KurortVO
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Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) Vom 28. November 2019

Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) Vom 28. November 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.12.2019 bis 30.12.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) vom 28. November 201931.12.2019 bis 30.12.2024
Eingangsformel31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 1 - Grundsatz31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 3 - Artbezeichnungen für Kurorte31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 4 - Erholungsort31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 5 - Tourismusort31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 6 - Anerkennungsverfahren31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 7 - Nebenbestimmungen, Überwachung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 8 - Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 9 - Beirat31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 10 - Inkrafttreten und Geltungsdauer31.12.2019 bis 30.12.2024
Aufgrund des § 10 Absatz 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Grundsatz

(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Seeheilbad, Kurort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb, Seebad mit kurortmedizinischem Hintergrund, Seebad, Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort oder Luftkurort), als Erholungsort oder als Tourismusort anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren in der Nähe befindlichen Gemeinden erfüllt werden.
(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebiets begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte

(1) Kurorte müssen verfügen
1.
nach Maßgabe des § 3 über wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres oder des Klimas oder über wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren, festgestellt unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze,
2.
über artgemäße Einrichtungen für Kuren zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Heilung und Linderung,
3.
über einen der Artbezeichnung entsprechenden Kurortcharakter und
4.
über artgemäße Einrichtungen zur Unterhaltung, Betreuung sowie zur sportlichen Betätigung der Kurgäste.
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurmäßige Verpflegung angeboten wird.
(4) Einrichtungen für Kurgäste, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts über Maßnahmen für besondere Personengruppen, bleiben unberührt.
(5) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist von den zuständigen Stellen in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
1.
die Trinkwasserversorgung und die Abfall- und Abwasserentsorgung,
2.
die Lebensmittelversorgung sowie die Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe,
3.
die öffentlichen Toiletten, die in ausreichender Zahl vorhanden sein müssen.
(6) In Kur- und Tourismusorten ist eine Touristeninformation mit Internetpräsenz als zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können. In Erholungsorten sind Aushangtafeln oder vergleichbare Möglichkeiten, mit denen sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können, vorzuhalten.

§ 3 Artbezeichnungen für Kurorte

Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:
1.
Heilbad
a)
natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilmittel des Bodens,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
d)
Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
e)
vom Verkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
f)
während der Kurzeit Diätberatung;
2.
Seeheilbad
a)
Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte soll nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
d)
Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
e)
gepflegter und überwachter Badestrand,
f)
Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport und ein Terrainkurwegenetz,
g)
während der Kurzeit Diätberatung;
3.
Kurort mit Heilquellen- oder Peloidkurbetrieb
a)
natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilwasser oder Peloide,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel,
d)
Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots;
4.
Seebad mit kurortmedizinischem Hintergrund
a)
Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte soll nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
eine medizinisch-therapeutische Infrastruktur entsprechend der Hauptheilanzeige oder den Hauptheilanzeigen,
d)
Vorhaltung eines ortsgebundenen oder ortstypischen Heilmittels zur medizinisch-therapeutischen Anwendung mindestens von April bis Oktober,
e)
Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
f)
gepflegter und überwachter Badestrand,
g)
Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport;
5.
Seebad
a)
Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte soll nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
gepflegter und überwachter Badestrand,
d)
strandnahe Promenaden und Terrainkurwege, Möglichkeiten für Spiel und Sport;
6.
Kneipp-Heilbad
a)
umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mehreren Kurbetrieben mit insgesamt mindestens 100 Betten,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
Verfügbarkeit eines mit der Physiotherapie nach Kneipp vertrauten kur- oder badeärztlichen Angebots,
d)
Durchführung der Kurtherapie durch in der Kneipp-Therapie ausgebildete Fachkräfte,
e)
mindestens zehnjährige Bewährung als Kneipp-Kurort,
f)
Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
g)
während der Kurzeit Diätberatung;
7.
Kneipp-Kurort
a)
verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mehreren Kurbetrieben mit insgesamt mindestens 100 Betten,
b)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
c)
Verfügbarkeit eines mit der Physiotherapie nach Kneipp vertrauten kur- oder badeärztlichen Angebots,
d)
Durchführung der Kurtherapie durch in der Kneipp-Therapie ausgebildete Fachkräfte,
e)
Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
f)
während der Kurzeit Diätberatung
8.
Heilklimatischer Kurort
a)
wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine Klimastation an mindestens einer im Einvernehmen mit der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde festgelegten Stelle laufend zu überwachen,
b)
Verfügbarkeit eines kur- oder badeärztlichen Angebots,
c)
Kurpark sowie Einrichtungen zur Durchführung der therapeutischen Nutzung des Heilklimas, ein Kommunikationszentrum für die Kurgäste und ein Schulungszentrum für die Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung,
d)
Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldlagen mit gekennzeichneten Kurübungswegen für Terrainkuren, Übungs- und Ruheräume für Entspannungstherapiekonzepte,
e)
während der Kurzeit Diätberatung;
9.
Luftkurort
a)
wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
b)
Verfügbarkeit der medizinischen Kompetenz für die Durchführung von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen,
c)
Einrichtungen zur Durchführung der therapeutischen Nutzung des Klimas, insbesondere Park- oder Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen und Terrainkurwege,
d)
Öffentlich zugängliche Bademöglichkeiten in angemessener Entfernung.

§ 4 Erholungsort

(1) Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus
1.
eine unter Berücksichtigung der im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze festgestellte landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
2.
Einrichtungen, die der Ruhe, der Entspannung, der sportlichen Betätigung und der Familienerholung insbesondere auch bei längerem Aufenthalt dienen, vor allem
a)
Erholungsbereiche,
b)
Radwege und gekennzeichnete Wanderwege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
c)
Bademöglichkeiten,
3.
einen entsprechenden Ortscharakter mit aufgelockerter Bebauung und Grünzonen.
(2) § 2 Absatz 2 und 4 bis 6 gilt für Erholungsorte entsprechend.

§ 5 Tourismusort

(1) Für die Anerkennung als Tourismusort sind insbesondere von Bedeutung
1.
eine landschaftlich bevorzugte Lage,
2.
das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationaler Veranstaltungen oder sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
3.
geeignete Angebote für Naherholung (insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot),
4.
ein mit den Nummern 1 bis 3 korrespondierendes, erhebliches Gäste- und Tourismusaufkommen.
(2) Die Festlegungen zu Tourismus und Erholung in den Raumordnungsplänen sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) § 2 Absatz 5 und 6 gilt für Tourismusorte entsprechend.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Er ist mit einer Stellungnahme des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kreise und kreisfreien Städte über die Kommunalaufsichtsbehörde bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Beizufügen sind ferner
1.
die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen weiteren Unterlagen, Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art sowie das Gutachten eines Fachinstituts über die örtliche Immissionsbelastung,
2.
für die Anerkennung als Kurort ein Gutachten über die wissenschaftlich anerkannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen; dies gilt nicht für die Anerkennung als Seebad oder Luftkurort,
3.
ein Verzeichnis der bestehenden Kur- oder Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.
(3) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Die beantragende Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.
(5) Vor der Entscheidung über die Anerkennung ist der Beirat (§ 9) anzuhören.
(6) Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten nicht für Tourismusorte.

§ 7 Nebenbestimmungen, Überwachung

Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich erteilt werden.

§ 8 Widerruf der Anerkennung, Kosten für geforderte Nachweise

(1) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn
1.
eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,
2.
eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde,
3.
Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb angemessener Frist nicht vorlegt.
(2) Gemeinden haben wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen können, unverzüglich bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.
(3) § 117 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Vor dem Widerruf einer Anerkennung ist der Beirat (§ 9) anzuhören.
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit von der Gemeinde geforderten Gutachten oder Nachweisen (Absatz 1 Nummer 3) entstehen, trägt die Gemeinde. Entsprechendes gilt, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst im Rahmen der Überwachung nach § 13 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Gutachten oder Nachweise fordert oder selbst veranlasst.

§ 9 Beirat

(1) Bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde wird ein Beirat für Kurorte (Beirat) mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser berät die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde in allen Fragen, die für die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort von Bedeutung sind.
(2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
a)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesplanungsbehörde nach § 4 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98),
b)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Städtebau und Ortsplanung zuständigen obersten Landesbehörde,
c)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde,
3.
einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer für angewandte Physiologie und medizinische Klimatologie aus dem norddeutschen Raum,
4.
je eine Vertreterin oder einem Vertreter
a)
der Ärztekammer Schleswig-Holstein,
b)
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände,
c)
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bezirk Nord,
d)
des Deutschen Wetterdienstes, Regionale Klima- und Umweltberatung,
e)
des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein e.V.,
f)
des Heilbäderverbandes Schleswig-Holstein e.V.,
g)
des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Schleswig-Holstein e.V.,
h)
des Landesnaturschutzverbandes, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
i)
der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V.,
j)
der Deutschen Rentenversicherung Nord,
k)
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord,
l)
des Verbandes der Badeärzte e.V., Region Schleswig-Holstein.
(3) Die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde beruft den Beirat ein und gibt ihm eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde für drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(5) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. November 2019
Dr. Bernd Buchholz
Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
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