GAPKondDVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung - GAPKondDVO) Vom 20. Dezember 2022

Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung - GAPKondDVO) Vom 20. Dezember 2022
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 und Anlage 1 geändert (LVO v. 04.05.2023, GVOBl. S. 241)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. S. 1011)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung - GAPKondDVO) vom 20. Dezember 202201.01.2023
§ 1 - Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore01.01.2023
§ 2 - Pufferstreifen in gewässerreichen Gemeinden01.01.2023
§ 3 - Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion01.01.2023
§ 4 - Bestimmung weiterer Landschaftselemente01.01.2023
§ 5 - Verordnungsermächtigung01.01.2023
§ 6 - Übergangsvorschrift01.01.2023
Anlage 1 - Liste gewässerreicher Gemeinden sortiert nach Kreisen01.01.2023
Anlage 2 - Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind01.01.2023

§ 1 Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

(1) Als Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) werden die auf der Internetseite Feldblockfinder (
gdi-sh.de
) veröffentlichten Gebiete ausgewiesen. In die Gebietskulisse aufgenommen werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit Flächen ab einer Mindestgröße von zwei Hektar. Die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde wird im Benehmen mit der für den Bodenschutz zuständigen obersten Landesbehörde bis Ende 2024 für das erste Anwendungsjahr die Beschränkung der Mindestgröße auf zwei Hektar bezogen auf den Schutz von Mooren und Feuchtgebieten bewerten.
(2) Flächen, die unter die Kulisse nach Absatz 1 Satz 1 fallen, unterliegen nicht dem Umwandlungsverbot nach § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), wenn der Flächenanteil der Feuchtgebiete und Moore am Schlag im Sinne von § 3 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) kleiner als 0,5 Hektar ist.
(3) Die Gebietskulisse nach Absatz 1 kann im Einzelfall angepasst werden, wenn
1.
im Rahmen von Anträgen auf Umwandlung von Dauergrünland,
2.
im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Neuanlage, Erneuerung oder Instandsetzung mit Vertiefung von Drainagen oder Gräben nach § 13 GAPKondV oder
3.
bei sonstigem berechtigten Interesse
festgestellt wird, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht jährlich zum 31. März eine mit den anlassbezogenen Anpassungen aktualisierte Gesamtgebietskulisse auf der Internetseite Feldblockfinder (
gdi-sh.de
).

§ 2 Pufferstreifen in gewässerreichen Gemeinden

(1) In den in der Anlage 1 aufgelisteten Gemeinden wird der Abstand, in welchem das Verbot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV gilt, auf einen Meter verringert. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 GAPKondV gelten entsprechend. Die Auswirkungen dieser verringerten Abstandsregelung werden durch die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde im Jahr 2024 untersucht.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung in der Kulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete nach der Landesdüngeverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1078), geändert durch Verordnung vom 4. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 936). Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer gemäß Anlage 1 Nummer 2.1 und nicht für Seen mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873).

§ 3 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen gemäß § 16 Absatz 1 GAPKondV erfolgt nach Maßgabe der in der Anlage 2 beschriebenen Methodik. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes werden den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern feldblockbezogen jährlich spätestens zum 31. März auf der Internetseite Feldblockfinder (
gdi-sh.de
) bekannt gegeben. Die Informationen über erosionsgefährdete Flächen können auch im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
(3) Das Pflügen auf Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse K
Wasser1
nach Anlage 3 GAPKondV zugehören, ist abweichend von § 16 Absatz 2 GAPKondV zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt.
(4) Das Pflügen auf Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse K
Wasser2
nach Anlage 3 GAPKondV zugehören, ist abweichend von § 16 Absatz 3 GAPKondV zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt und unter den Voraussetzungen, dass besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes gemäß § 1 Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908, 3912), vorliegen und anderweitige Maßnahmen nicht ausreichend sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vor Pflugbeginn durch eine Stellungnahme des Pflanzenschutzdienstes gemäß § 1 Absatz 1 der Pflanzenschutz- Pflanzengesundheits- und Saatgutverkehrszuständigkeitsverordnung vom 24. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S 985) nachzuweisen. In der Stellungnahme sind die konkreten betroffenen Ackerflächen zu bezeichnen sowie der Zeitraum zu befristen, für die diese abweichenden Anforderungen gelten.
(5) Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt für Ackerflächen in Gebieten, die der Winderosionsgefährdungsklasse K
Wind
nach der Anlage 4 GAPKondV zugehören, abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 1 GAPKondV nicht, wenn unmittelbar nach dem Pflügen der Anbau von Gemüse oder Kartoffeln unter Folie oder Vlies erfolgt.

§ 4 Bestimmung weiterer Landschaftselemente

Als weitere Landschaftselemente, die im Sinne von § 23 Absatz 1 GAPKondV nicht beseitigt werden dürfen, werden bestimmt:
Gräben mit einer maximalen Breite von sechs Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken.

§ 5 Verordnungsermächtigung

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 2 des GAPKondG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 und Absatz 5 Nummer 1, § 23 Absatz 4 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu erlassen.

§ 6 Übergangsvorschrift

Für Anträge zur Förderung Ökologischer Anbauverfahren, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013
1
gestellt sind oder werden und Verträge des Vertragsnaturschutzes, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 abgeschlossen wurden oder werden, sind die Agrarzahlungen-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 297, 298), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), die Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- und Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 297, 299) und die Landesverordnung über das Beseitigungsverbot von Landschaftselementen vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 297, 300, ber. 2016 S. 661), bis zum 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Anträge zur Förderung von Erstaufforstungsmaßnahmen, die noch mit Mitteln aus der Förderperiode der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 finanziert werden.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1698/2005 (Abl. L. 347 S. 487)

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung):
Liste gewässerreicher Gemeinden sortiert nach Kreisen
Kreis Dithmarschen Kreis Nordfriesland Kreis Pinneberg
Averlak Ahrenshöft Haseldorf
Barlt Alkersum Hetlingen
Bergewöhrden Almdorf Klein Nordende
Brunsbüttel Aventoft Raa-Besenbek
Buchholz Bargum Seester
Burg (Dithmarschen) Bohmstedt Westerhorn
Busenwurth Bordelum
Büsum Borgsum
Büsumer Deichhausen Bosbüll
Dellstedt Braderup
Delve Bredstedt
Diekhusen-Fahrstedt Breklum
Dingen Dagebüll
Dörpling Drage
Eddelak Drelsdorf
Elpersbüttel Dunsum
Epenwöhrden Elisabeth-Sophien-Koog
Fedderingen Ellhöft
Friedrichsgabekoog Emmelsbüll-Horsbüll
Friedrichskoog Enge-Sande
Groven Fresendelf
Hedwigenkoog Friedrichstadt
Hellschen-Heringsand-Unterschaar Friedrich-Wilhelm-Lübke-Koog
Helse Galmsbüll
Hemme Garding
Hemmingstedt Garding, Kirchspiel
Hennstedt Gröde
Hillgroven Grothusenkoog
Hollingstedt Hallig Hooge
Hövede Haselund
Kaiser-Wilhelm-Koog Hattstedtermarsch
Karolinenkoog Högel
Kleve Holm
Krempel Hude
Kronprinzenkoog Humptrup
Krumstedt Katharinenheerd
Kuden Klanxbüll
Lehe Klixbüll
Lieth Koldenbüttel
Lunden Kotzenbüll
Marne Ladelund
Marnerdeich Langeneß
Meldorf Langenhorn
Neuenkirchen Leck
Neufeld Löwenstedt
Neufelderkoog Midlum
Norddeich Neukirchen
Norderheistedt Niebüll
Nordermeldorf Norderfriedrichskoog
Norderwöhrden Nordstrand
Nordhastedt Ockholm
Odderade Oevenum
Oesterdeichstrich Oldenswort
Oesterwurth Oldsum
Offenbüttel Osterhever
Pahlen Pellworm
Ramhusen Poppenbüll
Rehm-Flehde-Bargen Ramstedt
Reinsbüttel Reußenköge
Sarzbüttel Risum-Lindholm
Schlichting Rodenäs
Schmedeswurth Sankt Peter-Ording
Schülp Schwabstedt
St. Annen Seeth
Stelle-Wittenwurth Simonsberg
Strübbel Sönnebüll
Süderdeich Stedesand
Tielenhemme Struckum
Trennewurth Süderende
Volsemenhusen Süderhöft
Wallen Süderlügum
Warwerort Südermarsch
Weddingstedt Tating
Wesselburen Tetenbüll
Wesselburener Deichhausen Tinningstedt
Wesselburenerkoog Tönning
Westerborstel Tümlauer Koog
Westerdeichstrich Uelvesbüll
Wiemerstedt Uphusum
Wöhrden Vollerwiek
Wolmersdorf Vollstedt
Welt
Westerhever
Witzwort
Kreis Rendsburg-Eckernförde Kreis Schleswig-Flensburg Kreis Steinburg
Breiholz Alt Bennebek Aebtissinwisch
Christiansholm Bergenhusen Altenmoor
Friedrichsgraben Börm Auufer
Friedrichsholm Dörpstedt Bahrenfleth
Königshügel Erfde Beidenfleth
Oldenbüttel Hollingstedt Bekdorf
Prinzenmoor Holt Blomesche Wildnis
Sophienhamm Meggerdorf Borsfleth
Tackesdorf Stapel Breitenberg
Tetenhusen Brokdorf
Tielen Büttel
Wohlde Dammfleth
Ecklak
Elskop
Herzhorn
Hodorf
Kiebitzreihe
Kollmoor
Krempdorf
Krempe
Krempermoor
Krummendiek
Kudensee
Landrecht
Landscheide
Lohbarbek
Moordiek
Moorhusen
Neuendorf b. Elmshorn,
Neuendorf-Sachsenbande
Nortorf
Rethwisch
Sankt Margarethen
Sommerland
Stördorf
Vaalermoor
Westermoor
Wewelsfleth
Wilster
Wittenbergen
Begründung der Einteilung:
Als Basis dient eine Gewässernetzdichte von 40 m je ha. Die folgende Tabelle zeigt die Flächenstatistik. Danach wären 232 gewässerreich. Ihr Anteil an der Anzahl der Gemeinden und der Gemeindefläche liegt bei rund 20 %. Innerhalb dieses Fünftels der Landesfläche liegen 48,1 % der Gewässer. Dieses ungleiche Verhältnis ist ein Indikator, dass mit dem Ansatz tatsächlich die gewässerreichen Gemeinden identifiziert wurden.
Kategorie Gemeinden Länge Gewässernetz Gemeindefläche
Anzahl % km % km² %
Nicht Gewässerreich (Gewässertzdichte < 40 m / ha) 872 78,6% 22.345 51,4% 12.481 79,0%
Nicht Gewässerreich (Gewässertzdichte > 40 m / ha) 5 0,5% 239 0,5% 54 0,3%
Gewässerreich (Gewässertzdichte > 40 m / ha) 217 19,6% 20.556 47,3% 3.163 20,0%
Gewässerreich (Gewässertzdichte < 40 m / ha) 15 1,4% 344 0,8% 98 0,6%
Summe Gewässerreich 232 20,9% 20.900 48,1% 3.261 20,6%
Summe Schleswig-Holstein 1109 100,0% 43.484 100,0% 15.796 100,0%

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung)
Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind
Das Flächenreferenzsystem zur Einteilung der Wasser- und Winderosionsgefährdung ist der Feldblock des landwirtschaftlichen Flächenidentifikationssystems. Mit Hilfe rasterbezogener, digitaler Daten wird die potenzielle Erosionsgefährdung der Feldblockfläche auf Grundlage von DIN 19708 und DIN 19706 ermittelt. Die Ergebnisse werden nach Anlage 3 und 4 der GAPKondV klassifiziert und den Erosionsgefährdungsklassen im Rahmen der Konditionalität zugewiesen.
1.
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
Feldblöcke werden in die Wassererosionsgefährdungsklassen- K
Wasser
1 oder K
Wasser
2 eingestuft, wenn die durchschnittliche Hangneigung ihrer Rasterzellen im 10 Meter-Raster größer als 3 % ist und zusätzlich der arithmetische Mittelwert des Produktes aus Bodenerodierbarkeitsfaktor K, Hangneigungsfaktor S und Regenerosivitätsfaktor R ihrer Rasterzellen die Schwellenwerte nach Anlage 3 Spalte 2 der GAPKondV erreicht oder überschreitet.
K wird für jede Rasterzelle aus Angaben zur Bodenart des Oberbodens nach Tabelle 3 der DIN 19708 bestimmt. Die Bodenart des Oberbodens wird aus den Daten der Bodenschätzung abgeleitet und ergänzend aus Daten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen. Der Wert für S ergibt sich für jede Rasterzelle aus der Hangneigung, die aus dem Digitalen Geländemodell des Amtlichen Topographischen Informationssystems im 10 Meter-Raster, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ermittelt wird. Die Berechnung erfolgt nach Gleichung (11) der DIN 19708:
S = -1,5 + {17/(1 + e2,3-6,¹sin
α
)}.
R wird für jede Rasterzelle aus Daten des Deutschen Wetterdienstes zu den regionalen Niederschlagsdaten gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch ermittelt.
Anschließend wird für jede Rasterzelle das Produkt aus K, S und R gebildet. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Rasterzellen wird der arithmetische Mittelwert für den Feldblock berechnet.
2.
Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
Feldblöcke werden in die Winderosionsgefährdungsklasse K
Wind
eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellenwerte des Feldblockes im 12,5 Meter-Raster, die Klasse K
Wind
nach Anlage 4 der GAPKondV ergibt.
Zur Bestimmung der rasterbezogenen Ergebnisse kommt das Schema zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind nach Anlage 4 der GAPKondV zur Anwendung. Dabei wird die Erodierbarkeit des Bodens nach Tabelle 1 der DIN 19706 für jede Rasterzelle aus Angaben zur Bodenart und zum Humusgehalt des Oberbodens bestimmt. Bodenart und Humusgehalt des Oberbodens werden aus den Daten der Bodenschätzung abgeleitet und ergänzend aus den Daten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen.
Anschließend erfolgt die Ableitung der standortabhängigen Erosionsgefährdung durch Verknüpfung der Erodierbarkeit des Bodens mit dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit nach Tabelle 3 der DIN 19706. Das Jahresmittel der Windgeschwindigkeit wird aus Daten des Deutschen Wetterdienstes entnommen. Diese standortabhängige Erosionsgefährdung wird nach Tabelle 8 der DIN 19706 unter Vernachlässigung der Fruchtart mit der Schutzwirkung von Windhindernissen kombiniert, um daraus die potenzielle Winderosionsgefährdung zu ermitteln. Der Schutzbereich der Windhindernisse wird für jede Hauptwindrichtung durch Multiplikation der Hindernishöhe mit dem Faktor 25 berechnet. Die Ermittlung der Schutzwirkung der Windhindernisse erfolgt entsprechend Bild 2 der DIN 19706 für die acht Hauptwindrichtungen, wobei die Schutzwirkung mit zunehmender Entfernung vom Windhindernis abnimmt. Die so erhaltenen Werte der Schutzwirkung der Windhindernisse für jede Rasterzelle werden entsprechend der Häufigkeit des Auftretens von Winden > 7 m/s der jeweiligen Hauptwindrichtung im Zeitraum von Februar bis Mai gewichtet, für jede Rasterzelle aufsummiert und kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet. Die Lage und die Grundrisse der Windhindernisse werden amtlichen Katastern und Informationssystemen entnommen. Bei der Berechnung der Schutzwirkung gehen die Windhindernisse mit folgenden Höhen ein:
Wald/Forst 20 m
Gehölz 15 m
Wohnbaufläche 10 m
Industrie- und Gewerbefläche 10 m
Gebäude 10 m
Brücke, Überführung 10 m
Hecken, Knick 8 m
Baumreihen 10 m
Feldgehölze 15 m
Feuchtgebiete 10 m
Feldblockgrenzen 1 m
Durch die beschriebene Verknüpfung der genannten Eingangsgrößen wird die potenzielle Winderosionsgefährdung je Rasterzelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Rasterzellen wird der Median für den Feldblock berechnet.
3.
Normen, Bezugsquelle
3.1
Normen
DIN 19708: 2022-08 (Stand August 2022)
Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG.
DIN 19706: 2013-02 (Stand Februar 2013)
Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind.
3.2
Bezugsquelle
Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin
Markierungen
Leseansicht