handelszwecken bestimmt sind und ausschließlich zur Herstellung der Stabilität des Fahrzeuges, Gerätes oder sonstigen Schwimmkörpers dienen.
Abschnitt II Abgaben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Befreiung und Ermäßigung von Hafenabgaben
§ 7 Allgemeine Befreiung von Hafenabgaben
Von der Zahlung aller Abgaben sind befreit:
1.
Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen,
2.
Fahrzeuge, Geräte, Güter und Personen auf Anordnung des Ministeriums für die Durchführung von Sonderaufgaben,
3.
Lotsen-, Festmacher-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz,
4.
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
5.
Beiboote, die zu den im Hafen liegenden Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Schwimmkörpern gehören,
6.
Fahrzeuge, die in den Häfen liegende Schiffe mit Proviant, Ausrüstung oder Frischwasser versorgen,
7.
Schlepper, die in Ausübung einer Assistenztätigkeit Schiffe in den Hafen bringen oder herausbegleiten,
8.
Schiffe, die ausschließlich zum Zwecke der Entsorgung den Hafen anlaufen und ihn unmittelbar nach Entsorgung wieder verlassen, sowie Schiffe, die vor oder nach einem Umschlagsvorgang entsorgt werden, für die Dauer der Entsorgung.
§ 8 Sonderregelung
Aus hafenwirtschaftlichen Gründen kann die Hafenbehörde in Absprache mit dem Ministerium die Gebührensätze dieser Verordnung ermäßigen. Gleiches gilt für den Verzicht auf die Festsetzung von Abgaben nach dieser Verordnung.
Unterabschnitt 2 Hafengebühr
§ 9 Gebührensätze
(1) Die Hafengebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zu entrichten, die in den Hafen einlaufen oder aus diesem auslaufen.
(2) Die Hafengebühr beträgt für jedes Einlaufen und für jedes Auslaufen für
1.
Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) mit Ladung 0,23 Euro/BRZ, in Ballast oder leer 0,17 Euro/BRZ,
2.
Schiffe der gewerbsmäßigen Personenbeförderung (einschließlich solche, die außerdem Güter mitführen) für jede Person der höchstzulässigen Personenzahl 0,22 Euro,
3.
Fischereifahrzeuge über 35 m Gesamtlänge 0,23 Euro/BRZ,
4.
alle anderen Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Schwimmkörper mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen bis 35 m Gesamtlänge und Sportfahrzeugen 0,34 Euro/BRZ.
(3) Für Fischereifahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 35 m wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl des Ein- und Auslaufens erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden bei einer Gesamtlänge
bis zu 10 m | 2,75 Euro, |
über 10 m bis 12 m | 4,47 Euro, |
über 12 m bis 16 m | 6,11 Euro, |
über 16 m bis 18 m | 8,15 Euro, |
über 18 m bis 20 m | 10,13 Euro, |
über 20 m bis 26 m | 14,87 Euro, |
über 26 m bis 32 m | 18,94 Euro, |
über 32 m bis 35 m | 23,67 Euro |
zu entrichten.
(4) Für Sportfahrzeuge oder sonstige kleine nicht vermessene oder nicht geeichte Fahrzeuge, soweit sie nicht Erwerbszwecken dienen, wird die Hafengebühr nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl des Ein- und Auslaufens erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden 0,42 Euro je m² in Anspruch genommene Wasserfläche zu entrichten.
(5) Von der Zahlung vorstehender Gebühren sind die in Absatz 4 genannten Fahrzeuge ausgenommen, die einen Liegeplatz an einer Sportbootanlage nutzen. Über deren Einrichtung, Betrieb und Unterhaltung muss eine vertragliche Regelung zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage und dem Land bestehen.
§ 10 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt
Im Hafen Glückstadt beträgt die Hafengebühr für jedes Einlaufen und für jedes Auslaufen für Frachtschiffe (Seeschiffe) mit Ladung 0,17 Euro/BRZ, in Ballast oder leer 0,12 Euro/BRZ. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.
§ 11 Pauschalen
(1) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Hafengebühren Pauschalen gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraumes gestellt, ist die gesamte Pauschale fällig. Eine Anrechnung von bereits in einem laufenden Pauschalzeitraum fälligen oder gezahlten Gebühren auf die Pauschale ist nicht statthaft.
(2) Pauschalzeiträume sind
1.
für die Monatspauschale der Kalendermonat,
2.
für die Jahrespauschale das Kalenderjahr.
Pauschalen für andere als die angegebenen Zeiträume sind nicht zulässig.
(3) Die Pauschale gilt für das Fahrzeug, für das der Antrag gestellt wurde. Bei Verkauf oder Ausfall eines Fahrzeuges durch Reparatur kann die Hafenbehörde die Jahrespauschale nach Absatz 4, 5 oder 6 auf Antrag auf ein Ersatzschiff übertragen. Die Gesamtpauschale ist in diesem Fall nach dem größten eingesetzten Schiff zu berechnen. Nachzahlungen werden mit Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges fällig.
(4) Für Fischereifahrzeuge bis 35 m Gesamtlänge beträgt die Monatspauschale das 8fache und die Jahrespauschale das 40fache des Tagessatzes nach § 9 Absatz 3.
(5) Für Sportfahrzeuge beträgt die Monatspauschale 4,97 Euro/m² in Anspruch genommene Wasserfläche; die Jahrespauschale beträgt 22,40 Euro/m² in Anspruch genommene Wasserfläche.
(6) Für alle in den Absätzen 4 und 5 nicht genannten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper beträgt die Jahrespauschale bei bis zu jährlich
40 | Ein- und Auslaufen das 25fache, |
75 | Ein- und Auslaufen das 40fache, |
250 | Ein- und Auslaufen das 50fache, |
500 | Ein- und Auslaufen das 70fache und |
über | 500 Ein- und Auslaufen das 100fache |
der Gebühr nach § 9 Absatz 2 und § 10 für Schiffe mit Ladung je Ein- und Auslaufen.
(7) Beansprucht ein Fahrzeug einen bestimmten Dauerliegeplatz, zahlt es einen Aufschlag von 60 %.
§ 12 Ermäßigung der Hafengebühr
Für Schiffe der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die keine Pauschale nach § 11 Absatz 6 entrichten, ermäßigt sich die Hafengebühr um 50 %, wenn nachgewiesen wird, dass die Anzahl der Fahrgäste geringer ist als ein Drittel der höchstzulässigen Personenzahl. Der schriftliche Nachweis hierüber ist von der Schiffsführung der Hafenbehörde vorzulegen.
§ 13 Befreiung von der Hafengebühr
Von der Entrichtung der Hafengebühr sind befreit:
1.
Leichterfahrzeuge, wenn sie ausschließlich der Leichterung von im abgabenpflichtigen Hafengebiet liegenden Schiffe dienen,
2.
Binnenschiffe, die im Hafen Glückstadt Trockengut umschlagen.
Unterabschnitt 3 Kaigebühr
§ 14 Gebührensätze
(1) Die Kaigebühr wird für alle unter Benutzung der öffentlichen Anlagen an und von Bord gehenden Fahrgäste des gewerbsmäßigen Personenverkehrs sowie für den Umschlag von Gütern, Fahrzeugen und Tieren im abgabenpflichtigen Hafengebiet erhoben. Für Ballastmaterial wird keine Kaigebühr erhoben.
(2) Die Kaigebühr beträgt bei jeder Benutzung für
1. Fahrgäste | |||
a) Erwachsene | 0,50 Euro, | ||
b) Kinder ab dem 5. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler, Schwerbehinderte, Fahrgäste der fahrplanmäßigen Personen- und Linienschifffahrt und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten (Mindestzahl zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer) je Person | 0,28 Euro, | ||
2. Güter (nach § 5) | |||
a) Klasse I | 0,45 Euro, | ||
b) Klasse II mit Ausnahme der nachstehend unter der Nummer 3 aufgeführten Güter | 0,61 Euro, | ||
c) Klasse III | 0,82 Euro | ||
je 1.000 kg; | |||
3. für den Umschlag von Seetieren | 0,22 Euro, | ||
je 100 kg. |
(3) Bei einem Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff 50 % der Gebühren nach Absatz 2 zu entrichten.
§ 15 Gebührensätze für den Hafen Glückstadt
Im Hafen Glückstadt beträgt die Kaigebühr bei jeder Benutzung für Güter (nach § 5)
1. Klasse I | 0,33 Euro, |
2. Klasse II | 0,56 Euro, |
3. Klasse III | 0,79 Euro |
je 1.000 kg.
Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
§ 16 Befreiung von der Kaigebühr
Von der Kaigebühr sind befreit:
1.
von Fahrgästen mitgeführte Kinderwagen, Handgepäck und Fahrräder,
2.
Güter, die dem Bund oder dem Land Schleswig-Holstein gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden.
Unterabschnitt 4 Liegegebühr
§ 17 Gebührensätze
(1) Die Liegegebühr ist für alle Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, die in den Häfen liegen, nach Ablauf einer gebührenfreien Liegezeit zu entrichten. Die gebührenfreie Liegezeit beträgt, ausgenommen für Schiffe nach Absatz 3, für
1.
Seefrachtschiffe, die den Hafen zum Laden oder Löschen anlaufen 72 Stunden,
2.
Binnenfrachtschiffe, Geräte, sonstige Schwimmkörper und alle übrigen Fahrzeuge, die den Hafen zum Laden oder Löschen anlaufen 48 Stunden,
3.
alle unter 1. und 2. aufgeführten Fahrzeuge, die im Hafen keinen Umschlag tätigen 24 Stunden.
Folgende Zeiten werden den unter 1. und 2. genannten Fahrzeugen nicht auf den Befreiungszeitraum angerechnet:
1.
Unterbrechungen des Umschlages, welche die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlagstelle zu vertreten hat,
2.
wetterbedingte Verzögerungen beim Umschlag witterungsempfindlicher Güter,
3.
Sonn- und Feiertage, an denen kein Umschlag stattfindet,
4.
tidebedingte Verzögerungen für tideabhängige (tiefgangsbedingte) Fahrzeuge bis zum nächstfolgenden sicheren Wasserstand zum Auslaufen.
Der Anspruch auf einen Liegeplatz erlischt, wenn durch entsprechende Umschlagsleistungen der Lösch- oder Ladevorgang vor Ablauf der gebührenfreien Liegezeit abgeschlossen ist.
(2) Die Liegegebühr beträgt für jeden dem Befreiungszeitraum folgenden angefangenen Tag (24 Stunden) für
1.
alle Fahrzeuge, die Fahrgäste oder Ladung transportieren, ausgenommen Binnenschiffe, und die nach BRZ vermessen sind 0,08 Euro/BRZ,
2.
Binnenschiffe 0,06 Euro/t-Tragf.,
3.
Geräte, sonstige Schwimmkörper und Fahrzeuge, die nicht dem Transport von Ladung oder Passagieren dienen 0,07 Euro/BRZ.
Die vorstehende Gebühr gemäß Nummer 3 erhöht sich jeweils um 100 %, wenn kein gültiger Schwimmfähigkeitsnachweis vorgelegt werden kann.
(3) Die Liegegebühr für Schiffe, die den Hafen ausschließlich zum Zwecke der Reparatur in Anspruch nehmen, beträgt
1.
für die ersten zwei Liegetage (48 Stunden) 0,12 Euro/BRZ,
2.
für jeden weiteren angefangenen Tag (24 Stunden) 0,05 Euro/BRZ,
3.
nach Ablauf von einer Woche (sieben Tage) für jede weitere angefangene Woche (sieben Tage) 0,17 Euro/BRZ,
sofern die Kaianlagen nicht für Umschlagszwecke benötigt werden. In diesem Fall erfolgt eine Gebührenfestsetzung nach Absatz 2. Gebührenfreie Liegezeiten finden für Reparaturschiffe keine Berücksichtigung.
§ 18 Befreiung von der Liegegebühr
Von der Entrichtung der Liegegebühr sind außer den in § 7 genannten Fahrzeugen, Geräten und sonstigen Schwimmkörpern befreit:
1.
Sportfahrzeuge und Fischereifahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von 35 m,
2.
alle anderen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper, für die eine Jahrespauschale nach § 11 Absatz 6 entrichtet worden ist,
3.
Reparaturschiffe an Hafenanlagen und auf Wasserflächen, über deren Nutzung eine vertragliche Regelung zwischen einer Werft und dem Land besteht.
Unterabschnitt 5 Lagergebühr
§ 19 Gebührensätze
(1) Die Lagergebühr ist für die Lagerung von Gütern in den abgabenpflichtigen Hafengebieten zu entrichten. Für die Kai- und Lagerflächen im Bereich des Außenhafens Glückstadt wird die Lagergebühr im Auftrag des Ministeriums von der Glückstadt Port GmbH & Co. KG festgesetzt und erhoben.
(2) Die Lagergebühr beträgt für Güter, die mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen, nach Ablauf einer gebührenfreien Lagerzeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Tag 0,34 Euro und für Güter, die nicht mit Schiffen eingekommen sind oder ausgehen, für jeden angefangenen Tag 0,39 Euro je m² der belegten Fläche.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei kurzfristigen Vermietungen und Verpachtungen der Flächen für Veranstaltungen entsprechend.
§ 20 Befreiung von der Lagergebühr
Von der Zahlung der Lagergebühr ist befreit, wer die Nutzung durch vertragliche Vereinbarung geregelt hat.
Abschnitt III Besondere Vorschriften für Friedrichstadt
§ 21 Befreiung von der Hafengebühr
Sport- und andere Fahrzeuge nach § 9 Absatz 4 im direkten Durchgangsverkehr von der Eider zur Treene und umgekehrt sind von der Entrichtung der Hafengebühr befreit.
§ 22 Pauschale für Grachtenschiffe
Für das Wenden der Grachtenschiffe in öffentlichen Hafengewässern wird eine pauschale jährliche Hafengebühr in Höhe von 392,00 Euro je Schiff erhoben.
§ 23 Schleusengebühr
(1) Die Schleusengebühr ist für alle gewerblichen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper für jede Schleusendurchfahrt zu entrichten.
(2) Die Gesamtschleusengebühr beträgt während der Schleusenbetriebszeiten für
1. Fischereifahrzeuge | ||||
a) Boote ohne Motor bis 4,50 m Länge | 3,92 Euro, | |||
b) 4,50 m bis 10 m Länge | 10,86 Euro, | |||
c) über 10 m Länge | 16,29 Euro | |||
für das Ein- und Ausschleusen, | ||||
2. alle anderen Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper 0,17 Euro/BRZ, mindestens jedoch je Fahrzeug 6,92 Euro für jedes Ein- oder Ausschleusen, | ||||
3. Schiffe der gewerbsmäßigen Personenbeförderung für jede Person der höchstzulässigen Personenzahl 0,11 Euro, mindestens jedoch 6,83 Euro für jedes Ein- oder Ausschleusen. |
(3) Bei Schleusungen außerhalb der Betriebszeit wird ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag beträgt für jedes Ein- oder Ausschleusen für
1. Fischereifahrzeuge | 6,84 Euro, | ||
2. Binnenschiffe | 10,25 Euro, | ||
3. alle anderen Fahrzeuge, Geräte und | |||
sonstigen Schwimmkörper | |||
bis 50 BRZ | 6,84 Euro, | ||
über 50 BRZ | 10,25 Euro. |
§ 24 Befreiung von der Schleusengebühr
Von der Entrichtung der Schleusengebühr sind außer den in § 7 genannten Fahrzeugen auch Fischereifahrzeuge befreit, die im Hafen Friedrichstadt eine Jahrespauschale nach § 11 Absatz 4 entrichtet haben. Die Befreiung gilt nicht für die Zuschläge nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Hafenabgaben in den landeseigenen Häfen vom 30. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)
*)
, Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. Oktober 2013
Reinhard Meyer Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2-84
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