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Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 12. November 2020

Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Vom 12. November 2020
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Ges. v. 14.12.2022, GVOBl. S. 1004)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs vom 12. November 2020 (GVOBl. S. 808)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 12. November 202001.01.2021
Inhaltsverzeichnis01.01.2022
Erster Teil - Grundsätze01.01.2021
§ 1 - Finanzierung kommunaler Aufgaben01.01.2021
§ 2 - Finanzausgleichsleistungen01.01.2021
Zweiter Teil - Verbundwirtschaft01.01.2021
§ 3 - Finanzausgleichsmasse01.01.2022
§ 4 - Verwendung der Finanzausgleichsmasse01.01.2022
§ 5 - Regelüberprüfung01.01.2021
Dritter Teil - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen01.01.2021
§ 6 - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden01.01.2021
§ 7 - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten01.01.2021
§ 8 - Ermittlung der Ausgangsmesszahl01.01.2021
§ 9 - Ermittlung der Steuerkraftmesszahl01.01.2021
§ 10 - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten01.01.2021
§ 11 - Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen01.01.2021
Vierter Teil - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte01.01.2021
§ 12 - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte01.01.2021
§ 13 - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten01.01.2021
§ 14 - Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten01.01.2021
Fünfter Teil - Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte01.01.2021
§ 15 - Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben01.01.2021
Sechster Teil - Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise01.01.2021
§ 16 - Konsolidierungshilfen01.01.2021
§ 17 - Fehlbetragszuweisungen01.01.2021
Siebter Teil - Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds01.01.2021
§ 18 - Sonderbedarfszuweisungen01.01.2021
§ 19 - Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen01.01.2021
§ 20 - Zuweisungen für Theater und Orchester01.01.2021
§ 21 - Zuweisungen für Aufnahme und Integration01.01.2021
§ 22 - Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens01.01.2021
§ 23 - Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen01.01.2021
§ 24 - Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten01.01.2021
§ 25 - Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein01.01.2021
§ 26 - Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)01.01.2022
Achter Teil - Umlagen01.01.2021
§ 27 - Kreisumlage01.01.2021
§ 28 - Amtsumlage01.01.2021
§ 29 - Finanzausgleichsumlage01.01.2022
Neunter Teil - Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft01.01.2021
§ 30 - Feuerschutzsteuer01.01.2021
§ 31 - Zuweisungen des Landes zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen01.01.2021
§ 32 - Bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden01.01.2021
§ 33 - Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit01.01.2021
Zehnter Teil - Gemeinsame Vorschriften01.01.2021
§ 34 - Beirat für den kommunalen Finanzausgleich01.01.2021
§ 35 - Ermittlung der Einwohnerzahl01.01.2021
§ 36 - Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen01.01.2021
§ 37 - Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen01.01.2021
§ 38 - Auszahlung der Schlüsselzuweisungen01.01.2021
Inhaltsübersicht:
Erster Teil Grundsätze
§ 1Finanzierung kommunaler Aufgaben
§ 2Finanzausgleichsleistungen
Zweiter Teil Verbundwirtschaft
§ 3Finanzausgleichsmasse
§ 4Verwendung der Finanzausgleichsmasse
§ 5Regelüberprüfung
Dritter Teil Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen
§ 6Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten
§ 8Ermittlung der Ausgangsmesszahl
§ 9Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
§ 10Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten
§ 11Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen
Vierter Teil Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte
§ 12Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte
§ 13Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten
§ 14Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten
Fünfter Teil Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte
§ 15Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben
Sechster Teil Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise
§ 16Konsolidierungshilfen
§ 17Fehlbetragszuweisungen
Siebter Teil Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds
§ 18Sonderbedarfszuweisungen
§ 19Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen
§ 20Zuweisungen für Theater und Orchester
§ 21Zuweisungen für Aufnahme und Integration
§ 22Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens
§ 23Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen
§ 24Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten
§ 25Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein
§ 26 Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)
Achter Teil Umlagen
§ 27Kreisumlage
§ 28Amtsumlage
§ 29Finanzausgleichsumlage
Neunter Teil Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft
§ 30Feuerschutzsteuer
§ 31Zuweisungen des Landes zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen
§ 32Bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden
§ 33Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit
Zehnter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 34Beirat für den kommunalen Finanzausgleich
§ 35Ermittlung der Einwohnerzahl
§ 36Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen
§ 37Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen
§ 38Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

Erster Teil Grundsätze

§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben

(1) Dieses Gesetz regelt den kommunalen Finanzausgleich gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern stehen die Erträge und Einzahlungen für ihre Aufgaben zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen.

§ 2 Finanzausgleichsleistungen

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 6 bis 17.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 18 bis 26.
(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 27 und 28. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 29 zum interkommunalen Finanzausgleich bei.
(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.

Zweiter Teil Verbundwirtschaft

§ 3 Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,18 % im Jahr 2021, in Höhe von 18,23 % im Jahr 2022, in Höhe von 18,28 % im Jahr 2023 und in Höhe von 18,33 % ab dem Jahr 2024 (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung.
(2) Die Verbundgrundlagen umfassen
1.
das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug:
a)
der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1,
b)
der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden,
c)
der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel,
d)
der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel,
e)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung,
f)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,
g)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),
h)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),
i)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden,
j)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ vorgesehen sind sowie
k)
der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges vorgesehen sind.
2.
das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),
3.
den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),
4.
die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes.
(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Im Jahr 2022 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 um 0,54 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2023 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Bis zum Jahr 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 16 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht.
(4) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.
(5) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.
(6) Der negative Abrechnungsbetrag aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 wird durch das Land und die Kommunen in den Jahren 2022 bis 2031 gemeinsam jeweils hälftig mit einem Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des Abrechnungsbetrages pro Jahr finanziert. Zur Stützung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 fließen die Jahresraten des Landes aus den Jahren 2029 bis 2031 der Finanzausgleichsmasse 2021 in Höhe von drei Zwanzigsteln des voraussichtlichen Abrechnungsbetrages zu. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Finanzausgleichsmasse 2021 angesetzten voraussichtlichen anteiligen Abrechnungsbetrag für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 und dem tatsächlichen anteiligen Abrechnungsbetrag wird bei der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Kommunen übernehmen in den Jahren 2029 bis 2031 den Landesanteil, der der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 zugeflossen ist, indem sie in diesen Jahren jeweils zwei Zwanzigstel des tatsächlichen Abrechnungsbetrages pro Jahr finanzieren.

§ 4 Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden nach den §§ 6 bis 10 sowie Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen nach § 11 mit einem Anteil von 30,73 %,1
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 mit einem Anteil von 53,96 %,
3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte nach § 15 mit einem Anteil von 15,31 %.1
(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für
1. die Konsolidierungshilfen nach § 16 45,0 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023,
2. die Fehlbetragszuweisungen nach § 17 45,0 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 sowie 50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2024,
3. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 18 5,0 Millionen Euro,
4. die Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise nach § 19 Absatz 10 68,0 Millionen Euro,
5. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 20 41,749 Millionen Euro im Jahr 2021, 42,793 Millionen Euro im Jahr 2022, 43,863 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 44,959 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
6. die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 11,0 Millionen Euro,
7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 22 8,196 Millionen Euro im Jahr 2021, 8,401 Millionen Euro im Jahr 2022, 8,611 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8,826 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 8,228 Millionen Euro im Jahr 2022, 8,433 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8,644 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
9. die Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten nach § 24 7,5 Millionen Euro,
10. die Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein nach § 25 1,5 Millionen Euro,
11. die Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) nach § 26 1,0 Millionen Euro
(Vorwegabzüge). Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart wird.
Fußnoten
1)
Vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2023 (GVOBl. S. 185):
„Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2023 - LVerfG 5/21 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1004), ist mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt die genannte Bestimmung weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“
Vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2023 (GVOBl. S. 185):
„Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2023 - LVerfG 5/21 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1004), ist mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt die genannte Bestimmung weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.“

§ 5 Regelüberprüfung

Die erste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung erfolgt im Jahr 2024. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen alle fünf Jahre stattfinden.

Dritter Teil Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen

§ 6 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Gemeindeschlüsselzuweisungen) setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach den §§ 7 bis 9 und den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.
(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen zur Verfügung stehenden Mitteln werden nach Abzug der für die Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§ 11) benötigten Mittel 15 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.
(3) Eine Gemeinde,
1.
in die eine oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingemeindung),
2.
die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung) oder
3.
in die Teile einer aufgeteilten Gemeinde eingehen (Auflösung),
erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach der Gebietsänderung abweichend von den §§ 7 und 10 eine Gemeindeschlüsselzuweisung in Höhe der Summe der Gemeindeschlüsselzuweisungen, die die beteiligten Gemeinden bei getrennter Betrachtung auf Basis der Steuerkraftmesszahlen, der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen (§ 35 Absatz 3) und der Gemeindestraßenkilometer im Jahr der Gebietsänderung erhalten hätten, sofern dies für die neugebildete Gemeinde im jeweiligen Finanzausgleichsjahr günstiger ist. Im Falle einer Auflösung wird die Steuerkraftmesszahl der aufgeteilten Gemeinde anteilig nach der übergegangenen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Gebietsänderung berücksichtigt. Erfolgt die Gebietsänderung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Änderung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre.

§ 7 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten

(1) Jede Gemeinde erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, wenn ihre Steuerkraftmesszahl (§ 9) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 8) zurückbleibt.
(2) Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten beträgt 70 % der Differenz zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Schlüsselzahl).
(3) Erreicht die Summe aus der Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten und der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 80 % der Ausgangsmesszahl, wird die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten um den Differenzbetrag erhöht (Mindestgarantie). Erreicht die Summe aus der Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, der Erhöhung auf die Mindestgarantie und der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 85 % der Ausgangsmesszahl, wird die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten um 70 % des Differenzbetrages erhöht.

§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die bedarfsinduzierte Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 35 Absatz 3) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird. Bei der Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahl werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl einer Gemeinde die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre mit dem 0,5-fachen zur Einwohnerzahl hinzugerechnet.
(2) Der einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten verwendet wird, soweit er nicht für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten (§ 10) und für die Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§ 11) verwendet wird.

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1.
bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde (Nivellierungssatz Grundsteuer),
2a)
bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat (Nivellierungssatz Gewerbesteuer),
2b)
bei der Gewerbesteuer in den Finanzausgleichsjahren 2021 und 2022 zusätzlich jeweils die Hälfte der Zuweisungen, die nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 803) zur Auszahlung gekommen sind,
3.
bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2021 erhöht; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2022 erhöht,
4.
bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
5.
bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres.
Die Prozentsätze, die sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 1 und aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 2 nach Abzug des Gewerbesteuerumlagesatzes ergeben, werden auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.
(3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.
(4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das für Inneres zuständige Ministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinden nach § 35 Absatz 3 im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.
(5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

§ 10 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Die nach § 6 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Gemeindestraßenkilometer einer Gemeinde verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Gemeindestraßenkilometer.

§ 11 Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen

Die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, können allgemeine Finanzzuweisungen erhalten, deren Höhe jährlich vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Die Zuweisungen werden unmittelbar an die Gemeinden gezahlt. Vor der Entscheidung soll der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

Vierter Teil Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

§ 12 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach § 13 und den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.
(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung stehenden Mitteln werden 6 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.

§ 13 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten

(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, wenn die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 vermindert um die Soziallastenmesszahl nach Absatz 4 (integrierte Messzahl) hinter der Ausgangsmesszahl nach Absatz 2 zurückbleibt. Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten beträgt 85 % der Differenz zwischen der Ausgangsmesszahl und der integrierten Messzahl (Schlüsselzahl).
(2) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die bedarfsinduzierte Einwohnerzahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 35 Absatz 3) mit einem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Bei der Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahl werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre mit dem 0,3-fachen zur Einwohnerzahl hinzugerechnet. Der für die Kreise und kreisfreien Städte einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten verwendet wird, soweit er nicht für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten (§ 14) verwendet wird.
(3) Die Umlagekraftmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage (§ 36 Absatz 3) des vorvergangenen Jahres vervielfältigt werden. Die Umlagegrundlagen des Kreises ergeben sich aus der Summe der für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 6 Absatz 1) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 29). Die Umlagegrundlagen der kreisfreien Stadt ergeben sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisung und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage.
(4) Die Soziallastenmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), lebten (§ 36 Absatz 4), mit 3.411 Euro vervielfältigt wird.

§ 14 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Die nach § 12 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Kreisstraßenkilometer eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Kreisstraßenkilometer.

Fünfter Teil Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte

§ 15 Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben

(1) Zentrale Orte erhalten Schlüsselzuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs.
(2) Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348) als Zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines Zentralen Ortes sind, festgelegt sind. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres.
(3) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an
1. die Oberzentren 56,3 %,
2. die anderen Zentralen Orte 43,7 %.
(4) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 1 werden auf die Oberzentren im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (§ 35 Absatz 1) aufgeteilt.
(5) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 werden so auf die anderen Zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für
1. ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 60,0 %,
2. ein Unterzentrum und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 30,0 %,
3. einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung 15,0 %,
4. einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 %
der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.
(6) Sind Gemeinden nach der Verordnung zum Zentralörtlichen System gemeinsam als Zentraler Ort oder Stadtrandkern eingestuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(7) Gemeinsame Zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 6 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 6 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Dies gilt entsprechend
1.
für den Wegfall von Einstufungen,
2.
bei einer Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),
3.
bei einem Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung).
In den Fällen von Satz 2 Nummer 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung.

Sechster Teil Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

§ 16 Konsolidierungshilfen

(1) Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können in den Jahren 2021 bis 2023 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Jahresfehlbeträge bis zum Jahr 2023 zurückgeführt werden.
(2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen ist der nach dem bisherigen Vertrag über die Konsolidierungshilfen (2012 bis 2018) vereinbarte Eigenanteil weiterhin zu erbringen. In einem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Darin enthaltene neue Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018.
(3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2019 beantragt worden sind und
1.
ein Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 erstellt wird,
2.
auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der kreisfreien Stadt und dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
3.
die Stadtvertretung dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung zugestimmt hat; vor Beschlussfassung durch die Stadtvertretung sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Nummer 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.
(4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden unter den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Jahresfehlbeträge des Vorjahres aufgeteilt. Die aufgelaufenen Jahresfehlbeträge setzen sich aus dem aufgelaufenen Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung und den seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung ausgewiesenen Jahresfehlbeträgen zusammen. Haben sich seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Fehlbetragszuweisungen nach § 17 zu verwenden.
(5) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in den nach Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzepten enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.
(6) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 verrechnet werden.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der kreisfreien Städte, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.

§ 17 Fehlbetragszuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden und Kreise können zum Ausgleich von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. In Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen unvermeidlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.
(2) Bei der Feststellung des unvermeidlichen Jahresfehlbetrages müssen diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können oder die durch eigene Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.
(3) Kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen können Fehlbetragszuweisungen aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Jahresfehlbetrag mindestens 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Vor der Entscheidung sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.
(4) Kreisangehörigen Gemeinden, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, können aus eigenen Mitteln des Kreises Fehlbetragszuweisungen gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Jahresfehlbetrag weniger als 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis. Zur Finanzierung der Fehlbetragszuweisungen nach Satz 1 stellt jeder Kreis einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % seiner Erträge aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§ 12) und der Kreisumlage (§ 27 Absatz 2) bereit. Der Kreis kann von einer Mittelbereitstellung absehen, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt wurde oder wenn eine Prüfung der gestellten Anträge durch das Gemeindeprüfungsamt zu dem Ergebnis geführt hat, dass kein unvermeidlicher Jahresfehlbetrag vorliegt.
(5) Werden die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in den Jahren 2021 bis 2023 bereitgestellten Mittel nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Konsolidierungshilfen nach § 16 zu verwenden.

Siebter Teil Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

§ 18 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden, können aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln Sonderbedarfszuweisungen für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur oder entsprechende Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese Mittel nicht für Berichtigungen nach § 37 Absatz 2 in Anspruch genommen werden. Für Sonderbedarfszuweisungen nicht benötigte Mittel sind für Fehlbetragszuweisungen nach § 17 zu verwenden.
(2) Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden können Sonderbedarfszuweisungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln gewährt werden, wenn die Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Fehlbetragszuweisungen nach § 17 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden können aus eigenen Mitteln des Kreises Sonderbedarfszuweisungen gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis.
(4) Abweichend von Absatz 2 können von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln bis zu 0,5 Millionen Euro für Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise gewährt werden. Dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.
(5) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen

(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.
(2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel bis zum Erreichen des in Satz 1 genannten Betrages seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.
(4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.
(5) Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten
1.
Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände,
2.
Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen,
3.
Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist,
Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.
(6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.
(7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.
(8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.
(9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt.
(10) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise als selbstständige Fördersäule zur Verfügung gestellten Mittel werden jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:
1.
Ein Teilbetrag in Höhe von 48 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:
a)
Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
b)
Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.
aa)
Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
bb)
Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %. Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.
2.
Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:
a)
Die Kreise erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
b)
Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.

§ 20 Zuweisungen für Theater und Orchester

(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester.
(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 21 Zuweisungen für Aufnahme und Integration

(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 4,5 Millionen Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nicht-zentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 1,25 Millionen Euro.
(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Aufnahme zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium.

§ 22 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens.
(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 23 Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung
1.
von Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,
2.
der regionalen Koordination des Kooperations- und Interventionskonzeptes bei häuslicher Gewalt sowie
3.
von Frauenberatungsstellen.
(2) Statt der Mietkosten nach Absatz 1 Nummer 1 können für Kredite zur Finanzierung von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen in vergleichbarer Höhe berücksichtigt werden.
(3) Zwischen dem Land und den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten kann in Vereinbarungen geregelt werden, dass das Land die Zuweisungen nach Absatz 1 mit Wirkung für die Kommunen leistet und ihre Verwendung prüft.
(4) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Gleichstellung zuständige Ministerium.

§ 24 Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die Träger einer kommunalen Schwimmsportstätte in Form eines Hallenbades, Lehrschwimmbeckens oder Freibades sind, in der Schwimmunterricht angeboten wird, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten. Dies gilt auch für Schwimmsportstätten, an deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis, ein Amt oder ein Zweckverband alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden mit mehr als 50 % beteiligt ist.
(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Sport zuständige Ministerium. Die Mittel werden entsprechend den im Vorjahr genutzten und dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 31. März gemeldeten Zeitstunden durch Schulen, gemeinnützige Vereine und Verbände zur Verfügung gestellt. Für Zeiten, in denen durch pandemiebedingte gesetzliche Restriktionen Nutzungseinschränkungen bestehen, werden die Mittel abweichend davon entsprechend der dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bekannten Flächengrößen der Lehrschwimmbecken/-flächen in Hallen- und Freibädern zur Verfügung gestellt.

§ 25 Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein

(1) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mittel werden jährlich zum 1. April im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und denjenigen Kommunen, die an der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „IT-Verbund Schleswig-Holstein“, errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), beteiligt sind, zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt.
(2) Über die Verwendung entscheidet das für Digitalisierung zuständige Ministerium.

§ 26 Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger des Ausbildungszentrums für Verwaltung sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Schulvereins.
(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an den Schulverein durch die für die ressortübergreifende Ausbildung zuständige oberste Landesbehörde. Werden vom Schulverein bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.

Achter Teil Umlagen

§ 27 Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirken zu erheben (Kreisumlage).
(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind die für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 6 Absatz 1) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 29).
(3) Werden die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen verschieden festgesetzt (differenzierte Kreisumlage), darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Der Beschluss zur Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Der Beschluss zur Abschaffung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.
(4) Die Kreise haben vor jeder Entscheidung über eine Veränderung eines Umlagesatzes die dem jeweiligen Kreis angehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirke anzuhören. Der Kreis legt in der Anhörung seine Maßnahmen zur Vermeidung der Erhöhung dar.
(5) Erfolgt die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung eines Umlagesatzes nach dem 30. Juni eines Jahres, darf der Umlagesatz den bisherigen Umlagesatz nicht übersteigen. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf der Kreis Kreisumlage nach dem Umlagesatz des Vorjahres erheben.
(6) Der Kreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Kreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen. Dies gilt für Vereinbarungen mit Ämtern hinsichtlich der Kreisumlage der amtsangehörigen Gemeinden entsprechend.
(7) Die Kreisumlage ist monatlich zu zahlen. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen erhoben werden.

§ 28 Amtsumlage

Soweit Ämter eine Amtsumlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erheben (§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)), gilt § 27 Absatz 2 und 6 entsprechend.

§ 29 Finanzausgleichsumlage

(1) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 9) ihre Ausgangsmesszahl (§ 8) um weniger als 20 %, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 30 % des übersteigenden Betrages erhoben. Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Ausgangsmesszahl um 20 % und mehr, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage bis zur Grenze des Satzes 1 in Höhe von 30 % und darüber hinaus in Höhe von 50 % des übersteigenden Betrages erhoben. Die Finanzausgleichsumlage fließt
1.
zu 50 % den nach § 7 zu verteilenden Mitteln und
2.
zu 50 % dem Kreis zu, von dessen Gemeinde die Umlage aufgebracht wird.
(2) Die Finanzausgleichsumlage ist von der kreisangehörigen Gemeinde zusammen mit der Kreisumlage (§ 27) an den Kreis zu zahlen. Dieser ist verpflichtet, den Anteil der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 unverzüglich an das Land weiterzuleiten. Dieser Anteil der Finanzausgleichsumlage kann mit der Zahlung der Schlüsselzuweisungen an den Kreis (§ 38 Absatz 1) verrechnet werden.
(3) § 37 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Neunter Teil Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft

§ 30 Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt, soweit es nicht für Zwecke des Absatzes 2 benötigt wird, den Kreisen und kreisfreien Städten zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu. Die Aufteilung des Aufkommens erfolgt nach einem vom für Inneres zuständigen Ministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel.
(2) Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden im Übrigen bereitgestellt
1.
der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderliche Betrag,
2.
ein dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehender Betrag, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf,
3.
der für die Zuführung an den Kommunalen Investitionsfonds nach § 19 Absatz 2 erforderliche Betrag.

§ 31 Zuweisungen des Landes zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen

(1) Wird eine Gemeinde
1.
in eine andere Gemeinde eingegliedert (Eingemeindung),
2.
mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen (Vereinigung),
3.
auf mehrere Gemeinden aufgeteilt (Auflösung),
erhält der jeweilige Rechtsnachfolger oder erhalten die jeweiligen Rechtsnachfolger eine einmalige Zuweisung.
(2) Die Zuweisung beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der beteiligten nach der Einwohnerzahl kleineren Gemeinde oder Gemeinden und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde, die aufgelöst wird. Die Zuweisung beträgt in der Summe jedoch mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Gemeinde, die durch Eingemeindung oder Auflösung in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden aufgeht. Satz 2 gilt im Falle einer Vereinigung zu einer neuen Gemeinde für die nach der Einwohnerzahl kleinere Gemeinde oder kleineren Gemeinden.
(3) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Die Zuweisung wird nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ausgezahlt. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird die Zuweisung jeweils anteilig nach der Einwohnerzahl den betroffenen Gemeinden gewährt.

§ 32 Bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden

(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zum Ausgleich
1.
der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000,
2.
der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),
3.
der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007,
4.
der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010,
5.
der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen, und
6.
der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
erhält, zur Verfügung.
(2) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
(3) Für die Berechnung der Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 und 5, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 38 entsprechend.

§ 33 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) jährlich 13,2 Millionen Euro zur Weiterleitung an die Schulträger zur Verfügung. Hierbei sollen die Schulen der dänischen Minderheit angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der Mittel bemisst sich nach dem Prozentanteil, mit dem der einzelne Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im jeweils vorvergangenen Jahr am Gesamtvolumen der Ausgleichsleistungen des Bundes gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 265), beteiligt war. Die Verteilung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Dieses kann mit dem Ziel einer Rahmensteuerung weitere Bestimmungen für den Einsatz der Mittel treffen.

Zehnter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Dem Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des
1.
für Inneres zuständigen Ministeriums,
2.
für Finanzen zuständigen Ministeriums,
3.
Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,
4.
Städtebundes Schleswig-Holstein,
5.
Städtetages Schleswig-Holstein und
6.
Schleswig-Holsteinischen Landkreistages
an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom für Inneres zuständigen Ministerium berufen und abberufen.
(2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Beirat berät das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.
(4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt.

§ 35 Ermittlung der Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für Gemeinden die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Abweichend hiervon wird die durchschnittliche Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember jeweils des vorvergangenen und der dem vorvergangenen Jahr vorhergehenden zwei Jahren angesetzt, wenn diese höher ist als die Einwohnerzahl nach Satz 1. Die nach Satz 2 ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden.
(2) Als Einwohnerzahl eines Kreises gilt die Summe der Einwohnerzahlen, die nach Absatz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises ermittelt wurde.
(3) Für die Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen im Sinne dieses Gesetzes werden der Einwohnerzahl nach Absatz 1 für Gemeinden und Absatz 2 für Kreise die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre anteilig hinzugerechnet. Die anteilige Hinzurechnung für Gemeinden bestimmt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die anteilige Hinzurechnung für Kreise und kreisfreie Städte nach § 13 Absatz 2 Satz 2. Es gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Findet bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für Gemeinden Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre für Gemeinden und Kreise entsprechend ermittelt. Anteilig hinzuzurechnende Einwohnerzahlen sind auf eine ganze Zahl abzurunden.

§ 36 Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
1.
Finanzausgleichsjahr:
das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
2.
vergangenes Jahr:
das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
3.
vorvergangenes Jahr:
das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht.
(2) Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes werden aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelten Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres und den für den 30. Juni des Vorjahres ermittelten Hebesätzen gebildet.
(3) Als gewogener Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage im Sinne dieses Gesetzes gilt der auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 13 Absatz 3 Satz 2) des vorvergangenen Jahres ergibt. Das Kreisumlageaufkommen eines Kreises wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem Kreisumlagesatz (§ 27) multipliziert werden. Bei Kreisen, die die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen nach § 27 Absatz 3 verschieden festsetzen, wird der Kreisumlagesatz nach Satz 2 aus der Division der Umlagegrundlagen und der Umlagesätze ermittelt.
(4) Die Anzahl der Personen im Sinne dieses Gesetzes, die in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), leben, wird als gerundeter Jahresdurchschnitt aus den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt.
(5) Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September des vergangenen Jahres auf eine Nachkommastelle gerundeten übermittelten Kilometerzahlen in Schleswig-Holstein.

§ 37 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen werden durch das für Inneres zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§§ 6 bis 11) und bei den Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben (§ 15) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 12 bis 14) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrages für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten übersteigen. Soweit Unrichtigkeiten in den vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übermittelten Kilometerzahlen nach § 36 Absatz 5 vorliegen, sind die Schlüsselzuweisungen zu berichtigen, wenn die herangezogenen Kilometerzahlen je Gemeinde, Kreis oder kreisfreier Stadt um mehr als 10 % von den tatsächlichen Kilometerzahlen abweichen. Einwendungen gegen die Festsetzung müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim für Inneres zuständigen Ministerium eingegangen sein. Die Festsetzung kann eine längere Einwendungsfrist vorsehen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einwendung einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Landrätin oder dem Landrat eingeht. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Berichtigt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein im laufenden Finanzausgleichsjahr die einer Festsetzung zugrundeliegende Bevölkerungsstatistik (§ 35), kann die Festsetzung, auch wenn sie bereits unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden.
(2) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist durch Abrundung der Grundbeträge für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten und für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, der Flächenfaktoren für die Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten oder aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen zu decken.

§ 38 Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1 sind in monatlichen Teilbeträgen am Schluss des Monats zu zahlen.
(2) Die Monatsbeträge der einzelnen Schlüsselzuweisungen sind jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
(3) Die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Kreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Schlüsselzuweisungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Er darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
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