Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
                            Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            [Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juni 2013 (GVOBl. S. 300) ist der Staatsvertrag nach seinem § 8 am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung | 01.06.2013 | 
| Eingangsformel | 01.06.2013 | 
| § 1 - Zweck und Grundlage des Staatsvertrages | 01.06.2013 | 
| § 2 - Entlassungsvorbereitung | 01.06.2013 | 
| § 3 - Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung | 01.06.2013 | 
| § 4 - Kostenregelung | 01.06.2013 | 
| § 5 - Evaluation | 01.06.2013 | 
| § 6 - Verwaltungsvereinbarung | 01.06.2013 | 
| § 7 - Vertragsdauer | 01.06.2013 | 
| § 8 - Inkrafttreten | 01.06.2013 | 
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages
                            (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Schleswig-Holstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zunächst bis zu 11 Plätze für männliche, erwachsene Personen im Hamburger Vollzug zur Verfügung. Das Land Schleswig-Holstein entscheidet, welche Untergebrachten nach Hamburg verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vollzug richtet sich nach hamburgischem Landesrecht. Bis zum Inkrafttreten eines hamburgischen Therapieunterbringungsvollzugsgesetzes gilt das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Therapieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entlassungsvorbereitung
                            Die Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kostenregelung
                            Das Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Evaluation
                            Die Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungsvereinbarung
                            (1) Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderliche Verwaltungsvereinbarung wird von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Anzahl der gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            zur Verfügung gestellten Plätze angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vertragsdauer
                            (1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Staatsvertrag zum 31. Juli eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Hamburg, 7. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Jana Schiedek
             
            Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel, 7. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Anke Spoorendonk
             
            Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            [Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. Juni 2013 (GVOBl. S. 300) ist der Staatsvertrag nach seinem § 8 am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.]