Landesverordnung über die Kostenerstattung zum finanziellen Ausgleich für die Erstellung von Mietspiegeln (Kostenerstattungsverordnung Mietspiegel) Vom 19. Januar 2023
Landesverordnung über die Kostenerstattung zum finanziellen Ausgleich für die Erstellung von Mietspiegeln (Kostenerstattungsverordnung Mietspiegel) Vom 19. Januar 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Kostenerstattung zum finanziellen Ausgleich für die Erstellung von Mietspiegeln (Kostenerstattungsverordnung Mietspiegel) vom 19. Januar 2023 | 10.02.2023 |
Eingangsformel | 10.02.2023 |
§ 1 - Grundsatz | 10.02.2023 |
§ 2 - Ausgleichsfähige Kosten | 10.02.2023 |
§ 3 - Höhe des finanziellen Ausgleichs | 10.02.2023 |
§ 4 - Erstattungsverfahren | 10.02.2023 |
§ 5 - Überprüfung der Kostenansätze | 10.02.2023 |
§ 6 - Inkrafttreten | 10.02.2023 |
Aufgrund § 3 des Mietspiegelzuständigkeitsgesetzes vom 6. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 703), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Grundsatz
(1) Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die aufgrund von § 1 Mietspiegelzuständigkeitsgesetz vom 6. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 703) in Verbindung mit § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB verpflichtet sind, Mietspiegel zu erstellen, erhalten für die dadurch verursachten Mehrbelastungen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
(2) Der Ausgleich richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Anpassung von einfachen Mietspiegeln nach § 3 Mietspiegelverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4779).
§ 2 Ausgleichsfähige Kosten
Ausgeglichen werden die Kosten für
1.
den zusätzlichen Personalaufwand einschließlich der Personalgemeinkosten für die Aufstellung und Anpassung des gemeindlichen Mietspiegels sowie der Dokumentation nach § 4 Mietspiegelverordnung;
2.
die Datenbeschaffung;
3.
die Gremiensitzungen zur fachlichen Abstimmung der Mietspiegel;
4.
die Veröffentlichung nach § 5 Mietspiegelverordnung.
§ 3 Höhe des finanziellen Ausgleichs
(1) Hinsichtlich des Personalaufwands werden 0,25 Stelle einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, A 9 (gD), zuzüglich Personalgemeinkosten anerkannt. Die Ermittlung der Personalkosten erfolgt auf der Grundlage des KGSt-Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement - KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes in der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geltenden Fassung.
(2) Die Anerkennung der Kosten für die Sachausgaben gemäß § 2 Nummer 2 bis 4 erfolgt gemäß § 3 Absatz 5 Konnexitätsausführungsgesetz vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), zuletzt geändert am 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), auf der Grundlage einer pauschalierten Schätzung. Die Höhe der Kosten wird auf jährlich 8 000 Euro geschätzt.
(3) Aus den Personal- und Sachkosten nach Absatz 1 und 2 wird eine Gesamtpauschale errechnet, die den berechtigten Gemeinden zusteht, unabhängig davon, ob sie einfache oder qualifizierte Mietspiegel erstellen oder ihre Mietspiegel durch Dritte erstellen lassen.
(4) Die Kosten werden ab dem 1. Juli 2022 ausgeglichen.
§ 4 Erstattungsverfahren
(1) Es wird ein Abrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr vereinbart. Das Land Schleswig-Holstein überweist den berechtigten Gemeinden Zahlungen zum 15. März und 15. September jeweils in Höhe der hälftigen Gesamtpauschale nach § 3 Absatz 3. Die anteiligen Kosten für das Jahr 2022 werden mit der ersten Abschlagsrechnung zum 15. März 2023 beglichen.
(2) Die Zuweisungen werden durch das für Wohnen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt.
§ 5 Überprüfung der Kostenansätze
Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen das für Wohnen zuständige Ministerium und die kommunalen Landesverbände die Angemessenheit des finanziellen Ausgleichs.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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