Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energetische Sanierung“ Vom 23. Januar 2013
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energetische Sanierung“
Vom 23. Januar 2013
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (Art. 7 Ges. v. 14.12.2016, GVOBl. S. 999) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. S. 16, 22)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Energetische Sanierung“ vom 23. Januar 2013 | 01.01.2013 |
§ 1 - Errichtung | 01.01.2013 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 28.12.2013 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 01.01.2013 |
§ 4 - Verwaltung | 01.01.2013 |
§ 5 - Finanzierung | 01.01.2017 |
§ 6 - Auflösung des Sondervermögens | 01.01.2013 |
§ 1 Errichtung
Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Energetische Sanierung“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Investitionen in die energetische Sanierung und Optimierung landeseigener Gebäude und Versorgungseinrichtungen, mit Ausnahme derjenigen Gebäude, die dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein für betriebliche Zwecke dauerhaft zur Verfügung gestellt sind. Ebenfalls zulässig ist die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Satz 1 an Gebäuden und Versorgungseinrichtungen im Eigentum von Trägern, die im Wesentlichen vom Land zu unterhalten sind. Hiermit soll eine dauerhafte Absenkung der laufenden Bewirtschaftungskosten für diese Gebäude und damit eine strukturelle Entlastung des Landeshaushalts erreicht werden.
(2) Zulässig sind insbesondere
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Maßnahmen in der Technischen Gebäudeausrüstung,
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Maßnahmen im Hochbau und Tiefbau,
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Vorhaben zur dezentralen und regenerativen Energieversorgung.
Die Mittelverwendung ist im Regelfall auf Maßnahmen an Gebäuden zu beschränken, deren Erstellung bzw. letzte umfassende Sanierung vor dem Jahr 1995 liegt; Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zulässig.
(3) Eine Maßnahme darf aus Mitteln des Sondervermögens nur finanziert werden, wenn die mit ihr angestrebten Energieeinsparungen geeignet sind, nachhaltig den Landeshaushalt zu entlasten. Bei der Auswahl der umzusetzenden Maßnahmen ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, dürfen gemeinsam mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entsprechend der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 jederzeit nachvollziehbar bleibt.
(5) Einzelheiten regelt das Finanzministerium durch Erlass.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 4 Verwaltung
(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung gemäß
§ 6 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 IBG
im Auftrag des Finanzministeriums verwaltet. Die Kosten der Verwaltung sind vorrangig aus den Erträgen der verzinslichen Anlage der Mittel zu decken; im Übrigen trägt das Land diese Kosten.
(2) Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Finanzministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
§ 5 Finanzierung
Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Betrag in Höhe von 35 000 000 Euro bis zum 31. Dezember 2013 zu. Die Zuführung weiterer Mittel kann nach Maßgabe des Haushalts erfolgen. Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Aufgabenübertragungsvertrags benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten der Investitionsbank ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.
§ 6 Auflösung des Sondervermögens
Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden.
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