VerfArt53AG SH 2020
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
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in der Fassung vom 13. Dezember 2019
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert (Art. 3 Ges. v. 25.02.2021, GVOBl. S. 201)
Fußnoten
*)
Neu gefasst durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020 vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. S. 612)
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[Red. Anm.: ehemals Gl.Nr. 651-2]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Dezember 201901.01.2020
§ 1 - Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten01.01.2020
§ 2 - Finanzierungssaldo01.01.2020
§ 3 - Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge01.01.2020
§ 4 - Saldo der finanziellen Transaktionen01.01.2020
§ 5 - Konjunkturbereinigungsverfahren01.01.2020
§ 6 - Symmetrie der Konjunkturbereinigung01.01.2021
§ 7 - Kontrollkonto01.01.2020
§ 8 - Ausnahmesituationen01.01.2020
§ 9 - Transparenz und Berichtspflichten01.01.2020
§ 10 - Übergangsregelung für das Jahr 202001.01.2020

§ 1 Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten

(1) Ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein liegt vor, wenn die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß Absatz 2 kleiner oder gleich Null ist. Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme kleiner Null, liegt ein struktureller Überschuss vor.
(2) Die strukturelle Nettokreditaufnahme ist der negative Wert des Finanzierungssaldos nach § 2 zuzüglich des Saldos der besonderen Finanzierungsvorgänge nach § 3, des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4 und der Konjunkturkomponente gemäß § 5 unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2.
(3) Zum Ausgleich des Haushalts nach Absatz 1 ist eine Kreditaufnahme zulässig oder eine Tilgung erforderlich. Die zulässige Nettokreditaufnahme ergibt sich aus dem negativen Wert der Summe des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4 und der Konjunkturkomponente gemäß § 5 unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2. Ist die zulässige Kreditaufnahme kleiner Null, ist eine Tilgung mindestens in dieser Höhe im Haushaltsplan vorzusehen.

§ 2 Finanzierungssaldo

(1) Der Finanzierungssaldo ist die Differenz zwischen den bereinigten Einnahmen nach Absatz 2 und den bereinigten Ausgaben nach Absatz 3 zuzüglich des Saldos der haushaltstechnischen Verrechnungen nach Absatz 4.
(2) Die bereinigten Einnahmen sind die Einnahmen ohne die Einnahmen aus der Schuldenaufnahme am Kreditmarkt, die Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken, die Entnahmen aus Überschüssen der Vorjahre sowie Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen.
(3) Die bereinigten Ausgaben sind die Ausgaben ohne die Ausgaben für Tilgungsausgaben an den Kreditmarkt, die Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke, die Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie Ausgaben aus haushaltstechnischen Verrechnungen.
(4) Der Saldo der haushaltstechnischen Verrechnungen ist die Differenz aus den einnahmeseitigen haushaltstechnischen Verrechnungen und den ausgabeseitigen haushaltstechnischen Verrechnungen.

§ 3 Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge

(1) Der Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge ist die Differenz zwischen der Zuführung an Rücklagen gemäß Absatz 2 und der Entnahme aus Rücklagen nach Absatz 3.
(2) Die Zuführung an Rücklagen ist die Summe der Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke sowie der Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.
(3) Die Entnahme aus Rücklagen ist die Summe der Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken sowie der Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre.

§ 4 Saldo der finanziellen Transaktionen

(1) Der Saldo der finanziellen Transaktionen ist die Differenz zwischen den einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen nach Absatz 2 und den ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen nach Absatz 3.
(2) Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Darlehensrückflüssen aus dem öffentlichen Bereich, Darlehensrückflüssen aus sonstigen Bereichen, Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, Kapitalrückzahlungen sowie Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen.
(3) Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für Darlehen an den öffentlichen Bereich, Darlehen an sonstige Bereiche, Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, den Erwerb von Beteiligungen sowie Tilgungen an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen.

§ 5 Konjunkturbereinigungsverfahren

(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im gesamtwirtschaftlichen Auf- und Abschwung über die Höhe der Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente unter Beachtung der Vorgaben des Stabilitätsrates gemäß Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz zur Überwachung der Schuldenbremse ab dem Jahr 2020 zu erlassen.

§ 6 Symmetrie der Konjunkturbereinigung

(1) Zu Zwecken der regelmäßigen Evaluation wird die sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren nach § 5 ergebende Konjunkturkomponente jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt, in der Haushaltsrechnung dokumentiert und auf einem Konjunkturausgleichskonto kumuliert erfasst. Das Konjunkturausgleichskonto weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus.
(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind auf dem Kreditaufnahmekonto nicht zu berücksichtigen. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden.
(3) Die um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme ist der negative Wert des Finanzierungssaldos nach § 2 zuzüglich des Saldos der besonderen Finanzierungsvorgänge nach § 3 sowie zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4.

§ 7 Kontrollkonto

(1) Um ungeplanten Abweichungen im Haushaltsvollzug Rechnung zu tragen, die im Haushaltsabschluss zu einer Kreditaufnahme oberhalb der zulässigen Kreditaufnahme nach § 1 Absatz 3 führen, wird ein Kontrollkonto geführt.
(2) Nach Ende des Haushaltsjahres ist die zulässige Kreditaufnahme auf Grundlage der tatsächlichen Werte des Haushaltsabschlusses erneut zu bestimmen. Die Differenz zwischen tatsächlicher Nettokreditaufnahme gemäß Haushaltsabschluss und der zulässigen Kreditaufnahme gemäß Satz 1 wird auf einem Kontrollkonto erfasst. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind bei der Ermittlung der Differenz herauszurechnen.
(3) Der Wert des Kontrollkontos darf 0,15 Prozent des, gemessen an den Einwohnern, auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteils des gesamtdeutschen Bruttoinlandsproduktes des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Ist der Saldo des Kontrollkontos positiv und überschreitet den Wert in Satz 1, ist das Kontrollkonto in den kommenden Haushaltsjahren durch zusätzliche Tilgung entsprechend zurückzuführen. Im Rahmen der nächsten Finanzplanung ist ein entsprechender Tilgungsplan aufzustellen.
(4) Nach Feststellung eines vorläufigen Haushaltsabschlusses kann ein struktureller Überschuss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 im Haushaltsvollzug verwendet werden, sofern ein positiver Saldo des Kontrollkontos nicht besteht oder zunächst aus dem strukturellen Überschuss ausgeglichen wurde.

§ 8 Ausnahmesituationen

(1) Zum Ausgleich einer erheblichen sich der Kontrolle des Landes entziehenden Beeinträchtigung der Finanzlage in Folge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, kann durch Landtagsbeschluss, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages festzustellen ist, ein Betrag festgelegt werden, um den die zulässige Kreditaufnahme nach § 1 Absatz 3 überschritten werden darf.
(2) Mit dem Beschluss gemäß Absatz 1 ist eine Tilgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzusehen (Tilgungsplan). Die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise die notwendige Tilgung nach § 1 Absatz 3 vermindert beziehungsweise erhöht sich um den jeweiligen Tilgungsbetrag. Die Landesregierung berichtet dem Landtag mit der Vorlage der Finanzplanung regelmäßig über die Umsetzung des Tilgungsplans.

§ 9 Transparenz und Berichtspflichten

(1) Die Ableitung der strukturellen Nettokreditaufnahme wird für den Finanzplanzeitraum im Rahmen der Finanzplanung veröffentlicht.
(2) Für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr wird die Ableitung der strukturellen Nettokreditaufnahme in der Haushaltsrechnung dokumentiert.
(3) Zusätzlich werden in der Haushaltsrechnung die Salden des Konjunkturausgleichskontos nach § 6 Absatz 1, des Kreditaufnahmekontos nach § 6 Absatz 2 und des Kontrollkontos nach § 7 Absatz 1 dargestellt.

§ 10 Übergangsregelung für das Jahr 2020

Für das Jahr 2020 werden Zahlungen von Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) von den bereinigten Einnahmen gemäß § 2 Absatz 2 in Abzug gebracht.
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