Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 21. August 2013
Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren
Vom 21. August 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 21. August 2013 | 01.09.2013 |
Eingangsformel | 01.09.2013 |
§ 1 | 01.09.2013 |
§ 2 | 01.09.2013 |
§ 3 | 01.09.2013 |
§ 4 | 01.09.2013 |
Aufgrund des
§ 110 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten im Bußgeldverfahren elektronisch führen.
(2) Für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten sind die Festlegungen über Datenformate, Schnittstellen und Sicherheitsverfahren zu beachten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung internationaler und bundesdeutscher Standards sowie den Vorgaben des Landesdatenschutzrechts zur Datensicherheit entsprechen. Die Einzelheiten legt das für die Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der für die ressortübergreifende Informationstechnologie zuständigen obersten Landesbehörde fest und gibt sie vorrangig elektronisch und in geeigneter Weise stets aktuell bekannt.
§ 2
(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörende Schriftstücke in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.
(2) Für jeden Vorgang ist eine gesonderte elektronische Akte anzulegen.
§ 3
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Vorgänge einschließlich des Begleitdokuments bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Landesarchiv unter Beachtung des
§ 1 Abs. 2
zu speichern.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 360)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. August 2013
Torsten Albig | Anke Spoorendonk |
Ministerpräsident | Ministerin für Justiz, Kultur und Europa |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 454-1-8
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