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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen Vom 4. Januar 2018

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen Vom 4. Januar 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 4. Januar 201826.01.2018
Eingangsformel26.01.2018
§ 126.01.2018
§ 226.01.2018
§ 326.01.2018
§ 426.01.2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 30. August 2017 in Bremen, am 23. August 2017 in Schwerin, am 7. September 2017 in Hannover, am 7. September 2017 in Magdeburg und am 7. September 2017 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.
*
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) ist der Staatsvertrag zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen vom 7. September 2017 nach seinem Artikel 12 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2018 in Kraft getreten.]

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 4. Januar 2018
Daniel Günther Monika Heinold
Ministerpräsident Finanzministerin
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