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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Vom 18. Dezember 2015

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land
Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 18. Dezember 2015
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 des Staatsvertrages geändert (Staatsvertrag v. 13.09.2019, GVOBl. S. 580) **
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ und zur Anpassung eines Staatsvertrages vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. S. 421)
**)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2019 (GVOBl. 2020 S. 6) ist der Änderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 am 11. Dezember 2019 in Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 18. Dezember 201524.12.2015
§ 124.12.2015
§ 224.12.2015
§ 324.12.2015
Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes24.12.2015
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel24.12.2015
§ 2 - Aufgaben, Jahresabschluss, Lagebericht11.12.2019
§ 3 - Trägerschaft24.12.2015
§ 4 - Beteiligung am Stammkapital der Anstalt24.12.2015
§ 5 - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Garantien der Träger24.12.2015
§ 6 - Beteiligung an Abspaltungen und sonstigen Rechtsgeschäften24.12.2015
§ 7 - Organe und Aufgaben24.12.2015
§ 8 - Fortbestand der Gewährträgerhaftung24.12.2015
§ 9 - Grundsätze der Wirtschaftsführung24.12.2015
§ 10 - Ablauf der Abwicklung und Abwicklungsplanung24.12.2015
§ 11 - Satzungsermächtigung24.12.2015
§ 12 - Aufsicht, Berichtspflicht24.12.2015
§ 13 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung24.12.2015
§ 14 - Finanzkontrolle24.12.2015
§ 15 - Veröffentlichungen24.12.2015
§ 16 - Laufzeit, Auflösung und Schlussabrechnung24.12.2015
§ 17 - Übergangsregelungen, konstituierende Sitzung der Trägerversammlung24.12.2015
§ 18 - Inkrafttreten24.12.2015

§ 1

Dem am 9. Dezember 2015 in Kiel und am 1. Dezember 2015 in Hamburg unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach
§ 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
wird zugestimmt.

§ 2

Der Staatsvertrag
wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
§ 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.
**
Fußnoten
**)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2015 (GVOBl. 2016 S. 26) ist der Staatsvertrag nach seinem § 18 am 22. Dezember 2015 in Kraft getreten.]

Anlage

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein errichten mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „hsh portfoliomanagement AöR“ (im Folgenden: „Anstalt“). Die Anstalt ist eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt im Sinne des
§ 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864, 1880). Sie ist vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen.
(2) Sitz der Anstalt ist Kiel. Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 2 Aufgaben, Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Der Anstalt obliegt die Aufgabe, von der HSH Nordbank AG. ihren in- oder ausländischen Tochterunternehmen und ihren Rechtsnachfolgern zum Zwecke von deren Stabilisierung und zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche (übernommenes Vermögen) unter den Voraussetzungen des
§ 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
zu übernehmen und gewinnorientiert zu verwerten und abzuwickeln. Eine entsprechende Übernahme von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen kann dazu gegebenenfalls auch in mehreren Schritten und auch nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Anstalt alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften sowie alle sonstigen Geschäfte betreiben, die unmittelbar oder mittelbar ihren Zwecken dienen; Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit der Anstalt erstreckt sich auf das gesamte Aktiv- und Passivgeschäft des übernommenen Vermögens.
(3) Die Anstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesellschaften erwerben. Sie kann auch, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig, regulierte Tochtergesellschaften im In- und Ausland halten.
(4) Die Anstalt wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere ermächtigt, Kredite für den Erwerb von Risikopositionen der HSH Nordbank AG sowie für die Aufnahme und die weitere laufende Geschäftstätigkeit bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3,43 Milliarden Euro aufzunehmen. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Überschreitungen der Kreditermächtigung von nicht mehr als 30 Kalendertagen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anschlussfinanzierungen für bestehende Finanzierungen entstehen, sind zulässig.
(5) Die Anstalt
1.
gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der
a)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (Abl. EU Nummer L 176 S. 338, Nummer L 208 S. 73), zuletzt geändert am 15. Mai 2014 (Abl. EU Nummer L 173 S. 190), oder
b)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (Abl. EU Nummer L 145 S. 1), zuletzt geändert am 24. November 2010 (Abl. EU Nummer 331 S. 120), oder
c)
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der
Richtlinien 97/7/EG ,
2002/65/EG ,
2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 97/5/EG (Abl. EU Nummer L 319 S. 1), zuletzt geändert am 26. Juni 2013 (Abl. EU Nummer L 176 S. 338, Nummer L 208 S. 73)
bedürfen.
(6) Die nach § 8b Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
auf Abwicklungsanstalten anwendbaren Regelungen des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes gelten für die Anstalt entsprechend; sie gilt als Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes . Insoweit unterliegt sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs oder, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen und dies in der Satzung der Anstalt vorgesehen ist, nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das
Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Auf die Jahresabschlussprüfung ist
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Trägerschaft

(1) Träger der Anstalt sind je zur Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein.
(2) Die Anstalt kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitträger aufnehmen. Näheres, insbesondere die entsprechend anzupassenden Haftungsquoten im Innenverhältnis nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2, regelt die Satzung.

§ 4 Beteiligung am Stammkapital der Anstalt

(1) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann bei der Anstalt ein Stammkapital eingerichtet werden. Die Anteile am Stammkapital repräsentieren die Beteiligung am Vermögen der Anstalt. Einzelheiten werden in dem Beschluss der Trägerversammlung und darauf folgend in der Satzung festgelegt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 steht das Stammkapital den Trägern der Anstalt jeweils zur Hälfte zu.
(2) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kann eine Beteiligung am Stammkapital der Anstalt eingeräumt werden; die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt werden. Über einen Antrag auf Beteiligung entscheidet die Trägerversammlung. Die Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts muss, soweit sie nicht auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt ist, zusammen genommen stets unterhalb eines Anteils von 50 vom Hundert am Stammkapital der Anstalt liegen.
(3) Soweit die Beteiligung nicht nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt ist, stehen dem Beteiligten im Verwaltungsrat entsprechend dem Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital der Anstalt die auch den Trägern zukommenden Rechte zu. Näheres regelt die Satzung.

§ 5 Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Garantien der Träger

(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger Dritten gegenüber unbeschränkt als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht erlangen können (Gewährträgerhaftung). Vorbehaltlich des
§ 3 Absatz 2 haften die Träger im Innenverhältnis je zur Hälfte.
(2) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).
(3) Dritte können vertraglich den Ausgleich von Verlusten der Anstalt übernehmen. Die konkrete Ausgestaltung der Haftung ist im Vertrag festzulegen. Näheres regelt die Satzung. Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber beziehungsweise anderer Dritter begründet wird, Verluste der Anstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Anstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.
(4) Die für die Finanzen zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein werden jeweils ermächtigt, durch vertragliche Vereinbarungen gegenüber der Anstalt unbedingte und unwiderrufliche nicht nachrangige Garantien auf erstes Anfordern bis zu einer Höhe von insgesamt jeweils 50 vom Hundert des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite gemäß
§ 2 Absatz 4 zu übernehmen.

§ 6 Beteiligung an Abspaltungen und sonstigen Rechtsgeschäften

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
§ 2 Absatz 1 können auf die Anstalt Risikopositionen, sowie nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung übertragen werden. Die Anstalt kann die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche insbesondere auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern.
(2) Die §§ 16
bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nicht strategienotwendigen Geschäftsbereichen entsprechend anwendbar.
(3) Für die Übernahme von Risikopositionen und nicht strategienotwendigen Geschäftsbereiche durch die Anstalt gelten die Bedingungen nach
§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummern 5, 6 und Nummer 8 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
entsprechend.
(4) Die Anstalt kann als übernehmender Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:
1.
Die nach § 123 Absätze 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes
den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder dem übertragenden Rechtsträger selbst zu gewährenden Anteile werden in Form einer Beteiligung am Stammkapital der Anstalt gewährt. Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt oder ganz oder teilweise durch eine Geldleistung ersetzt werden. Die an der Anstalt Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung werden in der Satzung der Anstalt bestimmt.
2.
Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden.
3.
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des
§ 125 in Verbindung mit den
§§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes
. Wer für die Anstalt den Spaltungsbeschluss gemäß
§ 125 in Verbindung mit
§ 13 des Umwandlungsgesetzes fasst und befugt ist, den Verzicht gemäß
§ 127 Satz 2 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes
zu erklären, bestimmt sich nach der Satzung der Anstalt. Der Bericht gemäß
§ 127 des Umwandlungsgesetzes ist vom Vorstand der Anstalt zu erstatten.
4.
Bei Spaltungen unter Beteiligung der Anstalt sind die
§§ 22 , 23
, § 126 Absatz 2 Sätze 1 und 2
sowie die §§ 133 und
141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
5.
Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt. Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des
§ 125 in Verbindung mit
§ 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes
unberührt.
6.
Als Zwischenbilanz ( § 125
in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes
) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. Diese muss nicht geprüft werden.
7.
Das Nähere über die Spaltung ist in der Satzung der Anstalt zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Satzung der Anstalt nicht etwas anderes bestimmen.
(5) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf die Anstalt übertragen werden sollen, ist
§ 125 in Verbindung mit § 16 Absätze 2 und 3 des Umwandlungsgesetz
es nicht anzuwenden. Die Spaltung ist, sofern sie nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich nach ihrer Anmeldung in das Handelsregister einzutragen. Die Verzichtsmöglichkeit nach
§ 125 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes
bleibt erhalten. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes
gilt entsprechend.
(6) Im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach Absatz 4 findet
§ 14d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Anwendung.
(7) Die Anstalt kann auch als übertragender Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, beteiligt sein. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 7 Organe und Aufgaben

(1) Organe der Anstalt sind
1.
der Vorstand,
2.
der Verwaltungsrat und
3.
die Trägerversammlung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt diese - ausgenommen in Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 3 - gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze der Geschäftsführung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Ihm kommt insbesondere die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer und von Prüferinnen und Prüfern in besondere Fällen zu. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger sowie gegebenenfalls Beteiligter nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 zusammen.
(4) Die Trägerversammlung entscheidet in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen, namentlich über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Einrichtung von Stammkapital,
3.
die Aufnahme weiterer Träger.
Sie setzt sich ausschließlich aus Vertreterinnen und Vertretern der Träger zusammen. Die Trägerversammlung vertritt die Anstalt nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Verwaltungsratsmitgliedern.
(5) Näheres, insbesondere Einzelheiten zur Zusammensetzung und Befugnis der Organe, regelt die Satzung.
§ 17 bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Fortbestand der Gewährträgerhaftung

Soweit die Träger für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG als Gewährträger gemäß
§ 2 des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale -
auf eine Aktiengesellschaft vom 4. Februar 2003 haften, besteht diese Haftung nach einem Übergang der Verbindlichkeiten auf die Anstalt in ihrem bisherigen Umfang fort.

§ 9 Grundsätze der Wirtschaftsführung

Die Anstalt hat ihre Geschäfte unter Beachtung der Aufgabe nach
§ 2 Absatz 1 nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

§ 10 Ablauf der Abwicklung und Abwicklungsplanung

(1) Die Abwicklung des übernommenen Vermögens erfolgt nach Maßgabe eines Abwicklungsplans, der die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt.
(2) Der Abwicklungsplan wird durch den Vorstand aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Näheres, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Abwicklungsplans, regelt die Satzung.

§ 11 Satzungsermächtigung

(1) Die Trägerversammlung erlässt einstimmig eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Staatsvertrag der Satzung vorbehalten sind, insbesondere nähere Vorschriften über die innere Verfassung der Anstalt, über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung sowie den Abwicklungsplan getroffen werden.
(2) Änderungen der Satzung beschließt die Trägerversammlung einstimmig.

§ 12 Aufsicht, Berichtspflicht

(1) Die Anstalt wird durch das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht. Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Anstalt, einschließlich ihrer Organe und Beteiligten, die Vorgaben aus Gesetz und Satzung einhält. In dem in
§ 2 Absatz 6 Satz 2 genannten Umfang unterliegt die Anstalt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Die Anstalt hat den für Beteiligungen zuständigen Ausschüssen beziehungsweise Unterausschüssen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landtags Schleswig-Holstein vierteljährlich über die Angelegenheiten der Anstalt zu berichten.

§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die §§ 1 bis
87 und 106 bis
109 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein
finden mit Ausnahme des § 65
, § 68 Absatz 1 und
§ 69 keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die
§§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung
des Landes Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung.

§ 14 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg und der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein überwachen die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß
§ 104 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise
§ 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein
.

§ 15 Veröffentlichungen

Die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen werden im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

§ 16 Laufzeit, Auflösung und Schlussabrechnung

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
(2) Sind die übertragenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche vollständig abgerechnet und verwertet, teilt die Anstalt den Trägern sowie möglichen Beteiligten nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 sowie möglichen Dritten nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 den Abschluss der Abwicklung unter Vorlage eines Abschlussberichts mit. Der Abschlussbericht bedarf der Genehmigung durch die Trägerversammlung. Einzelheiten über die Schlussabrechnung regelt die Satzung.
(3) Das nach Berichtigung aller ausstehenden Verbindlichkeiten der Anstalt verbleibende Vermögen der Anstalt fällt im Verhältnis der Anteile am Stammkapital der Anstalt den Trägern und möglichen Beteiligten nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 zu. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Nach Vorlage des Abschlussberichts können die Vertragsparteien diesen Staatsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen durch Abgabe entsprechender schriftlicher Erklärungen aufheben.
(5) Der Zeitpunkt der Aufhebung der Anstalt ist nach der Abgabe entsprechender einvernehmlicher Erklärungen der Vertragsparteien im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 17 Übergangsregelungen, konstituierende Sitzung der Trägerversammlung

(1) Die Aufsichtsbehörde lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung ein, die spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stattzufinden hat.
(2) Die konstituierende Trägerversammlung setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Freien und Hansestadt Hamburg und zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes Schleswig-Holstein zusammen. Bis zur konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung haben die Träger jeweils ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter in der Trägerversammlung gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich zu benennen.
(3) In der konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung wird die Satzung der Anstalt erlassen und die Mitglieder für Verwaltungsrat und Vorstand entsprechend den in der Satzung konkretisierenden Regelungen ernannt; diese Entscheidungen können nur einstimmig erfolgen.
(4) Die Anstalt nimmt ihre Tätigkeit erst nach dem Abschluss der konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung auf. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit obliegt der Aufsichtsbehörde ein Notgeschäftsführungsrecht.

§ 18 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
**
Kiel, 9. Dezember 2015 Hamburg, 1. Dezember 2015
Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg:
gez. Torsten Albig gez. Olaf Scholz
Ministerpräsident Erster Bürgermeister
Fußnoten
**)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2015 (GVOBl. 2016 S. 26) ist der Staatsvertrag nach seinem § 18 am 22. Dezember 2015 in Kraft getreten.]
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