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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
*
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juni 2013 (GVOBl. S. 300) ist der Staatsvertrag nach seinem § 8 am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung01.06.2013
Eingangsformel01.06.2013
§ 1 - Zweck und Grundlage des Staatsvertrages01.06.2013
§ 2 - Entlassungsvorbereitung01.06.2013
§ 3 - Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung01.06.2013
§ 4 - Kostenregelung01.06.2013
§ 5 - Evaluation01.06.2013
§ 6 - Verwaltungsvereinbarung01.06.2013
§ 7 - Vertragsdauer01.06.2013
§ 8 - Inkrafttreten01.06.2013
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung,
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Schleswig-Holstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zunächst bis zu 11 Plätze für männliche, erwachsene Personen im Hamburger Vollzug zur Verfügung. Das Land Schleswig-Holstein entscheidet, welche Untergebrachten nach Hamburg verlegt werden.
(2) Der Vollzug richtet sich nach hamburgischem Landesrecht. Bis zum Inkrafttreten eines hamburgischen Therapieunterbringungsvollzugsgesetzes gilt das
Therapieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein
.

§ 2 Entlassungsvorbereitung

Die Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.

§ 3 Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.

§ 4 Kostenregelung

Das Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.

§ 5 Evaluation

Die Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.

§ 6 Verwaltungsvereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderliche Verwaltungsvereinbarung wird von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.
(2) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Anzahl der gemäß
§ 1 zur Verfügung gestellten Plätze angepasst werden.

§ 7 Vertragsdauer

(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Staatsvertrag zum 31. Juli eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres zu kündigen.

§ 8 Inkrafttreten

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
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Hamburg, 7. Februar 2013
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Jana Schiedek Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
Kiel, 7. Februar 2013
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
gez. Anke Spoorendonk Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juni 2013 (GVOBl. S. 300) ist der Staatsvertrag nach seinem § 8 am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.]
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