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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ Vom 16. Dezember 2015

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ Vom 16. Dezember 2015
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 bis 5 geändert (Art. 4 Ges. v. 22.03.2023, GVOBl. S. 156)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ und zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. S. 419)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)“ vom 16. Dezember 201524.12.2015
§ 1 - Errichtung24.12.2015
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2023
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr01.01.2023
§ 4 - Verwaltung01.01.2023
§ 5 - Finanzierung01.01.2023
§ 6 - Auflösung24.12.2015

§ 1 Errichtung

Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Sondervermögen IMPULS 2030“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient ergänzend zu den für den Abbau des festgestellten Sanierungs- und Investitionsstaus im Haushalt bereit gestellten Mitteln der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen aus dem Programm IMPULS 2030 einschließlich des hierfür notwendigen Planungsaufwandes in folgenden Bereichen:
1.
Maßnahmen zum Abbau des Sanierungs- und Investitionsstaus, insbesondere
a)
Instandsetzung, Umbau und Ersatzneubaumaßnahmen von Straßen, Radwegen, Brücken, Tunnel, Schienen und Häfen des Landes,
b)
Sanierung und Neubau von landeseigenen Gebäuden, insbesondere Hochschulen und Justizvollzugsanstalten,
c)
Sanierung und Neubau außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, an denen das Land beteiligt ist,
d)
Baumaßnahmen in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) sowie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH), sofern sie nicht über das ÖPP Verfahren UKSH abgebildet werden,
e)
Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen in kulturellen Einrichtungen,
f)
Baumaßnahmen in den Berufsbildungsstätten zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung,
g)
Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen in IT-Netzen,
h)
kommunale Sportstätten unter Berücksichtigung der Sanierung von Schwimmsportstätten,
i)
Sanierung und Neubau von landeseigenen Gebäuden und Anlagen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der dafür erforderlichen Fahrzeuge und hochwertigen Maschinen,
j)
Infrastrukturmaßnahmen im investiven Naturschutz,
k)
Sanierungsmaßnahmen in Schulen, soweit sie nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
l)
Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen für Frauenfacheinrichtungen,
m)
Förderung der Breitbandversorgung
n)
Investitionen in Kindertageseinrichtungen und in die Kindertagespflege,
2.
neu geplante Investitionen in die Infrastruktur des Landes, insbesondere für Maßnahmen in den Bereichen
a)
eGovernment,
b)
digitale Basisinfrastruktur des Landes,
c)
Elektromobilität und neue Mobilitätsformen,
d)
Berufliche Bildung (Jugendberufsagenturen),
e)
Barrierefreiheit,
f)
Lärmschutz,
g)
Radwegenetz,
h)
Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser,
i)
sektorenübergreifende medizinische Versorgung,
j)
solitäre Kurzzeitpflege
k)
Klimaschutz.
(2) Das Sondervermögen dient ferner der Finanzierung weiterer Investitionsmaßnahmen außerhalb des Programms IMPULS 2030, soweit hierfür zuvor im Haushaltsvollzug dem Sondervermögen zweckgebunden Mittel zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 wird der dem Sondervermögen Hochschulsanierung gemäß § 5 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung entnommene Betrag ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt.
(4) Die Beauftragung eines Vorhabens ist nur zulässig, wenn die Finanzierung gesichert ist. Abschnittsbildungen sind zulässig, wenn sie wirtschaftlich sind.
(5) Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 können dem Landeshaushalt zur Liquiditätssteuerung zugeführt werden. In diesem Fall ist zu Gunsten der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes eine Rücklage in derselben Höhe zu bilden. Die Rückführung der dem Sondervermögen IMPULS entnommenen Beträge erfolgt bedarfsgerecht. Eine Entnahme aus der Rücklage über den Landeshaushalt zur unmittelbaren Wahrnehmung der Zwecke des § 2 Absätze 1 bis 3 dieses Gesetzes steht der bedarfsgerechten Rückführung an das Sondervermögen nach Satz 3 gleich.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Kiel.

§ 4 Verwaltung

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind sicherheits- und ertragsorientiert anzulegen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Anlage der Mittel zu regeln.
(2) Der Finanzausschuss des Landtages beschließt eine Prioritätenliste der Infrastrukturmaßnahmen. Diese ist Grundlage für einen im Haushalt einzurichtenden Einzelplan, der mit der Verabschiedung des Haushaltes jährlich aktualisiert wird. Das Finanzministerium überwacht die Abarbeitung nach festgelegter Priorität. Können Maßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt werden, kann das Finanzministerium andere Maßnahmen vorziehen. Der Finanzausschuss ist hiervon zu unterrichten.
(3) Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(4) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Finanzministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 5 Finanzierung

Dem Sondervermögen werden Mittel nach Maßgabe des Landeshaushalts zugeführt, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Finanzierung der in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sicherzustellen. Erträge aus der Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Verwaltung des Sondervermögens benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

§ 6 Auflösung

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel vollständig ausgezahlt wurden und die Zwecke des Sondervermögens erfüllt sind.
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