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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung (Sondervermögen ZGB) Vom 11. Dezember 2014

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung
(Sondervermögen ZGB)
Vom 11. Dezember 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 8 Ges. v. 14.12.2016, GVOBl. S. 999)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung (Sondervermögen ZGB) vom 11. Dezember 201401.01.2015
§ 1 - Errichtung01.01.2015
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2016
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr01.01.2015
§ 4 - Verwaltung01.01.2015
§ 5 - Finanzierung01.01.2017
§ 6 - Auflösung01.01.2015

§ 1 Errichtung

Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen ZGB“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der folgenden zusätzlichen besonders bedeutsamen Neubau- und Sanierungsvorhaben des Landes:
1.
Neubau einer Einsatztrainingshalle für die Polizeidirektion für Aus-und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein in Eutin,
2.
Herrichtung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten in Neumünster,
3.
Herrichtung einer Liegenschaft in Kiel für eine Verwaltungsnutzung zwecks Aufgabe einer Drittanmietung,
4.
Herrichtung einer Liegenschaft in Heide für die Unterbringung des Finanzamtes Dithmarschen.
5.
Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.
(2) Die Beauftragung eines Vorhabens ist nur zulässig, wenn die Finanzierung gesichert ist. Abschnittsbildungen sind zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
(3) Einzelheiten regelt das Finanzministerium durch Erlass.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4 Verwaltung

(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß
§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 Investitionsbankgesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), im Auftrag des Finanzministeriums verwaltet.
(2) Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Finanzministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 5 Finanzierung

Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Haushaltsjahr 2015 Mittel in Höhe von 18 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2015 zu. In den Folgejahren können dem Sondervermögen weitere Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zugeführt werden soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Finanzierung der in
§ 2 Absatz 1 genannten Vorhaben sicherzustellen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

§ 6 Auflösung

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.
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