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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie Vom 21. Februar 2018

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie Vom 21. Februar 2018
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 1 und 2 neu gefasst, §§ 4 bis 6 geändert (Ges. v. 04.05.2023, GVOBl. S. 212)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. S. 58)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie vom 21. Februar 201802.03.2018
§ 1 - Errichtung und Ziel des Sondervermögens26.05.2023
§ 2 - Zweck26.05.2023
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr02.03.2018
§ 4 - Verwaltung26.05.2023
§ 5 - Finanzierung26.05.2023
§ 6 - Auflösung des Sondervermögens26.05.2023

§ 1 Errichtung und Ziel des Sondervermögens

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen dient der Erreichung und Unterstützung der Ziele im Bereich des Klimaschutzes und der Energiewende. Hierzu ermöglicht es Ausgaben und Förderungen.

§ 2 Zweck

(1) Das Sondervermögen dient der Förderung von Bürgerenergieprojekten in Schleswig-Holstein. Dabei sollen insbesondere die Kosten in der Planungs- und Startphase von Projekten gefördert werden.
(2) Aus dem Sondervermögen wird auch das Klimaschutzprogramm für Bürgerinnen und Bürger finanziert. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger bei Investitionsmaßnahmen direkt unterstützt werden.
(3) Das Sondervermögen dient auch der Unterstützung der Energiewende im Wärmesektor. Hierzu sollen vor allem Maßnahmen, die der Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien dienen, Energieeffizienzprojekte, die kommunale Wärmewende und die kommunale Wärmeplanung gefördert werden. Darüber hinaus können auch Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes unterstützt werden.
(4) Gefördert werden auch Projekte entsprechend der schleswig-holsteinischen und der nationalen Wasserstoffstrategie.
(5) Aus dem Sondervermögen werden auch Projekte zur Dekarbonisierung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft gefördert.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4 Verwaltung

(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), im Auftrag des für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministeriums verwaltet.
(2) Das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden.

§ 5 Finanzierung

(1) Das Land stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Bestand dieses Sondervermögens am 26. Mai 2023 stellt das Land einen Betrag in Höhe von 177.710.000 Euro nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die darin enthaltenen, aufgrund und zur Umsetzung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags „Schleswig-Holstein bleibt in der Krise handlungsfähig - Geflüchteten Schutz bieten, Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abfedern und den Weg zur Energieunabhängigkeit beschleunigen“ (Drucksache 20/431 (neu) 2. Fassung) vom 24. November 2022 mit Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Plenarprotokoll der 11. Sitzung des 20. Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 24. November 2022 S. 731) zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 127.710.000 Euro stehen längstens bis Ende des Jahres 2026 zur Verfügung. Die Zuführung weiterer Mittel auch von Dritten ist möglich.
(2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel, Vergütungen aus der Finanzierung der Projekte sowie Rückflüsse aus den Projekten fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags oder der Aufgabenübertragungsverträge benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

§ 6 Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt und keine Rückflüsse mehr zu erwarten sind. Eine vorzeitige Auflösung des Sondervermögens ist nur durch Landesgesetz möglich. Ein zum 31. Dezember 2026 verbleibendes Vermögen aus Mitteln gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 ist dem Landeshaushalt zum Zwecke der Sondertilgung zuzuführen.
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