Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
FahrlAusbV
Ausfertigungsdatum: 02.01.2018
Vollzitat:
"Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.1.2018 +++)
Die V wurde als Artikel 2 des V v. 2.1.2018 I 2 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 4.1.2018 in Kraft getreten.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 | Ort und Ablauf der Ausbildung |
§ 2 | Fahrlehrerausbildungsstätte |
§ 3 | Ausbildungsfahrschule |
§ 4 | Einweisungsseminar |
§ 5 | Übergangsbestimmungen |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) | Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) | Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) | Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum |
Anlage 4 (zu § 4) | Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen |
§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.
(4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermonatige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und
2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte
statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen Unterrichtseinheiten anzurechnen.
(5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehrgang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten.
(6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der für die mindestens siebenmonatige Ausbildung mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Kompetenzrahmens nach Anlage 1 enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.
(3) Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
(4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen.
§ 3 Ausbildungsfahrschule
(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 32 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
§ 4 Einweisungsseminar
Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.
§ 5 Übergangsbestimmungen
Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 506 - 561)
Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Verben erkennbar:
1. Niveaustufe „Wissen“ (Verben: beschreiben, kennen)
2. Niveaustufe „Verstehen“ (Verb: erläutern)
3. Niveaustufe „Anwenden“ (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einnehmen, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)
4. Niveaustufe „Transfer und Beurteilen“ (Verben: begründen, beurteilen)
Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klassenspezifischer Erweiterungsinhalte statt.
I. Fahrlehrerlaubnisklasse BE
Abschnitt | Unter- richts- einheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
1 | 1 080 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE | |
1.1 | 525 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 300 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ |
1.1.1.1 | Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
|
1.1.1.2 | Kompetenz BE-2 – Vielfalt im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive einnehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer |
1.1.1.3 | Kompetenz BE-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.1.1.4 | Kompetenz BE-4 – Verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer |
1.1.1.5 | Kompetenz BE-5 – Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
|
1.1.1.6 | Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren vermitteln. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.7 | Kompetenz BE-7 – Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur | |
1.1.2 | 100 | Kompetenzbereich „Recht“ |
1.1.2.1 | Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Jurist |
1.1.2.2 | Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
|
1.1.3 | 125 | Kompetenzbereich „Technik“ |
1.1.3.1 | Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
|
1.1.3.2 | Kompetenz BE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.3.3 | Kompetenz BE-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist |
1.2 | 525 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 315 | Kompetenzbereich „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ | |
1.2.1.1 | Kompetenz BE-1 – System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen: Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht, | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
1.2.1.2 | Kompetenz BE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
Kompetenz BE-3 – Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern: Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirksamen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | Kompetenz BE-4 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Fahrpraktischer Ausbildung anwenden. | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
1.2.1.4 | Kompetenz BE-5 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.2.2 | 100 | Kompetenzbereich „Erziehen“ |
1.2.2.1 | Kompetenz BE-1 – Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lernbedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und | Bildungswissenschaftler |
Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
1.2.2.2 | Kompetenz BE-2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungserwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler | |
1.2.3 | 110 | Kompetenzbereich „Beurteilen“ |
1.2.3.1 | Kompetenz BE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 30 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 21 | Kompetenzbereich „Fahraufgaben“ | |
1.3.1.1 | Kompetenz BE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.2 | Kompetenz BE-2 – Kurve Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.3 | Kompetenz BE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.4 | Kompetenz BE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.5 | Kompetenz BE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.6 | Kompetenz BE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.3.1.7 | Kompetenz BE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.8 | Kompetenz BE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 9 | Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“ |
1.3.2.1 | Kompetenz BE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.2 | Kompetenz BE-2 – Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.3 | Kompetenz BE-3 – Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. | Fahrlehrer | |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
1.3.2.4 | Kompetenz BE-4 – Umkehren Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.5 | Kompetenz BE-5 – Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.6 | Kompetenz BE-6 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. | Fahrlehrer |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
II. Fahrlehrerlaubnisklasse A
Abschnitt | Unter- richts- einheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
1 | 160 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A | |
1.1 | 88 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 40 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ |
1.1.1.1 | 8 | Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 4 | Kompetenz A-2 – Vielfalt im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.3 | 12 | Kompetenz A-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.4 | 12 | Kompetenz A-4 – Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Krafträdern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
|
1.1.1.5 | 4 | Kompetenz A-5 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie können typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.2 | 16 | Kompetenzbereich „Recht“ | |
1.1.2.1 | 16 | Kompetenz A-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
|
1.1.3 | 32 | Kompetenzbereich „Technik“ |
1.1.3.1 | 20 | Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
|
1.1.3.2 | 6 | Kompetenz A-2 – Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.3.3 | 6 | Kompetenz A-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.2 | 54 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 42 | Kompetenzbereich „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ |
1.2.1.1 | 6 | Kompetenz A-1 – System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen: Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 12 | Kompetenz A-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz A-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
|
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich „Erziehen“ |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz A-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich „Beurteilen“ | |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz A-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lernergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 18 | Fahrerisches Professionswissen |
1.3.1 | 12 | Kompetenzbereich „Fahraufgaben“ | |
1.3.1.1 | Kompetenz A-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.2 | Kompetenz A-2 – Kurve Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.3 | Kompetenz A-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.4 | Kompetenz A-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.5 | Kompetenz A-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.6 | Kompetenz A-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.7 | Kompetenz A-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.8 | Kompetenz A-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. | Fahrlehrer | |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| |||
1.3.2 | 6 | Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“ |
1.3.2.1 | Kompetenz A-1 – Slalom mit Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.2 | Kompetenz A-2 – Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.3 | Kompetenz A-3 – Ausweichen ohne Abbremsen Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne abzubremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.4 | Kompetenz A-4 – Ausweichen nach Abbremsen Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.5 | Kompetenz A-5 – Slalom und langer Slalom Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.6 | Kompetenz A-6 – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.7 | Kompetenz A-7 – Stop and Go Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform „Stop an Go“ fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim „Stop and Go“-Fahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.8 | Kompetenz A-8 – Kreisfahrt Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE – gemeinsame Ausbildung
Abschnitt | Unter- richts- einheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
1 | 132 | Gemeinsame Ausbildung in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE | |
1.1 | 124 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 30 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ |
1.1.1.1 | 12 | Kompetenz CE+DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissen-schaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 12 | Kompetenz CE+DE-2 – Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituationen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
|
1.1.1.3 | 6 | Kompetenz CE+DE-3 – Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.2 | 38 | Kompetenzbereich „Recht“ |
1.1.2.1 | 14 | Kompetenz CE+DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
|
1.1.2.2 | 24 | Kompetenz CE+DE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 56 | Kompetenzbereich „Technik“ |
1.1.3.1 | 40 | Kompetenz CE+DE-1 – Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
|
1.1.3.2 | 8 | Kompetenz CE+DE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.3.3 | 8 | Kompetenz CE+DE-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM beschreiben. | Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist |
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
|
1.2 | 8 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 8 | Kompetenzbereich „Erziehen“ |
1.2.1.1 | 8 | Kompetenz CE+DE-1 – Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE – klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt | Unter- richts- einheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
1 | 160 | Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE | |
1.1 | 80 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 30 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ |
1.1.1.1 | 24 | Kompetenz CE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 6 | Kompetenz CE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.2 | 26 | Kompetenzbereich „Recht“ |
1.1.2.1 | 14 | Kompetenz CE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiet Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2.2 | 12 | Kompetenz CE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 24 | Kompetenzbereich „Technik“ |
1.1.3.1 | 24 | Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.2 | 58 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 46 | Kompetenzbereich „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ |
1.2.1.1 | 6 | Kompetenz CE-1 – System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen: Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 16 | Kompetenz CE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz CE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich „Erziehen“ | |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz CE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich „Beurteilen“ |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz CE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 22 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 14 | Kompetenzbereich „Fahraufgaben“ | |
1.3.1.1 | Kompetenz CE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.2 | Kompetenz CE-2 – Kurve Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.3 | Kompetenz CE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.4 | Kompetenz CE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.5 | Kompetenz CE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.6 | Kompetenz CE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.7 | Kompetenz CE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.3.1.8 | Kompetenz CE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 8 | Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“ |
1.3.2.1 | Kompetenz CE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.2 | Kompetenz CE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.3 | Kompetenz CE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.4 | Kompetenz CE-4 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.3.2.5 | Kompetenz CE-5 – Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.6 | Kompetenz CE-6 – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.3.2.7 | Kompetenz CE-7 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.8 | Kompetenz CE-8 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE – klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt | Unter- richts- einheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
1 | 160 | Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE | |
1.1 | 82 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 28 | Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“ |
1.1.1.1 | 24 | Kompetenz DE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 4 | Kompetenz DE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
| |||
1.1.2 | 26 | Kompetenzbereich „Recht“ |
1.1.2.1 | 12 | Kompetenz DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2.2 | 14 | Kompetenz DE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 28 | Kompetenzbereich „Technik“ |
1.1.3.1 | 28 | Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.2 | 56 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 44 | Kompetenzbereich „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ |
1.2.1.1 | 4 | Kompetenz DE-1 – System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen: Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 16 | Kompetenz DE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz DE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich „Erziehen“ | |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz DE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. | Bildungswissenschaftler |
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
|
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich „Beurteilen“ | |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz DE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich desweiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 22 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 16 | Kompetenzbereich „Fahraufgaben“ | |
1.3.1.1 | Kompetenz DE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.2 | Kompetenz DE-2 – Kurve Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
|
1.3.1.3 | Kompetenz DE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.4 | Kompetenz DE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.5 | Kompetenz DE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
|
1.3.1.6 | Kompetenz DE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.7 | Kompetenz DE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.1.8 | Kompetenz DE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim | Fahrlehrer | |
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| |||
1.3.2 | 6 | Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“ |
1.3.2.1 | Kompetenz DE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.2 | Kompetenz DE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung) Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
1.3.2.3 | Kompetenz DE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.4 | Kompetenz DE-4 – Halten zum Ein- oder Aussteigen Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
1.3.2.5 | Kompetenz DE-5 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher, routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
|
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
I)
Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
1. Strukturierung der Unterrichtseinheit,
2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
4. Binnendifferenzierung,
5. angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
7. Festigung,
8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
9. Qualität der Lehrvorträge,
10. Organisation von Erfahrungsberichten,
11. Organisation von Diskussionen und
12. Durchführung von Lernkontrollen.
II)
Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
1. Strukturierung der Übungsstunde,
2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3. Qualität des Methodeneinsatzes,
4. Qualität verbaler Anweisungen,
5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1423 - 1425)
Lfd. Nr. | Lernthemen | Inhalte | Unterrichtseinheiten (45 Minuten) | |
---|---|---|---|---|
1 | Einführung | |||
1.1 | Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb | Kennenlernen | – | |
– | der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule | |||
– | der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation | |||
– | der Mitarbeiter der Fahrschule | |||
– | der Organisation der Fahrschule | |||
– | der Geschäftszeiten der Fahrschule | |||
– | der Ausbildungsfahrzeuge | |||
1.2 | Der Ausbildungsfahrlehrer | Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers | ||
1.3 | Der Fahrlehreranwärter | Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters | ||
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber | ||||
– | den ihm anvertrauten Personen, | |||
– | den Fahrschülern (§ 12 FahrlG), | |||
– | den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers | |||
2 | Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung | |||
2.1 | Theoretischer Unterricht | |||
2.1.1 | Vorbesprechung | – | Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 FahrschAusbO | 10 |
– | Materialien und Medien | |||
– | Lernziele des Unterrichts | |||
2.1.2 | Hospitation | – | Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | |
2.1.3 | Nachbesprechung | – | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation | |
– | Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts | |||
2.2 | Praktischer Unterricht/praktische Prüfung | |||
2.2.1 | Vorbesprechung | – | Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung | 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusO |
– | Lernstand der Fahrschüler | |||
– | Lernziele der Fahrstunde | |||
2.2.2 | Hospitation | – | Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen | |
– | Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen | |||
2.2.3 | Nachbesprechung | – | Auswerten der Beobachtungen der Hospitation | |
– | Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden | |||
3 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
3.1 | Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
3.1.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs | 12 | |
Beschreiben | ||||
– | der Lerngruppen | |||
– | der Ziele und Inhalte | |||
– | der Methoden und Medien | |||
3.1.2 | Durchführung | Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | ||
3.1.3 | Nachbesprechung | – | Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter | |
– | Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse | |||
– | Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |||
3.2 | Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
3.2.1 | Vorbesprechung | – | Planen der Fahrstunde | 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO |
– | Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen | |||
– | Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte | |||
3.2.2 | Durchführung | – | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern | |
– | Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands | |||
3.2.3 | Nachbesprechung | – | Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter | |
– | Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen | |||
– | Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters | |||
3.3 | Feststellung der theoretischen und praktischen Prüfungsreife | |||
3.3.1 | Vorbesprechung | Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststellung der theoretischen/praktischen Prüfungsreife eines Fahrschülers | 8 | |
– | Kriterien und Methoden | |||
3.3.2 | Durchführung | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers | ||
3.3.3 | Nachbesprechung | – | Auswerten der Feststellung der theoretischen/praktischen Prüfungsreife | |
– | Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen | |||
4 | Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
4.1 | Theoretischer Unterricht | – | Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B | 18 |
– | Reflektieren des Unterrichts | |||
– | Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
4.2 | Praktischer Unterricht | – | Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen | 120 |
– | Reflektieren der Fahrstunden | |||
– | Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
4.3 | Feststellung der Prüfungsreife | – | Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife | 5 |
– | Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
5 | Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung | |||
Durchführung | – | Erledigen der Formalitäten | 6 | |
– | Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der praktischen Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers | |||
– | Betreuung des Fahrschülers vor und nach der praktischen Prüfung | |||
– | Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer | |||
6 | Individuelle Aufteilung | |||
Durchführung | Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung und in Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter | 120 | ||
Gesamt | 330 |
Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 38 - 41)
Abschnitt | Zeit3 | Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG | |
---|---|---|---|
40 | Qualifizierung | ||
1 | 12 | Fachliches Professionswissen | |
1.1 | Kompetenzbereich „Recht“ |
1.1.1 | Kompetenz 1 – Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehrerausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrerausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und Inhalte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss) und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung; Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrlehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); relevante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO) | Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2 | Kompetenz 2 – Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG; EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB) | Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | Kompetenz 3 – Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B. BBiG) | Fahrlehrer, Jurist | |
1.2 | Kompetenzbereich „Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation“ |
1.2.1 | Kompetenz 1 – Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahrschulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fachkräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbsvorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwandes (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschülerbedarf, Investitionskosten) | Fahrlehrer |
1.2.2 | Kompetenz 2 – Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung. Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbildung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Zeitmanagement) | Fahrlehrer | |
2 | 28 | Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen |
2.1 | Kompetenzbereich „Beobachten, Bewerten und Beurteilen“ |
2.1.1 | Kompetenz 1 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Theorieunterrichts Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beurteilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs-und Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieunterricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für die Lehrprobe im Theorieunterricht | Bildungswissenschaftler |
2.1.2 | Kompetenz 2 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Fahrpraktischen Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren); Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung | Bildungswissenschaftler |
2.1.3 | Kompetenz 3 – Beobachten, Bewerten und Beurteilen des beruflichen Erlebens und Verhaltens Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeitsmerkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeitsmerkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmotive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und -gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreaktionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster; Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informationsquellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer; Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehrkräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten) | Bildungswissenschaftler |
2.2 | Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten“ | ||
2.2.1 | Kompetenz 1 – Rückmelden Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädagogisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens geben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilungen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen (z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von Feedback) | Bildungswissenschaftler |
2.2.2 | Kompetenz 2 – Beraten Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Optimierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszubildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens unterstützen. | Bildungswissenschaftler | |
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und Beratungsgesprächen |
3
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.
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