KiStG
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Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 10. März 2009

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 10. März 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 01.07.2014, GVOBl. S. 127)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 10. März 200919.12.2008
§ 101.08.2014
§ 219.12.2008
§ 301.08.2014
§ 401.08.2014
§ 501.08.2014
§ 601.08.2014
§ 701.08.2014
§ 801.08.2014
§ 901.08.2014
§ 1001.08.2014
§ 1101.08.2014
§ 1201.08.2014
§ 1301.08.2014
§ 1401.08.2014
§ 1501.08.2014
§ 1601.08.2014

§ 1

(1) Die evangelisch-lutherische Kirche und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern aufgrund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelisch-lutherischen Kirche oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchen regeln
1.
die Zuständigkeit zur Steuererhebung im kirchlichen Bereich,
2.
die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,
3.
das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,
4.
das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.

§ 2

(1) Die kirchlichen Steuergesetze und -verordnungen der evangelisch-lutherischen Kirche und der Katholischen Kirche werden dem Finanzministerium vor der Verkündung vorgelegt. Innerhalb eines Monats nach der Vorlage kann das Finanzministerium verlangen, dass die Verkündung unterbleibt, wenn
1.
durch sie die Einheitlichkeit der Steuergesetze und -verordnungen der Kirchen beeinträchtigt wird,
2.
sie nicht mit den staatlichen Steuerbestimmungen in Einklang stehen.
(2) Beschlüsse der Kirchen über die Höhe der Kirchensteuern bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums. Sie bleiben in Kraft, bis neue genehmigte Beschlüsse an ihre Stelle treten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrages auf Genehmigung ausdrücklich versagt wird.

§ 3

(1) Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander -erhoben werden als
1.
Kirchensteuer vom Einkommen in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer),
2.
Kirchensteuer vom Vermögen in Höhe eines Prozentsatzes der Vermögensteuer,
3.
Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge,
4.
gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld,
5.
besonderes Kirchgeld von Kirchsteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Einkommensteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer), Vermögensteuer und Grundsteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuern im Sinne des Gesetzes.
(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 sind die nach Maßgabe des § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
(3) Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit die festzusetzende Einkommensteuer auf Einkünften oder Beträgen beruht, die nicht im zu versteuernden Einkommen im Sinne des Satzes 1 enthalten sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.
(4) Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Im Übrigen regeln die Kirchen, welche Kirchensteuern auf die von ihnen verwalteten Kirchensteuern angerechnet werden.
(5) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchsteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann.

§ 4

(1) Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig-Holstein folgt.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1.
bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
2.
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig-Holstein mit dem Ablauf des Kalendermonats des Wegzugs,
3.
bei Austritt aus der Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.

§ 5

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe),
1.
bei Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten;
2.
bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Hierbei ist die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Beträge, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergäben, aufzuteilen. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitalerträge und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung nach Satz 2 auszuscheiden; dem kirchenangehörigen Ehegatten ist die auf ihn entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen;
3.
beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der für den kirchenangehörigen Ehegatten einbehaltenen Kapitalertragsteuer;
4.
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der für den kirchenangehörigen Ehegatten einbehaltenen oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer.
(2) Bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer wird die Kirchensteuer von dem kirchenangehörigen Ehegatten, Elternteil oder Kind nur in Höhe des auf ihn entfallenden Teils an der gemeinsamen Vermögensteuer erhoben.

§ 6

Die Kirchensteuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten ist und diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32 d des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden; die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist dann neben der Kirchensteuer nach Satz 2 zu erheben.

§ 7

(1) Das Finanzministerium kann auf Antrag der Kirchen die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen, sofern die Kirchensteuern im ganzen Lande nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben werden. Die Kirchen erstatten dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten.
(2) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können die Verwaltung der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch Vereinbarung mit den Kirchengemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen.
(3) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuern, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

§ 8

(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Schleswig-Holstein liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, mit dem für Schleswig-Holstein geltenden einheitlichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.
(2) Das Finanzministerium kann die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Lande Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche angehören oder zu einer Diözese der Katholischen Kirche gehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt. Die Anordnung ergeht nur auf Antrag der insoweit beteiligten Kirchen. Sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnsitz niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.
(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37 a und 37 b des Einkommensteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 9

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach Maßgabe des § 51a Absatz 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem für Schleswig-Holstein maßgebenden Steuersatz einzubehalten und getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.
(2) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes mit dem für die steuererhebungsberechtigte Kirche maßgebenden Steuersatz durch die Kirchen-steuerabzugsverpflichteten auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Schleswig-Holstein haben, aber Kapitalerträge von einem Kirchensteuerabzugsverpflichteten beziehen, für den ein Finanzamt im Lande Schleswig-Holstein für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist. Dies gilt nur, sofern die Verwaltung der Kirchensteuer am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der kirchenangehörigen Gläubiger der Kapitalerträge durch die Finanzämter erfolgt. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird den Finanzämtern übertragen. Die Kirchensteuerabzugs-verpflichteten haben die Kirchensteuer getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer zur Weiterleitung an die Kirchen an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.
(3) Bei den kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein ist § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird oder wenn ein kirchensteuerpflichtiger Gläubiger der Kapitalerträge es beantragt.
(4) Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag verpflichteten Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlenden Stellen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG oder, wenn die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlen, die Personen oder Stellen, die die Auszahlung für die Rechnung der Schuldner an den Gläubiger vornehmen (Depotbanken). Dies gilt nur, wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Lande Schleswig-Holstein befindet.
(5) Widerspricht der Gläubiger der Kapitalerträge nach § 51a Absatz 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchensteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.

§ 10

(1) Auf die von den Finanzämtern und den Gemeinden verwalteten Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; im Übrigen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und die über das Verwaltungszwangsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sinngemäß, soweit sich nicht aus den geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

§ 11

(1) Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer berichtigt oder geändert worden, so sind Bescheide über Kirchensteuern, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Berichtigung oder Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Kirchensteuer bereits unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf Bescheide über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.
(4) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern binden die Landes- und Gemeindebehörden.

§ 12

(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.
(2) Rechtsbehelfe können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

§ 13

(1) Dieses Gesetz findet auf andere Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 14

Das Finanzministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über
1.
den Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung von Kirchensteuern von den Finanzämtern und Gemeinden übernommen oder den Kirchen zurückgegeben werden kann;
2.
die Aufteilung des zu versteuernden Einkommens bei der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Ehegatten in den Fällen des § 3 Abs. 3. Dabei ist vom Grundsatz der Einzelveranlagung auszugehen;
3.
die Aufteilung der gemeinsam festzusetzenden Einkommensteuer und der gemeinsam festgesetzten Vermögensteuer in den Fällen des § 5. Dabei kann bestimmt werden, die Aufteilung der Kirchensteuer vom Einkommen auf der Grundlage der Einkünfte beider Ehegatten und die Aufteilung der Kirchensteuer vom Vermögen nach dem steuerpflichtigen Vermögen der zusammenveranlagten Personen vorzunehmen;
4.
die Aufteilung der Kirchensteuern vom Grundbesitz, wenn mehrere Personen beteiligt sind, nach Maßgabe des auf den Steuerpflichtigen entfallenden Anteils;
5.
das Verfahren bei der Veranlagung und Erhebung der von den Finanzämtern und Gemeinden verwalteten Kirchensteuern und beim Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag und vom Arbeitslohn.

§ 15

Dieses Gesetz ist in seiner ab 1. August 2014 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist es erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist es erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. § 13 Absatz 2 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.

§ 16

(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebungsvorschriften)
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