Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender (Schutzsuchenden-Vergabeverordnung) Vom 23. März 2022
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender (Schutzsuchenden-Vergabeverordnung) Vom 23. März 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2023 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (LVO v. 02.05.2023, GVOBl. S. 240) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu Gunsten Schutzsuchender (Schutzsuchenden-Vergabeverordnung) vom 23. März 2022 | 01.04.2022 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.04.2022 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich | 01.04.2022 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen | 01.04.2022 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Vergabe von Bauleistungen | 01.04.2022 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 26.05.2023 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Erleichterungen für Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen zur Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung Schutzsuchender, insbesondere Geflüchteter aus der Ukraine, dienen. Darüber hinaus werden Erleichterungen für Bauaufträge, die Wohnzwecken dienen, geschaffen. Die in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Regelungen der Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), welche ergänzend anzuwenden ist.
§ 2 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
(1) Aufträge über Lieferungen und Dienstleistungen für einen Zweck nach § 1 Satz 1 können bis zu einem voraussichtlichen Gesamtauftragswert von
5.000 EUR
ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
(2) Für Verfahren nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnzAT 07.02.2017 B1, ber. 08.02.2017 B1) für einen Zweck nach § 1 Satz 1 ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe zulässig bis zu einem Gesamtauftragswert von
150.000 EUR
ohne Umsatzsteuer.
§ 3 Vergabe von Bauleistungen
(1) Bauleistungen für einen Zweck nach § 1 Satz 1 können bis zu einem voraussichtlichen Gesamtauftragswert von
10.000 EUR
ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 beschafft werden.
(2) Bei Vergaben über
Bauleistungen zu Wohnzwecken
kann für jedes Gewerk eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Einzelauftragswert von
1.000.000 EUR
und eine Freihändige Vergabe bis zu einem Einzelauftragswert von
100.000 EUR
erfolgen. Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums wie Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen, emissions- und immissionsmindernde Maßnahmen sowie städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind. Zu Wohnzwecken gehört insbesondere auch die Unterbringung von Geflüchteten und anderen Schutzsuchenden.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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