EinigstV SH 2017
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung von Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Einigungsstellenverordnung) Vom 1. Februar 2017

Landesverordnung über die Errichtung von Einigungsstellen
bei den Industrie- und Handelskammern zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
(Einigungsstellenverordnung)
Vom 1. Februar 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung von Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Einigungsstellenverordnung) vom 1. Februar 201731.03.2017
Eingangsformel31.03.2017
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung31.03.2017
§ 2 - Aufsichtsbehörde31.03.2017
§ 3 - Besetzung31.03.2017
§ 4 - Anträge31.03.2017
§ 5 - Terminbestimmung und Vorbereitung der Verhandlung31.03.2017
§ 6 - Einigungsverhandlung31.03.2017
§ 7 - Abstimmung und Entscheidung31.03.2017
§ 8 - Niederschrift31.03.2017
§ 9 - Weitere Verfahrensvorschriften31.03.2017
§ 10 - Vergütung und Entschädigung31.03.2017
§ 11 - Kosten des Verfahrens31.03.2017
§ 12 - Sofortige Beschwerde31.03.2017
§ 13 - Bekanntmachungen31.03.2017
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.03.2017
Aufgrund des § 15 Absatz 1 und 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233), in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Die nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über Einigungsstellen vom 28. Juni 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), neu erlassen durch Verordnung vom 19. Juli 1991
(GVOBl. Schl.-H. S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), bei den Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, Kiel und Lübeck errichteten Einigungsstellen bestehen für die Bezirke dieser Kammern fort und haben die Aufgabe, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beizulegen, in denen ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht wird.
(2) Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (
§ 2 ) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden. Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).

§ 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das für Wirtschaft zuständige Ministerium aus.

§ 3 Besetzung

(1) Die Einigungsstelle entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der oder dem Vorsitzenden nach
§ 15 Absatz 2 Satz 4 und 5 UWG berufen werden. Haben mehrere Industrie- und Handelskammern eine gemeinsame Einigungsstelle nach
§ 1 Absatz 2 gebildet, soll mindestens je ein Mitglied der gemeinsamen Einigungsstelle aus dem Kammerbezirk einer der gemeinsamen Einigungsstelle zugehörigen Kammer stammen.
(2) Vor der Entscheidung über die Berufung der oder des Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters sowie über die Aufstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer hat die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer
1.
der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,
2.
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein,
3.
den Handwerkskammern, deren Bezirke sich ganz oder teilweise mit dem Bezirk der Einigungsstelle decken,
4.
den Verbänden der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden (
§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), insbesondere
a)
dem Landesverband der freien Berufe in Schleswig-Holstein,
b)
der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein und
c)
dem Genossenschaftsverband e.V.
Gelegenheit zur Benennung geeigneter Persönlichkeiten zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer für die Dauer von zwei Jahren berufen;
§ 15 Absatz 2 Satz 1 und 3 UWG ist zu beachten. Die Berufung kann aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden. Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind nach
§ 13 bekanntzumachen.
(4) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer nimmt sachkundige im Bezirk der Einigungsstelle tätige Gewerbetreibende sowie Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Bezirk der Einigungsstelle ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen ihre Hauptwohnung, haben, in die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer auf;
§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 11 Satz 2 UWG
ist zu beachten. Die Liste ist rechtzeitig, in der Regel bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres, für das folgende Kalenderjahr bekanntzumachen (
§ 13 ).

§ 4 Anträge

(1) Anträge, mit denen die Einigungsstellen angerufen werden, sind schriftlich in fünffacher Ausfertigung einzureichen. Sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
(2) Die Anträge sollen eine Begründung enthalten und Beweismittel bezeichnen. Urkunden und sonstige Beweisstücke sollen beigefügt werden.

§ 5 Terminbestimmung und Vorbereitung der Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende veranlasst die Zustellung der Antragsschrift, bestimmt den Termin zur mündlichen Einigungsverhandlung (
§ 6 ) und verfügt die Ladung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann von der oder dem Vorsitzenden abgekürzt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Die Einigungsverhandlung kann auch an einem Ort außerhalb des Sitzes der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer stattfinden.
(3) Mit der Ladung schlägt die oder der Vorsitzende Beisitzerinnen und Beisitzer aus der nach
§ 3 Absatz 4 gebildeten Liste vor. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen (
§ 15 Absatz 2 Satz 5 UWG ). Diese können zu dem Vorschlag binnen zwei Tagen Stellung nehmen; hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. Danach werden die Beisitzerinnen und Beisitzer von der oder dem Vorsitzenden berufen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
§ 141 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt entsprechend. Ordnungsgelder nach
§ 15 Absatz 5 Satz 2 UWG werden von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben. Die aus Ordnungsgeldern eingehenden Beträge verbleiben bei der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.
(5) Die oder der Vorsitzende kann den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer Schriftsätze und die Beibringung weiterer Beweismittel aufgeben.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. Zu den Verhandlungen kann eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen werden.
§ 128 Absatz 1 und § 136 ZPO
gelten entsprechend.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig. Eine Verwertung freiwillig erbrachter schriftlicher Äußerungen von Zeugen und Sachverständigen ist zulässig. Die Parteien können auf deren Verlesung in der Einigungsverhandlung einverständlich verzichten.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch das Verfahren betreffende Schriftstücke zu ihrer Kenntnis gelangen, verpflichten.

§ 7 Abstimmung und Entscheidung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht wirkt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle fort.
(3) Die Beschlüsse der Einigungsstelle oder der oder des Vorsitzenden nach
§ 15 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 UWG
sowie Entscheidungen nach § 10
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie nach
§ 11 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dieser Verordnung sind den Parteien zuzustellen; die übrigen Beschlüsse sind den Parteien bekanntzugeben.

§ 8 Niederschrift

Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Die Verhandlungsniederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und, sofern eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.
§ 164 ZPO gilt entsprechend.

§ 9 Weitere Verfahrensvorschriften

(1) Soweit in § 15 UWG
oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände sowie über die Zustellung von Amts wegen sinngemäß.
(2) Die Einigungsstellen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Verfahrensvorschriften erlassen; diese sind nach
§ 13 bekanntzumachen.

§ 10 Vergütung und Entschädigung

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre oder seine Tätigkeit gewähren.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218). Die Entschädigung setzt die oder der Vorsitzende fest, wenn eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(3) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend den Bestimmungen des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
. Die Entschädigung oder Vergütung setzt die oder der Vorsitzende fest, wenn eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Sachverständige oder ein Sachverständiger oder die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.

§ 11 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor den Einigungsstellen werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die nach § 10
Absatz 2 und 3 entstandenen Auslagen sind der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer zu erstatten. Diese Auslagen setzt die oder der Vorsitzende fest, wenn eine Partei oder die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
(3) Über die Pflicht der Parteien zur Erstattung der Auslagen entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(4) Die von den Parteien zu erstattenden Auslagen werden von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
(5) Soweit über die Erstattung der den Parteien im Zusammenhang mit dem Einigungsverfahren entstandenen Kosten (Rechtsanwaltskosten, Reisekosten u.a.) keine Einigung im Rahmen eines Vergleichs nach
§ 15 Absatz 7 UWG erzielt werden kann, findet eine Erstattung dieser Kosten im Verhältnis der Parteien untereinander nicht statt.

§ 12 Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,
§ 11 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht, Kammer für Handelssachen, statt.

§ 13 Bekanntmachungen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachungen der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einigungsstellenverordnung vom 19. Juli 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 390)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 1. Februar 2017
Torsten Albig Ministerpräsident Reinhard Meyer Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 43-1-8
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