Gesetz zur Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein Vom 17. Dezember 2010
Gesetz zur Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein Vom 17. Dezember 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
§ 1 - Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein | 01.01.2011 |
§ 2 - Vermögensübergang und Verwaltung | 01.01.2011 |
§ 3 - Ermächtigung zur Aufgabenübertragung | 01.01.2011 |
§ 4 - Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts | 01.01.2011 |
§ 1 Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein
Die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aufgehoben.
§ 2 Vermögensübergang und Verwaltung
Mit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) fällt das Vermögen der Anstalt mit allen Aktiva und Passiva an das Land Schleswig-Holstein. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Finanzministerium.
§ 3 Ermächtigung zur Aufgabenübertragung
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) durch gesonderte Vereinbarung ganz oder teilweise die Verwaltung des mit der Aufhebung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) auf das Land übergeleiteten Liegenschaftsbestandes als für das Land zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmende Aufgabe zu übertragen.
(2) Die nach Absatz 1 übertragbare Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestands, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte.
§ 4 Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Das Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 7. Mai 2003 (GVOBl. 2003, S. 206)
15)
wird aufgehoben.
Fußnoten
15)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 641-2
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