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Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005

Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 6, 8 und 10 geändert (Ges. v. 04.05.2022, GVOBl. S. 564)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 200526.11.2004
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften26.11.2004
§ 1 - Kommunale Abgaben01.01.2007
§ 2 - Rechtsgrundlagen26.11.2004
Abschnitt II - Die einzelnen Abgaben26.11.2004
§ 3 - Steuern30.03.2018
§ 4 - Gebühren20.05.2022
§ 5 - Verwaltungsgebühren15.04.2022
§ 6 - Benutzungsgebühren20.05.2022
§ 7 - Kosten der Unterhaltung von Gewässern01.01.2020
§ 8 - Beiträge20.05.2022
§ 8 a - Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen22.12.2012
§ 9 - Besonderheiten für leitungsgebundene Einrichtungen26.11.2004
§ 9 a - Haus- und Grundstücksanschlüsse26.11.2004
§ 10 - Kur- und Tourismusabgaben20.05.2022
Abschnitt III - Verfahrensvorschriften26.11.2004
§ 11 - Anwendung von Landesrecht26.11.2004
§ 12 - Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben26.11.2004
§ 13 - Kleinbeträge und Steuervereinbarungen26.11.2004
§ 14 - Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte26.11.2004
§ 15 - Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben zur Abgeltung von Vorteilen11.06.2021
Abschnitt IV - Straf- und Bußgeldvorschriften26.11.2004
§ 16 - Abgabenhinterziehung26.11.2004
§ 17 - (entfällt)26.11.2004
§ 18 - Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung26.11.2004
§ 19 - (entfällt)26.11.2004
Abschnitt V - Übergangs- und Schlussvorschriften26.11.2004
§ 20 - Erschließungsbeiträge26.11.2004
§ 2126.11.2004
§ 22 - Schlussvorschriften26.11.2004
§ 23 - (Inkrafttreten)26.11.2004

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunale Abgaben

(1) Die Gemeinden und Kreise sind berechtigt, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben (kommunale Abgaben) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Die Gemeinden und Kreise können Kommunalunternehmen durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen.
(3) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Satzung das Recht übertragen, Abgabensatzungen für die ihnen ganz oder teilweise übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein; die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie die Erstattung von Kosten richten sich nach diesem Gesetz.

§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Die Satzung verliert, sofern sie nicht für eine kürzere Geltungsdauer erlassen ist, zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. Eine Nachtragssatzung gilt nur für die Dauer der Satzung, die geändert wird.
(2) Eine Satzung kann mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung.

Abschnitt II Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1) Die Gemeinden und Kreise können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Eine gemeinsame Erhebung von Steuern oder eine Beteiligung an ihrem Aufkommen ist ausgeschlossen. Das Aufkommen einzelner Steuern darf nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden.
(2) Eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten können nur die Gemeinden erheben, und dies nur soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Filmvorführungen in Filmtheatern ist unzulässig.
(3) Eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) können nur die Kreise und kreisfreien Städte erheben.
(4) Die Erhebung einer Steuer auf die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Gaststättenerlaubnissteuer/Schankerlaubnissteuer) sowie einer Getränkesteuer ist unzulässig.
(5) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn eine Gemeinde eine Kurabgabe oder eine Tourismusabgabe nach § 10 erhebt.
(6) Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.
(7) Eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden darf nicht erhoben werden.
(8) Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

§ 4 Gebühren

(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Behörde von der Beteiligten oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden ist. Mündliche Auskünfte sowie schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, sind gebührenfrei.
(2) Die Satzung muss die einzelnen Leistungen der Behörde, für deren Vornahme eine Gebühr erhoben werden soll, nach Art und Inhalt der Amtshandlung oder Tätigkeit bezeichnen. Für bestimmte Leistungen kann ein Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festgelegt werden. Im Übrigen gilt § 249 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1.
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3.
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
(5) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind
1.
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslage zu erhebenden Dokumentenpauschale gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
5.
die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
7.
die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an diese keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
Durch Satzung kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Satz 2 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(6) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
2.
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamtes (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen, und
3.
Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.

§ 6 Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Als Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.
(2) Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Zu den erforderlichen Kosten gehören auch
1.
die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist; der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt,
2.
Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist,
1)
3.
die dem Träger der Einrichtung in Wahrnehmung der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung obliegenden Aufgaben entstandenen und noch entstehenden notwendigen Aufwendungen für Planung, Untersuchung, Entwicklung, Errichtung und gegebenenfalls Beseitigung nicht oder nur teilweise verwirklichter Anlagen, Verfahren oder sonstiger Vorhaben, soweit der Verzicht auf die vollständige oder teilweise Verwirklichung der Planung auf sachlich gerechtfertigten planerischen oder wirtschaftlichen Erwägungen beruht (z.B. Änderung der Rechtslage oder des Bedarfs); diese Kosten sind über einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Die Abschreibung kann vom Anschaffungs-/Herstellungswert oder vom Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Zur Minderung der Benutzungsgebühren können Beiträge jährlich mit einem nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessenden Abschreibungssatz aufgelöst werden. Die Auflösung von Zuschüssen und Zuweisungen ist in gleicher Weise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig, wenn diese zur Entlastung einzelner oder bestimmter Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner gewährt wurden. Sofern Beiträge vor dem 1. Januar 2004 aufgelöst worden sind, ist bei der Anwendung des Satzes 5 von dem Buchrestwert der Beiträge auszugehen. Der Gebührenbemessung kann ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen. Der Zeitraum für den Ausgleich kann unabhängig davon gewählt werden, welcher Zeitraum der Kalkulationsperiode zugrunde gelegt wurde, in der die Abweichung auftritt. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.
(3) Sind die Benutzerinnen und Benutzer einer öffentlichen Einrichtung zu ihrer Benutzung verpflichtet oder darauf angewiesen, so können die Gebührensätze unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die öffentliche Einrichtung dient, und der der oder dem einzelnen gewährten Vorteile ermäßigt werden; die Gebührenerhebung kann auch unterbleiben.
(4) Benutzungsgebühren können als Grundgebühren und Zusatzgebühren erhoben werden. Die Gebühren sind grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Es ist jedoch zulässig, eine für alle Benutzerinnen und Benutzer gleiche Grundgebühr zu erheben und die Gebührensätze zu staffeln. Auf Benutzungsgebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr gefordert werden.
(5) Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. Bei der Entsorgung von Abfällen kann die Besitzerin oder der Besitzer der Abfälle, bei der Entsorgung verbotswidrig abgelegter Abfälle die letzte Besitzerin oder der letzte Besitzer der Abfälle zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner bestimmt werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zur Gebührenschuldnerin oder zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
(7) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(8) Für die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für Messen und Märkte darf eine besondere Gebühr (Marktstandsgeld) erhoben werden.
Fußnoten
1)
Haben Gemeinden, Kreise, Ämter oder Zweckverbände vor dem 11. Dezember 1998 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1998, GVOBl. Schl.-H. S. 345) Dritten die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ohne Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften übertragen, gelten die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Dritten als erforderliche Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, soweit bei der Bemessung der Entgelte die Bestimmungen des Preisrechts beachtet werden.

§ 7 Kosten der Unterhaltung von Gewässern

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften können die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern zweiter Ordnung nach dem Landeswassergesetz entstehen, durch Erhebung von Benutzungsgebühren decken. § 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Deckung der Kosten der Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes gelten die Unterhaltungsverpflichteten im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes als Benutzerinnen und/oder Benutzer. Für die Benutzung von Anlagen eines Wasser- und Bodenverbandes oder von kommunalen Anlagen, die im Zusammenhang mit Anlagen des Verbandes stehen, dürfen jedoch Benutzungsgebühren von den Verbandsmitgliedern insoweit nicht erhoben werden, als diese selbst hierfür an den Verband Beiträge zu leisten haben.
(3) Soweit nach § 30 Absatz 2 des Landeswassergesetzes abgabenberechtigte Körperschaften die Unterhaltungspflicht erfüllen, können Benutzungsgebühren nur von den Unterhaltungspflichtigen nach § 28 Absatz 1 des Landeswassergesetzes erhoben werden.

§ 8 Beiträge

(1) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes. Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig.
(2) Der Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.
(3) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter sowie fakultativ eingebrachten Eigenmitteln der beitragsberechtigten Gemeinde, deren Höhe in der Satzung zu bestimmen ist, zu ermitteln. Wird der Aufwand bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Einheitssätzen erhoben, wird für bestehende Anlagen die Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes zugelassen. Zum Aufwand gehören auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt, sowie die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient. Die Einheitssätze sind nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden.
(4) Der Aufwand kann für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden; dies gilt für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entsprechend. Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.
(5) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
(6) Die oder der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrages vor Entstehung der Beitragsschuld zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.
(7) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.
(8) Sind Baumaßnahmen an Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb besonders kostspielig, weil die Straßen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich abgenutzt werden, so können zur Deckung der Mehrkosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder zur Nutzung dinglich Berechtigten dieser Grundstücke oder von diesen Unternehmen besondere Straßenbeiträge erhoben werden. Diese sind nach den Mehrkosten zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht.
(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

§ 8 a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, wenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden.
(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
1.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder
2.
innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten oder
3.
innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung)
liegen. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.
(3) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.
(4) Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt nicht weniger als 15 vom Hundert des Aufwandes.
(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 und 7 entsprechend.
(7) Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vermeiden, treffen die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen. Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Investitionsmaßnahme an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden. Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.
(8) Soweit für Straßenbaumaßnahmen bereits Vorauszahlungen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 erhoben worden sind, bestimmt die Gemeinde durch Satzung, ob die Straßenbaumaßnahme nach der zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlung geltenden Regelung abgerechnet und abgeschlossen oder ob diese in den wiederkehrenden Beitrag einbezogen werden soll.

§ 9 Besonderheiten für leitungsgebundene Einrichtungen

(1) In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen kann bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Ermittlung der Beitragshöhe für die mit solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebauten Grundstücke unberücksichtigt bleiben; dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.
(2) Für bebaute Grundstücke, bei denen der nicht bebaute Teil des Grundstücks wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, kann in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorgenommen werden. Bei der Ermittlung der Begrenzung sollen die durchschnittliche Grundstücksgröße, die Bebauungstiefe und die bauliche Nutzung im Satzungsgebiet berücksichtigt werden; Grundstücke im Außenbereich bleiben dabei außer Ansatz. Im Heranziehungsbescheid ist die Grundstücksfläche, auf die sich der Beitrag bezieht, festzulegen.
(3) Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, kann durch Satzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass die Beitragspflicht erst als entstanden gilt, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
(4) Ändern sich im Falle der Beitragsbemessung nach Absatz 1 oder 2 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.
(5) Beiträge nach den Absätzen 3 und 4 sind unabhängig davon, ob noch ein Aufwand zu decken ist, zu erheben; sie sind zur Minderung der Gebührenbelastung aller an die Einrichtung Angeschlossenen zu verwenden.
(6) Werden Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffen, so kann die Heranziehung zu bereits früher entstandenen höheren Beiträgen eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 Abgabenordnung darstellen, soweit der früher entstandene Beitrag höher ist als der nach den Absätzen 1 bis 3 und der dazu erlassenen Satzung ermittelte Beitrag. In diesen Fällen kann hinsichtlich des Differenzbetrages auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.

§ 9 a Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) In der Satzung kann bestimmt werden, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Eine Deckung dieses Aufwandes oder dieser Kosten über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung oder des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 10 Kur- und Tourismusabgaben

(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden.
(2) Im Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Als Aufwendungen der Gemeinde gelten auch Kosten, die ihr im Rahmen eines überregionalen Verbunds entstehen, der den Kur- und Erholungsgästen die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einräumt. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(3) Die Kurabgabe wird von allen Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, öffentliche Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurabgabe kann stattdessen oder ergänzend auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden.
(4) Kurabgabesatzungen können aus sozialen, kulturellen oder sonstigen wichtigen Gründen Ermäßigungen und die teilweise oder vollständige Befreiung für Personen oder Personengruppen von der Kurabgabepflicht vorsehen. Insbesondere kann die Anerkennung von Kurabgaben, die in anderen Gemeinden entrichtet wurden, bestimmt werden.
(5) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen; sie oder er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Satz 1 gilt entsprechend für diejenige oder denjenigen, die oder der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen oder Bootsliegeplätze Dritten überlässt. Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmerinnen und Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmerinnen und Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmerinnen oder Reiseunternehmer zu entrichten haben. In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung und Nutzungsüberlassung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch Satzung auch den beauftragten Dritten die Pflichten und die Haftung auferlegt werden.
(6) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(7) Gemeinden können laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen
1.
nach Absatz 2 Satz 1 erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind,
2.
für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Tourismusort anerkannt sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine Gemeinde teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt ist, bestimmt sie durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Tourismusabgabe erhebt, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Personenvereinigungen. Sie kann Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe der Tourismusabgabe erheben.
(8) Die Tourismusabgabe wird von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(9) Beschließt die Gemeindevertretung, eine Tourismusabgabe zu erheben, ist sie befugt, von allen Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden, diejenigen Auskünfte vor Erlass der Satzung nach § 2 KAG einzuholen, die sie benötigt, um die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.
(10) Das für Tourismus zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte zum Zweck der Erhebung einer Kur- und Tourismusabgabe zu bestimmen. Die Verordnung muss Regelungen enthalten über
1.
die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden oder Gemeindeteile als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können, sowie
2.
die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zur kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigung, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden oder Gemeindeteile als Tourismusort anerkannt werden können; dazu zählen insbesondere die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen.

Abschnitt III Verfahrensvorschriften

§ 11 Anwendung von Landesrecht

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben findet das Landesverwaltungsgesetz Anwendung. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die §§ 16 und 18 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitgeteilt werden, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden. Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen.

§ 12 Geltung der Bescheide über wiederkehrende Abgaben

In Bescheiden über kommunale Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.

§ 13 Kleinbeträge und Steuervereinbarungen

(1) Die Satzung kann regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt, erhoben, nachgefordert oder erstattet werden, wenn der Betrag eine bestimmte Höhe voraussichtlich nicht übersteigt oder die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(2) Das Innenministerium kann durch Verordnung die Höhe des nach Absatz 1 festzulegenden Betrages begrenzen und Vorschriften über die Abrundung von Abgabenbeträgen erlassen.
(3) Vereinbarungen mit einer Abgabenschuldnerin oder einem Abgabenschuldner über die Erhebung, insbesondere die Abrechnung, Fälligkeit und Pauschalierung von Steuern, sind nur zulässig, wenn sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.

§ 14 Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

Privatrechtliche Entgelte dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden, wenn sie von abgabenberechtigten Körperschaften, ihren Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt.

§ 15 Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben zur Abgeltung von Vorteilen

(1) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; für Nebenleistungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Fristen, deren Lauf spätestens mit Ablauf des Jahres 1976 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
(2) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen.

Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
der Behörde, deren Träger der öffentlichen Verwaltung die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die Behörde, deren Träger der öffentlichen Verwaltung die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder eine andere oder einen anderen erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 393 , 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 17

(entfällt)

§ 18 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2.
einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Vorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren.
(5) Für das Bußgeldverfahren gelten neben den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die §§ 393, 396, 397 und 407 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Die durch Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen stehen dem Träger der öffentlichen Verwaltung zu, der Gläubiger der Abgabe ist, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht; das gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldleistung verpflichten.

§ 19

(entfällt)

Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Erschließungsbeiträge

Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.

§ 21

(Änderungsvorschriften)

§ 22 Schlussvorschriften

(1) Die Gemeinde Helgoland kann durch Satzung regeln, dass Passagiere der Helgoland anlaufenden Schiffe mit Landungsbooten der Gemeinde oder in ihrem Auftrage mit den von ihr bestimmten Fahrzeugen ein- und ausgebootet werden und dass für das Ein- und Ausbooten und für die Benutzung der Landungsbrücke in diesem Zusammenhang von den Betreiberinnen und Betreibern der Helgoland anlaufenden Schiffe oder von den Helgolandbesuchenden direkt Gebühren erhoben werden. Sofern Helgolandbesuchende ohne Ein- und Ausbooten angelandet werden oder das Ein- und Ausbooten mit Landungsbooten erfolgt, die weder im Eigentum der Gemeinde Helgoland stehen noch in ihrem Auftrag eingesetzt werden, kann die Gemeinde Helgoland durch Satzung regeln, dass für die Benutzung der von der Gemeinde für an- und abreisende Helgolandbesuchende betriebenen Einrichtungen, insbesondere für die Benutzung der Landungsbrücke, von den in Satz 1 genannten Personen Gebühren erhoben werden.
(2) Die Vorschriften des dritten Teils des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Unberührt bleibt das Recht zur Heranziehung zu Hand- und Spanndiensten, soweit es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes kraft Satzung oder Herkommens besteht.

§ 23 (Inkrafttreten)

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