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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten Vom 3. Dezember 2007

Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten Vom 3. Dezember 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten vom 3. Dezember 200721.12.2007
Eingangsformel21.12.2007
§ 1 - Erhebungszuständigkeit im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee und auf dem Festlandsockel21.12.2007
§ 2 - Erhebungszuständigkeit auf dem schleswig-holsteinischen Festland21.12.2007
§ 3 - Erstmalige Anwendung21.12.2007
§ 4 - Inkrafttreten21.12.2007
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Erhebungszuständigkeit im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee und auf dem Festlandsockel

Die Gewerbesteuer
1.
im schleswig-holsteinischen Küstengewässer der Nordsee, soweit Teile davon nicht eingemeindet sind,
2.
in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der Nordsee, der dem Land Schleswig-Holstein zugeordnet ist,
wird von der Gemeinde Helgoland erhoben.

§ 2 Erhebungszuständigkeit auf dem schleswig-holsteinischen Festland

(1) Die Gewerbesteuer für die gemeindefreien Gebiete wird von der Gutsvorsteherin oder dem Gutsvorsteher erhoben.
(2) Die Landrätin oder der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde setzt die Höhe des Hebesatzes auf Vorschlag der Gutsvorsteherin oder des Gutsvorstehers fest. Die Gutsvorsteherin oder der Gutsvorsteher macht den Hebesatz ortsüblich bekannt.

§ 3 Erstmalige Anwendung

Die Verordnung ist erstmalig auf den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2007
Peter Harry Carstensen
Ministerpräsident
Dr. Ralf Stegner Rainer Wiegard
Innenminister Finanzminister
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