COV19GewStAusglG SH 2020
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 Vom 6. November 2020

Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 Vom 6. November 2020
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. November 2020 (GVOBl. S. 803)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 vom 6. November 202027.11.2020
§ 127.11.2020
§ 227.11.2020

§ 1

Die nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (BGBl. I S. 2072) vom 6. Oktober 2020 für die Gemeinden Schleswig-Holsteins zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 330 Mio. Euro werden nach Maßgabe dieses Gesetzes verteilt.

§ 2

(1) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020. Die erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Durchschnitt des einzelgemeindlichen Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2017 bis 2019 und dem erwarteten Gewerbesteueraufkommen 2020. Das Gewerbesteueraufkommen entspricht den gemeindlichen Meldungen gemäß § 6 Absatz 2 der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458).
(2) Der Durchschnitt des einzelgemeindlichen Gewerbesteueraufkommens der Jahre 2017 bis 2019 entspricht der Summe der beiden Jahre mit dem höchsten Gewerbesteueraufkommen, welche durch zwei geteilt wird.
(3) Das erwartete Gewerbesteueraufkommen 2020 wird ermittelt, indem von den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 die zwei aufkommensschwächsten Quartale addiert und mit zwei multipliziert werden.
(4) Die einzelgemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen des Jahres 2020 werden ermittelt aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen einzelgemeindlichen Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2017 bis 2019 und dem erwarteten Gewerbesteueraufkommen des Jahres 2020.
(5) Grundlage für die Berechnung des pauschalierten Ausgleichs ist das Verhältnis der für den Ausgleich zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 330 Mio. Euro zu den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen des Jahres 2020. Die erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend dem einzelgemeindlichen Anteil ausgeglichen, höchstens jedoch bis zu einem einzelgemeindlichen Betrag von 1.000 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Die Mittel, die aufgrund der Überschreitung des einzelgemeindlichen Höchstbetrags von 1.000 Euro je Einwohnerin und Einwohner nicht ausgekehrt werden, werden auf die anderen Gemeinden im Verhältnis der jeweiligen erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen verteilt. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März 2020 fortgeschriebene Bevölkerung.
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