MspZustG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG) Vom 6. Juli 2022

Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG) Vom 6. Juli 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Erstellung von Mietspiegeln (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz - MspZustG) vom 6. Juli 202222.07.2022
Eingangsformel22.07.2022
§ 1 - Zuständigkeit22.07.2022
§ 2 - Kostenausgleich22.07.2022
§ 3 - Verordnungsermächtigung22.07.2022
§ 4 - Inkrafttreten22.07.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

Die Aufgabe der Erstellung von Mietspiegeln nach §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.

§ 2 Kostenausgleich

Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung der Gemeinden führen, erhalten die Gemeinden dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Höhe des Ausgleichs sowie das Verfahren der Erstattung nach § 2 regelt das für das Recht des Wohnungswesens zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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