COV19EStAusglG SH 2021
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 Vom 12. November 2020

Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 Vom 12. November 2020
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs vom 12. November 2020 (GVOBl. S. 808)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 202001.01.2021
§ 101.01.2021
§ 201.01.2021

§ 1

(1) Das Land gewährt den Gemeinden in den Jahren 2021 und 2022 für erwartete Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen in den Jahren 2021 und 2022 einen pauschalen Ausgleich. Die Kompensationsleistung des Landes ist in Summe auf 110 Millionen Euro gedeckelt.
(2) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2021. Im Jahr 2022 erhalten die Gemeinden einen Betrag in Höhe von bis zu 25 % der voraussichtlichen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022.
(3) Zur Berechnung der voraussichtlichen Mindereinnahmen werden das Ergebnis der Herbst-Steuerschätzung 2019 für die Jahre 2021 und 2022 und das Ergebnis der Herbst-Steuerschätzung des jeweiligen Jahres gegenübergestellt.

§ 2

(1) Die Verteilung auf die Gemeinden entspricht dem Schlüssel, nach dem nach der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), der auf die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein entfallende Anteil an der Einkommensteuer aufgeteilt wird.
(2) Die Auszahlungen erfolgen in den Jahren 2021 und 2022 nach Vorliegen der Ergebnisse der jeweiligen Herbst-Steuerschätzung.
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