Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein - Therapieunterbringungsvollzugsgesetz - (ThUVollzG) Vom 24. April 2012
Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein
- Therapieunterbringungsvollzugsgesetz -
(ThUVollzG)
Vom 24. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein - Therapieunterbringungsvollzugsgesetz - (ThUVollzG) vom 24. April 2012 | 01.06.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.06.2012 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.06.2012 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.06.2012 |
§ 2 - Ziel des Therapieunterbringungsvollzugs | 01.06.2012 |
§ 3 - Grundsätze der Vollzugsgestaltung | 01.06.2012 |
§ 4 - Zuständigkeit und Aufsicht | 01.06.2012 |
§ 5 - Einrichtungen | 01.06.2012 |
§ 6 - Rechtsstellung der Untergebrachten | 01.06.2012 |
Zweiter Teil - Gestaltung des Therapieunterbringungsvollzugs | 01.06.2012 |
§ 7 - Behandlung, ärztliche Eingriffe | 01.06.2012 |
§ 8 - Behandlungsplan | 01.06.2012 |
§ 9 - Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch | 01.06.2012 |
§ 10 - Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen | 01.06.2012 |
§ 11 - Unmittelbarer Zwang | 01.06.2012 |
§ 12 - Durchsuchung | 01.06.2012 |
§ 13 - Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in die Informations- und Besuchsrechte und den persönlichen Besitz | 01.06.2012 |
§ 14 - Schriftwechsel | 01.06.2012 |
§ 15 - Pakete | 01.06.2012 |
§ 16 - Telefongespräche | 01.06.2012 |
§ 17 - Informationsfreiheit und persönlicher Besitz | 01.06.2012 |
§ 18 - Besuche | 01.06.2012 |
§ 19 - Religionsausübung | 01.06.2012 |
§ 20 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen | 01.06.2012 |
§ 21 - Dokumentation von Eingriffen | 01.06.2012 |
§ 22 - Ordnung in der Einrichtung, Hausordnung | 01.06.2012 |
§ 23 - Vollzugslockerungen, Ausführung und Ausgang aus besonderem Anlass | 01.06.2012 |
§ 24 - Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen, Entweichung | 01.06.2012 |
§ 25 - Anregung zur Aufhebung der Therapieunterbringung | 01.06.2012 |
§ 26 - Beschwerde | 01.06.2012 |
Dritter Teil - Datenschutz | 01.06.2012 |
§ 27 - Datenverarbeitung | 01.06.2012 |
§ 28 - Datenübermittlung an die Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs und an Dritte | 01.06.2012 |
§ 29 - Auskunft, Akteneinsicht | 01.06.2012 |
Vierter Teil - Kosten und Schlussvorschriften | 01.06.2012 |
§ 30 - Kosten | 01.06.2012 |
§ 31 - Einschränkung von Grundrechten | 01.06.2012 |
Inhaltsübersicht: | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ziel des Therapieunterbringungsvollzugs |
§ 3 | Grundsätze der Vollzugsgestaltung |
§ 4 | Zuständigkeit und Aufsicht |
§ 5 | Einrichtungen |
§ 6 | Rechtsstellung der Untergebrachten |
Zweiter Teil Gestaltung des Therapieunterbringungsvollzugs | |
§ 7 | Behandlung, ärztliche Eingriffe |
§ 8 | Behandlungsplan |
§ 9 | Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch |
§ 10 | Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen |
§ 11 | Unmittelbarer Zwang |
§ 12 | Durchsuchung |
§ 13 | Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in die Informations- und Besuchsrechte und den persönlichen Besitz |
§ 14 | Schriftwechsel |
§ 15 | Pakete |
§ 16 | Telefongespräche |
§ 17 | Informationsfreiheit und persönlicher Besitz |
§ 18 | Besuche |
§ 19 | Religionsausübung |
§ 20 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
§ 21 | Dokumentation von Eingriffen |
§ 22 | Ordnung in der Einrichtung, Hausordung |
§ 23 | Vollzugslockerungen, Ausführung und Ausgang aus besonderem Anlass |
§ 24 | Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen, Entweichung |
§ 25 | Anregung zur Aufhebung der Therapieunterbringung |
§ 26 | Beschwerde |
Dritter Teil Datenschutz | |
§ 27 | Datenverarbeitung |
§ 28 | Datenübermittlung an die Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs und an Dritte |
§ 29 | Auskunft, Akteneinsicht |
Vierter Teil Kosten und Schlussvorschriften | |
§ 30 | Kosten |
§ 31 | Einschränkung von Grundrechten |
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der nach dem
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) angeordneten Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung (Therapieunterbringungsvollzug).
§ 2 Ziel des Therapieunterbringungsvollzugs
(1) Ziel der Therapieunterbringung ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Sexual- und Gewaltstraftäter im Sinne des
§ 1 des Therapieunterbringungsgesetzes
.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung möglichst bald aufgehoben werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs haben den aktuellen therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
(2) Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten sollen geweckt und gefördert werden. Die Untergebrachten sind gehalten, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken und die therapeutische Behandlung zu unterstützen.
(3) Der Vollzug ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen. Er soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten und die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken.
(4) Der Vollzug ist so zu gestalten, dass eine so wenig wie möglich belastende Unterbringung in möglichst kurzer Unterbringungsdauer erreicht wird.
§ 4 Zuständigkeit und Aufsicht
(1) Zuständig für den Vollzug der Therapieunterbringung ist abweichend von
§ 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes
das für die Therapieunterbringung zuständige Ministerium. Es führt die Aufsicht über die Therapieunterbringung in den Einrichtungen des Landes. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes für die Aufsicht gelten entsprechend.
(2) Aufsichtsbehörde über die privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs nach
§ 5 Abs. 3
ist das zuständige Ministerium. Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach
§ 15 Abs. 2
,
§ 16 Abs. 1 und 3
und
§ 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes
. Die Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde haben ein jederzeitiges direktes Weisungsrecht auch gegenüber dem Personal. Im Falle der Nichtbefolgung können die Bevollmächtigten bei Gefahr im Verzug die angewiesenen Maßnahmen auf Kosten der Einrichtung selbst ausführen oder ausführen lassen. Im Falle eines Widerrufs der Aufgabenübertragung nach
§ 5 Abs. 3
kann die zuständige Beleihungsbehörde Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Personal der Einrichtung sowie der vor dem Widerruf von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um den Therapieunterbringungsvollzug aufrechtzuerhalten, bis die Aufgabe anderweitig geregelt werden kann; für die Inanspruchnahme Dritter ist eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung der
§§ 221
bis
226 des Landesverwaltungsgesetzes
zu leisten.
(3) Für die Maßnahmen in der Therapieunterbringung ist die Einrichtung zuständig.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde nach dem
Therapieunterbringungsgesetz
ist das für die Therapieunterbringung zuständige Ministerium.
(5) Von Gerichten angeordnete Transporte von Untergebrachten können durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strafvollzuges durchgeführt werden. Insofern gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere die
§§ 94
bis
101 des Strafvollzugsgesetzes
über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.
§ 5 Einrichtungen
(1) Die Therapieunterbringung wird vollzogen
1.
in Einrichtungen des Landes, die im Sinne des
§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes
vom zuständigen Ministerium in einem Vollzugsplan für den Zweck der Therapieunterbringung bestimmt sind, oder
2.
in Einrichtungen außerhalb des Landes, die nach den landesrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes, in dem die Einrichtungen liegen, im Sinne des
§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes
geeignet sind.
(2) Der Vollzug der Therapieunterbringung kann auch in Einrichtungen vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß
§ 63 des Strafgesetzbuches
vollziehen, soweit diese die Voraussetzungen des
§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes
erfüllen.
(3) Geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen kann durch einen vom zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsakt der Vollzug der Therapieunterbringung als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts widerruflich übertragen werden. Das Rechtsverhältnis zur Einrichtung kann ergänzend durch öffentlich rechtlichen Vertrag mit dem Aufgabenträger geregelt werden.
(4) Die für die Behandlung der Untergebrachten erforderlichen Fachkräfte sowie die darüber hinaus zur Erreichung der Unterbringungsziele benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen. Notwendige zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu vermitteln.
(5) Die Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit sie die Verwirklichung der Vollzugsziele fördern können.
§ 6 Rechtsstellung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären; dies gilt auch für das Beschwerderecht nach
§ 16 des Therapieunterbringungsgesetzes
.
(2) Die Untergebrachten unterliegen während des Vollzugs den im
Therapieunterbringungsgesetz
sowie den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, sind Beschränkungen nur zulässig, soweit sie im Hinblick auf die Ziele des Therapieunterbringungsvollzugs oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.
Zweiter Teil Gestaltung des Therapieunterbringungsvollzugs
§ 7 Behandlung, ärztliche Eingriffe
(1) Bei der Aufnahme ist der Untergebrachte unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung soll auch die Umstände berücksichtigen, die maßgeblich für die Anordnung der Therapieunterbringung waren und deren Kenntnis für die Erarbeitung des Behandlungsplanes notwendig ist.
(2) Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige ärztliche Behandlung. Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 der Einwilligung des Untergebrachten.
(3) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Untergebrachten, die die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen können, ist für die Einwilligung die Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters über den mutmaßlichen Willen des Untergebrachten maßgebend.
(4) Ärztliche Eingriffe sind nur dann ohne Einwilligung zulässig, wenn sie erforderlich sind, um von dem Untergebrachten eine nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner Gesundheit oder für sein Leben abzuwenden.
§ 8 Behandlungsplan
(1) Für den Untergebrachten ist unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seines Entwicklungsstandes, seiner Lebensverhältnisse und seiner psychischen Störung nach der Untersuchung ein Behandlungsplan über die während des Vollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über
1.
die Behandlung einschließlich ärztlicher, medizinischer, psychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung,
2.
die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
3.
Angebote zur Freizeitgestaltung,
4.
die Einbeziehung von dem Untergebrachten nahe stehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern der Untergebrachte einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und
5.
Vollzugslockerungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
Der Behandlungsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen. Hierfür hat der Behandlungsplan eine angemessene Frist vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen soll.
(2) Der Behandlungsplan und spätere Änderungen sind mit dem Untergebrachten und, wenn er gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.
§ 9 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung können allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.
§ 10 Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass der Untergebrachte
1.
gegen Personen oder Sachen gewalttätig wird,
2.
sich selbst tötet oder verletzt oder
3.
die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird.
Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der von einer Maßnahme betroffene Untergebrachte ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Untersagung des Aufenthalts im Freien,
3.
die Einzeleinschließung zur Krisenintervention,
4.
die Fesselung oder Fixierung.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 ist vor ihrer Anwendung anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur von der Einrichtungsleiterin oder dem Einrichtungsleiter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 2 auch von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet werden; die Entscheidung der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters ist unverzüglich herbeizuführen.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind mindestens aufzuzeichnen
1.
die Ankündigung oder die Gründe für ihr Unterbleiben,
2.
die Gründe für die Anordnung,
3.
die Art, der Beginn und das Ende sowie
4.
die Art der Betreuung.
§ 11 Unmittelbarer Zwang
(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen von Vollzugskräften nach
§ 252 des Landesverwaltungsgesetzes
im Wege des unmittelbaren Zwangs nach
§ 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes
gegenüber Untergebrachten durchgesetzt werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(2) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12 Durchsuchung
(1) Allgemein oder im Einzelfall dürfen die Sachen der Untergebrachten und die Unterbringungsräume durchsucht werden.
§ 14 Abs. 3
bleibt unberührt.
(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass durch den Untergebrachten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung oder eine erhebliche Selbstgefährdung droht, darf er auf Anordnung der Einrichtungsleiterin oder des Einrichtungsleiters durchsucht werden, wenn diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist eine mit einer ganzen oder teilweisen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Über die mit einer ganzen oder teilweisen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Untergebrachten zur Kenntnis zu geben ist.
§ 13 Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in die Informations- und Besuchsrechte und den persönlichen Besitz
(1) Die Einrichtungsleiterin oder der Einrichtungsleiter dürfen im Einzelfall Beschränkungen des Schriftwechsels, bei dem Empfang und dem Versenden von Paketen, bei dem Führen von Telefongesprächen, bei der Ausübung von Informationsrechten, des persönlichen Besitzes und bei Besuchen nur dann anordnen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ohne diese Beschränkungen aufgrund der psychischen Störung erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Untergebrachten zu erwarten sind oder Ziele des Therapieunterbringungsvollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet werden könnten, oder dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist. Solche Beschränkungen sind Überwachung, Durchsuchung, Vorenthaltung, Entzug oder Untersagung. Weitergehende Beschränkungen sind nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig.
(2) Wenn der Verdacht besteht, dass mit einem Schriftstück unzulässiger Weise Gegenstände übergeben werden sollen, kann die Einrichtungsleiterin oder der Einrichtungsleiter die vorherige Überprüfung von Schriftstücken auch anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nur für Schriftstücke, die gefaltet oder in einen Umschlag eingelegt sind und von anderen Personen als den beigeordneten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten übergeben werden sollen.
(3) Einzelheiten regeln die
§§ 14
bis
18
.
§ 14 Schriftwechsel
(1) Untergebrachte sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen.
(2) Beschränkungen des Schriftwechsels sind nur unter den Voraussetzungen des
§ 13
zulässig.
(3) Nicht beschränkt wird der Schriftwechsel eines Untergebrachten mit
1.
beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter,
2.
Behörden, Gerichten, Führungsaufsichtsstellen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern,
3.
Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
4.
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern, in denen die Einrichtung ihren Standort hat,
5.
dem Europäischen Parlament,
6.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
7.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und
8.
den Datenschutzbeauftragten der Länder.
§ 15 Pakete
(1) Untergebrachte sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen.
(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des Untergebrachten daraufhin überprüft werden, ob darin
1.
Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
2.
Gegenstände, deren Besitz Ziele des Vollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährden oder die Ordnung der Einrichtung schwerwiegend stören würde,
enthalten sind.
(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, sind
§ 13 Abs. 2
und
§ 14
anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem Untergebrachten oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekannt zu geben und zu begründen.
(5) Über Absatz 2 hinausgehende Beschränkungen bei dem Empfang und dem Versenden von Paketen sind nur unter den Voraussetzungen des
§ 13
zulässig.
§ 16 Telefongespräche
(1) Untergebrachte sind berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Hausordnung Telefongespräche zu führen.
(2) Beschränkungen von Telefongesprächen sind nur unter den Voraussetzungen des
§ 13
zulässig.
(3) Beschränkungen von Telefongesprächen mit den in
§ 14 Abs. 3
genannten Stellen sind unzulässig.
(4) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung in Gegenwart des Untergebrachten den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten.
§ 17 Informationsfreiheit und persönlicher Besitz
(1) Untergebrachte sind berechtigt, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlichen Informationen, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Für die Inbetriebnahme eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte gilt Absatz 4.
(2) Untergebrachte sind berechtigt, Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang unter Beteiligung der Einrichtung zu beziehen.
(3) Untergebrachte sind berechtigt, persönliche Kleidung zu tragen. Beschränkungen sind zulässig, wenn der Untergebrachte nicht für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
(4) Untergebrachte sind berechtigt, sonstige persönliche Habe, insbesondere Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände für Fortbildung und Freizeit, in angemessenem Umfang zu erwerben oder zu besitzen. Der Erwerb oder der Besitz sowie die Weitergabe von Büchern, Ton-, Bild- und Datenträgern können von einer Überprüfung abhängig gemacht werden. Persönliche Habe, die der Untergebrachte nicht in Gewahrsam haben darf, ist für ihn aufzubewahren, sofern dies der Einrichtung nach Art und Umfang möglich ist. Im Falle der Vernichtung oder Veräußerung ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der oder des Bevollmächtigten einzuholen.
(5) Beschränkungen der Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 sind nur unter den Voraussetzungen des
§ 13
zulässig. Im Übrigen regelt die Hausordnung das Nähere des Verfahrens.
§ 18 Besuche
(1) Untergebrachte sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Die Gesamtbesuchsdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Liegen die in
§ 13 Abs. 1
genannten Voraussetzungen für Beschränkungen vor, können Besuche auch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen lässt; dies gilt nicht für Besuche von beigeordneten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Eine körperliche Durchsuchung von Besucherinnen soll nur durch weibliches Personal, von Besuchern nur durch männliches Personal erfolgen.
(3) Wird ein Besuch aufgrund einer Anordnung nach
§ 13 Abs. 1
überwacht, so sind der Untergebrachte und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten.
(4) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des Untergebrachten, durch beigeordnete Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, durch Notarinnen oder Notare in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen nicht untersagt und überwacht werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden;
§ 13 Abs. 2
findet Anwendung.
(5) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden.
§ 19 Religionsausübung
(1) Der Untergebrachte ist berechtigt, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten oder anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. An Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, die nicht seinem Bekenntnis entsprechen, ist eine Teilnahme möglich, wenn deren Seelsorgerin oder deren Seelsorger zustimmt.
(2) Ein Ausschluss von religiösen Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn andernfalls die Ziele des Vollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung schwerwiegend gestört würden. Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen, entscheidet die Einrichtung nach Anhörung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers.
§ 20 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Therapieunterbringungsvollzugs sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
4.
Messungen.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in den Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs getrennt von den Krankenakten aufzubewahren. Entweicht der Untergebrachte oder hält er sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, können die Unterlagen der Polizei zum Zwecke der Fahndung und der Identifizierung übermittelt werden. Sie können auch zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit dies für die Fahndung oder Identifizierung oder kriminalpolizeiliche Zwecke erforderlich ist.
(3) Nach Aufhebung der Therapieunterbringung sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aus Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich zu vernichten.
§ 21 Dokumentation von Eingriffen
Soweit in den
§§ 13
bis
19
keine weitergehenden Regelungen enthalten sind, sind bei angeordneten Beschränkungen hinsichtlich des Schriftwechsels, der Pakete, von Telefongesprächen, der Informationsfreiheit, des persönlichen Besitzes von Besuchen und der Religionsausübung, die Gründe und die Durchführung aufzuzeichnen; die Aufzeichnung ist ebenso wie eine Stellungnahme des Untergebrachten zu den Akten zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Durchsuchung nach
§ 12
.
§ 22 Ordnung in der Einrichtung, Hausordnung
Die Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs erlassen eine Hausordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Hausordnung soll nähere Bestimmungen über die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Untergebrachten nach diesem Gesetz und zur Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung enthalten und die Grundsätze zur Ausübung des Hausrechts bestimmen. In ihr sind insbesondere zu regeln
1.
die Einbringung und Verwahrung von Geld, Wertsachen und anderen Gegenständen einschließlich elektronischer Medien und der zur Nutzung erforderlichen Geräte,
2.
die Wahrnehmung der Informationsfreiheit durch Fernseh- und Hörfunkempfang, Internet-Nutzung sowie durch Zeitungen und Zeitschriften,
3.
die Ausgestaltung der Räume sowie das Verfahren für die Durchsuchung,
4.
die Einkaufsmöglichkeiten,
5.
ein Rauchverbot,
6.
ein Alkoholverbot,
7.
ein Verbot der Einnahme mitgebrachter oder beschaffter Medikamente,
8.
die Besuchs- und Telefonzeiten,
9.
die Freizeitgestaltung,
10.
der Aufenthalt im Freien und
11.
weitere Verhaltensvorschriften, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erforderlich sind.
Die Hausordnung ist den Untergebrachten bekannt zu geben und in schriftlicher Form auszuhändigen.
§ 23 Vollzugslockerungen, Ausführung und Ausgang aus besonderem Anlass
(1) Im Vollzug der Therapieunterbringung richtet sich das Maß des Freiheitsentzugs nach dem Erfolg der Behandlung. Eine Vollzugslockerung darf mit Zustimmung des Untergebrachten oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass
1.
dadurch die Ziele des Vollzugs gefördert werden und
2.
der Untergebrachte die ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht zu Straftaten missbrauchen oder sich der weiteren Unterbringung im Therapieunterbringungsvollzug nicht entziehen wird.
(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass Untergebrachte
1.
regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb des geschlossenen Vollzugs
a)
unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung (Außenbeschäftigung) oder
b)
ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen,
2.
zu bestimmten Zeiten den geschlossenen Vollzug
a)
unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung (Ausführung) oder
b)
ohne Aufsicht (Ausgang) verlassen, oder
3.
zur Vorbereitung auf ihre Entlassung in eine Einrichtung oder sonstige Obhut außerhalb der Einrichtung des Therapieunterbringungsvollzugs für längstens drei Monate verlegt werden (Probewohnen).
(3) Ausführungen können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten des Untergebrachten, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(4) Die erstmalige Gewährung einer Vollzugslockerung nach Absatz 2 Nr. 1 b, 2 b oder Nr. 3 ist der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts mitzuteilen.
§ 24 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen, Entweichung
(1) Vollzugslockerungen können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Vollzugs erforderlich ist. Untergebrachten kann insbesondere die Weisung erteilt werden,
1.
die psychische Störung, die zur Anordnung der Unterbringung geführt hat, behandeln zu lassen,
2.
sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
3.
Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung zu befolgen und
4.
in bestimmten Abständen in die Einrichtung des Therapieunterbringungsvollzugs zurückzukehren.
(2) Vollzugslockerungen können widerrufen werden, wenn
1.
Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten oder
2.
Untergebrachte die Lockerungen des Therapievollzugs missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen.
(3) Hält sich ein Untergebrachter ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung des Therapievollzugs auf (Entweichung), hat die Einrichtung dies unverzüglich der zuständigen Polizei- und Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
§ 28 Abs. 2 Nr. 7
mitzuteilen.
§ 25 Anregung zur Aufhebung der Therapieunterbringung
Die Einrichtung unterrichtet die zuständige Zivilkammer des Landgerichtes und die Aufsichtsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung medizinisch-therapeutisch geboten ist, den Therapieunterbringungsvollzug aufzuheben.
§ 26 Beschwerde
(1) Der Untergebrachte erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an die Einrichtungsleiterin oder den Einrichtungsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden von ausreichender Dauer sind einzurichten.
(2) Hilft die Einrichtung der Beschwerde nicht ab, gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend. Hierauf ist der Untergebrachte hinzuweisen.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Dritter Teil Datenschutz
§ 27 Datenverarbeitung
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz findet das
Landesdatenschutzgesetz
Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den
§§ 20
,
28
und
29
abweichende Regelungen nicht enthalten sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die zuständige untere Verwaltungsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufsicht gemäß
§ 4
und zur Rechnungsprüfung sowie für die Aufgabenwahrnehmung nach
§§ 5
und
11 Therapieunterbringungsgesetz
erforderlich ist.
§ 28 Datenübermittlung an die Einrichtungen des Therapieunterbringungsvollzugs und an Dritte
(1) Gerichte und Behörden sind befugt, der Einrichtung des Therapieunterbringungsvollzugs Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über psychische Störungen, Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Untergebrachten zu übermitteln, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.
(2) Die Einrichtung des Therapieunterbringungsvollzugs dürfen die personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist,
1.
zur gerichtlichen Überprüfung der Anordnung der Unterbringung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts,
2.
zur Ausübung der Fachaufsicht durch die Aufsichtsbehörde,
3.
zur Aufgabenwahrnehmung der Führungsaufsichtsstelle,
4.
für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des Untergebrachten,
5.
zur Weiterbehandlung des Untergebrachten durch eine Einrichtung, in die er im Rahmen des Therapieunterbringungsvollzugs verlegt werden soll oder verlegt worden ist,
6.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für den Untergebrachten,
7.
für Maßnahmen im Falle der Entweichung eines Untergebrachten,
8.
für die Erstellung der Gutachten im gerichtlichen Verfahren nach
§ 9 des Therapieunterbringungsgesetzes
,
9.
für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährdet werden,
10.
zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Einrichtung oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,
11.
zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder vergleichbare Rechtsgüter.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einrichtung Daten zur Übermittlung an, trägt sie abweichend von
§ 14 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
§ 29 Auskunft, Akteneinsicht
(1) Der Untergebrachte, seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter und seine beigeordnete Rechtsanwältin oder sein beigeordneter Rechtsanwalt haben Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz zum Untergebrachten in der Einrichtung gespeicherten Daten. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden. Die Auskunft kann versagt werden, soweit die Verwirklichung der Ziele des Vollzugs wesentlich gefährdet würde. Dies gilt nicht für Auskünfte gegenüber seiner beigeordneten Rechtsanwältin oder seinem beigeordneten Rechtsanwalt.
(2) Auf Antrag ist dem Untergebrachten, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter und seiner beigeordneten Rechtsanwältin oder seinem beigeordneten Rechtsanwalt Akteneinsicht zu gewähren, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Einsicht kann versagt werden, soweit der Gesundheitszustand des Untergebrachten oder die Verwirklichung der Ziele des Vollzugs wesentlich gefährdet würden oder berechtigte Interessen einer dritten Person die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erfordern. Dies gilt nicht für die Einsicht seiner beigeordneten Rechtsanwältin oder seines beigeordneten Rechtsanwaltes.
Vierter Teil Kosten und Schlussvorschriften
§ 30 Kosten
(1) Die Kosten nach diesem Gesetz trägt das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht ein anderer Kostenträger oder die Untergebrachten zu den Kosten beizutragen haben.
(2) Die Einrichtung erhebt von den Untergebrachten einen Unterbringungskostenbeitrag. Für die Erhebung des Kostenbeitrages gilt
§ 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes
entsprechend.
(3) Das Land erstattet die nachgewiesenen notwendigen Kosten des Therapieunterbringungsvollzugs im Rahmen der Aufgabenübertragung gemäß
§ 5 Abs. 3
.
§ 31 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des
Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes
die Rechte
1.
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (
Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes
),
2.
auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (
Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes
),
3.
auf ungestörte Religionsausübung (
Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes
),
4.
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (
Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes
) und
5.
auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 des Grundgesetzes
)
eingeschränkt.
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