Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LVO KBV) Vom 24. April 2020
Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LVO KBV) Vom 24. April 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.12.2020 bis 07.05.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie §§ 2 und 4 geändert (LVO v. 25.11.2020, GVOBl. S. 923) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LVO KBV) vom 24. April 2020 | 08.05.2020 bis 07.05.2025 |
Eingangsformel | 08.05.2020 bis 07.05.2025 |
§ 1 - Gegenstand der Verordnung | 08.05.2020 bis 07.05.2025 |
§ 2 - Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung | 18.12.2020 bis 07.05.2025 |
§ 3 - Aktualisierung der Konjunkturkomponente im Haushaltsaufstellungsprozess sowie bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz | 08.05.2020 bis 07.05.2025 |
§ 4 - Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss | 18.12.2020 bis 07.05.2025 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 08.05.2020 bis 07.05.2025 |
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Dezember 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 612) verordnet das Finanzministerium:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponenten bei der Aufstellung der Landeshaushalte, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz sowie nach Abschluss der Haushaltsjahre.
§ 2 Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung
(1) Die Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung (Ex ante-Konjunkturkomponente) wird durch Multiplikation der nach Absatz 2 regionalisierten Produktionslücke mit der nach Absatz 3 bestimmten Budgetsemielastizität errechnet. Die Schätzzeitpunkte der dem Haushalt zu Beginn der Aufstellung zugrundeliegenden Steuerschätzung und der ex ante-Konjunkturkomponente stimmen überein.
(2) Die Produktionslücke ist regelmäßig der Frühjahrsschätzung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzung (Projektion) der Bundesregierung für die kurze und die mittlere Frist des Jahres zu entnehmen, welches dem zu planenden Haushaltsjahr vorangeht. Die regionalisierte Produktionslücke ergibt sich durch Multiplikation der Produktionslücke nach Satz 1 mit dem Anteil der kassenmäßigen Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Absatz 4 des Vorjahres der Haushaltsaufstellung. Bei Doppelhaushalten gemäß § 12 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holsteins erfolgt die Bestimmung für beide Jahre auf Basis der Projektion des Vorjahres des ersten Haushaltsjahres.
(3) Die Budgetsemielastizität beträgt laut Bundesministerium der Finanzen 0,1341.
(4) Die Steuereinnahmen zur Bestimmung der regionalisierten Produktionslücke umfassen die Einnahmen aus Steuern einschließlich Förderabgabe sowie steuer-induzierten Einnahmen (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen, Gemeindefinanzkraft-Bundesergänzungszuweisungen, Forschungs-Bundesergänzungszuweisungen).
§ 3 Aktualisierung der Konjunkturkomponente im Haushaltsaufstellungsprozess sowie bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz
(1) Wird bei Aktualisierung von Haushaltsentwürfen oder bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz eine aktualisierte Steuerschätzung zu Grunde gelegt, ist eine vorläufige Ex post-Konjunkturkomponente, die sich aus der Summe der Ex ante-Konjunkturkomponente nach § 2 Absatz 1 und einer vorläufigen Steuerabweichungskomponente nach § 4 Absatz 2 ergibt, zu Grunde zu legen. In Abweichung zu § 4 Absatz 2 Satz 1 werden an Stelle der tatsächlichen die Basissteuereinnahmen gemäß § 4 Absatz 3 der aktualisierten Steuerschätzung verwendet.
(2) Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz für das zweite Jahr eines Doppelhaushalts kann die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr angepasst werden.
§ 4 Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
(1) Nach Vollzug eines Haushalts ist die Konjunkturkomponente entsprechend der tatsächlichen Entwicklung zu berechnen (Ex post-Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss). Dazu wird die nach § 2 Absatz 1 ermittelte Ex ante-Konjunkturkomponente an die tatsächliche Steuerentwicklung angepasst, indem eine Steuerabweichungskomponente nach Absatz 2 addiert wird.
(2) Die Steuerabweichungskomponente ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Basissteuereinnahmen des Landes nach Absatz 3 und den erwarteten Basissteuereinnahmen nach Absatz 3 zum Zeitpunkt des Beginns der Haushaltsaufstellung nach § 2 Absatz 1 abzüglich zwischenzeitlich verabschiedeter Steuerrechtsänderungen, die im Arbeitskreis Steuerschätzungen berücksichtigt wurden. Ebenfalls maßgeblich sind weitere Steuerrechtsänderungen, die noch nicht in der Steuerschätzung berücksichtigt sind, die aber bereits als sicher gelten können und über deren Berücksichtigung Einvernehmen im Stabilitätsrat herrscht. Wurde die Konjunkturkomponente nach § 2 gemäß § 3 Absatz 2 aktualisiert, sind abweichend von Satz 1 die zum Zeitpunkt des Nachtrags erwarteten Basissteuereinnahmen nach Absatz 3 zugrunde zu legen.
(3) Die Basissteuereinnahmen sind die geschätzten oder tatsächlichen Steuereinnahmen nach § 2 Absatz 4 abzüglich der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2020
Monika Heinold
Finanzministerin
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