BeratStKostVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) Vom 6. Dezember 2018

Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) Vom 6. Dezember 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 5 und 6 geändert, § 4 neu gefasst (LVO v. 26.04.2022, GVOBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) vom 6. Dezember 201801.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
§ 1 - Empfangsberechtigte Träger01.01.2022
§ 2 - Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln01.01.2022
§ 3 - Berechnung des Förderkontingents01.01.2022
§ 4 - Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle01.01.2022
§ 5 - Auszahlung des Erstattungsbetrages01.01.2022
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Empfangsberechtigte Träger

Die Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne des § 1 Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jedes Jahr anfordern.

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln

Die freien Träger sind verpflichtet,
1.
die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), zu verwenden,
2.
das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,
3.
die Fördermittel in voller Höhe an die ihnen angeschlossenen Beratungsstellen weiterzuleiten,
4.
dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Berechnung des Förderkontingents

Zur Berechnung des Vollzeitstellenbedarfs gemäß § 4 SchKG wird der am 30. Juni des Vorjahres des Erstattungsjahres durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelte Bevölkerungsstand zugrunde gelegt. Darauf angerechnet werden:
1.
für jede und jeden nach § 9 SchKG anerkannte Ärztin oder anerkannten Arzt 0,5 Vollzeitstellen,
2.
die Stellenkontingente der Kreise und kreisfreien Städte für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung,
3.
die in Stellenanteile umgerechneten Fördermittel der Kreise und kreisfreien Städte an freie Träger für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung.

§ 4 Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle

Das Land erstattet den empfangsberechtigten Trägern pro Vollzeitstelle pauschal 85 % des Vollzeitstellenwertes. Der Vollzeitstellenwert ergibt sich aus der Summe der Personal- und Sachausgaben in folgender Höhe:
1.
Personalausgaben
a)
Personalkosten in Höhe des Jahresarbeitsentgelts für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4 der Anlage G des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (einzusehen unter
https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html
) einschließlich der Jahressonderzahlung gemäß § 20 des Tarifvertrags. Das Jahresarbeitsentgelt wird für jedes Erstattungsjahr auf der Grundlage des am 30. Juni des Vorjahres für den Erstattungszeitraum tarifvertraglich vereinbarten Entgelts berechnet. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den Umlagen und der Berufsgenossenschaft. Dieser wird für die Erstattungsjahre 2022 bis 2025 auf die Höhe von 31 % des Jahresarbeitsentgelts einschließlich der Jahressonderzahlung festgelegt;
b)
Personalgemeinkosten in Höhe von 25 % der Personalkosten nach Buchstabe a (10 % Kosten für Hilfspersonal, 5 % Kosten für Leitung, 10 % Kosten für Verwaltung);
2.
Sachausgaben in Höhe von 18,5 % der Personalausgaben nach Nummer 1 (10 % für personalbezogenen Sachkosten, 8,5 % für Kosten der Informationstechnik);

§ 5 Auszahlung des Erstattungsbetrages

Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen jeweils zum 15. Februar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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