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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Schleswig-Holstein (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG) Vom 21. Dezember 2011

Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Schleswig-Holstein (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG) Vom 21. Dezember 2011
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Schleswig-Holstein (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG) vom 21. Dezember 201127.01.2012
Eingangsformel27.01.2012
§ 1 - Kreditaufnahme des Landes27.01.2012
§ 2 - Landesschuldbuch27.01.2012
§ 3 - Sammelschuldbuchforderungen27.01.2012
§ 4 - Einzelschuldbuchforderungen27.01.2012
§ 5 - Öffentlicher Glaube des Landesschuldbuchs27.01.2012
§ 6 - Kapitalbuch27.01.2012
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.01.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kreditaufnahme des Landes

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
3.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten erfolgt im Rahmen der Landeshaushaltsordnung und des Haushaltsgesetzes.

§ 2 Landesschuldbuch

(1) Für das Land wird ein Landesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dient.
(2) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in das Landesschuldbuch begründet; durch die Eintragung in das Landesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.
(3) Das Landesschuldbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.

§ 3 Sammelschuldbuchforderungen

(1) Das Land kann Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Landesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Inhaber der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Erstellung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Landes jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Landes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Landes, können sie im Landesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Finanzministerium.

§ 4 Einzelschuldbuchforderungen

(1) Auf Antrag einzelner natürlicher oder juristischer Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, kann ihr Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung während der Laufzeit durch Eintragung in das Landesschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt werden, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass
1.
für den Gläubiger, der dem Land den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,
2.
für den Gläubiger, der der Landesschuldbuch führenden Stelle Wertpapiere des Landes zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren; das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Landesschuldbuch eingetragen werden, wenn das Land Schuldner ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur aufgrund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Personen erfolgen.
(5) Die das Landesschuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die aufgrund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen des Schuldbuches.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandteil zu Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.

§ 5 Öffentlicher Glaube des Landesschuldbuchs

(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Landesschuldbuch.
(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung aufgrund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 4 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Landesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war.
(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Landesschuldbuch führenden Stelle eingegangen sind.

§ 6 Kapitalbuch

(1) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Landes aus Kreditaufnahmen (§ 1 Abs. 1) und aus derivativen Finanzinstrumenten (§ 1 Abs. 2) werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.
(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschuldbuchordnung vom 4. Juli 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 165)
*)
, geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen im Landesschuldbuch behalten ihre Gültigkeit.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Dezember 2011
Peter Harry Carstensen Rainer Wiegard
Ministerpräsident Finanzminister
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 650-1
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