Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 19. Dezember 2016
Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 19. Dezember 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 27.01.2022, GVOBl. S. 142) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 19. Dezember 2016 | 02.01.2017 |
Eingangsformel | 02.01.2017 |
§ 1 - Vergütung | 02.01.2017 |
§ 2 - Höhe der Vergütung | 01.01.2021 |
§ 3 - Abrechnungsfähige Leistungen | 02.01.2017 |
§ 4 - Inkrafttreten | 02.01.2017 |
Anlage | 02.01.2017 |
Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Vergütung
Für die Vergütung der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung durch das zuständige Gericht in erst- und zweitinstanzlichen Straf- oder Jugendstrafsachen beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gelten § 5 und §§ 7 bis 9 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.
§ 2 Höhe der Vergütung
(1) Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter erhalten für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro.
(2) Die Vergütung wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
(3) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
§ 3 Abrechnungsfähige Leistungen
(1) Zu den abrechnungsfähigen Leistungen gehören insbesondere
1.
(psycho)soziale Unterstützung,
2.
Vermittlung von Bewältigungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen,
3.
Informationsvermittlung von Verletzten und Angehörigen oder an Verletzte und Angehörige vor, während und nach der Hauptverhandlung.
Einzelheiten des Inhalts dieser Leistungen ergeben sich aus der Anlage. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Bedürfnisse der oder des Verletzten oder Angehörigen im Einzelfall.
(2) Abrechnungsfähig sind auch Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung, die vor der Beiordnung erfolgt sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2017 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 19. Dezember 2016
Torsten Albig Ministerpräsident | Anke Spoorendonk Ministerin für Justiz, Kultur und Europa |
Anlage
zu § 3 Absatz 1
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 1: Eine (psycho)soziale Unterstützung kann umfassen:
-
Begleitung zu Strafanzeigen und Vernehmungen,
-
Begleitung in die Hauptverhandlung,
-
praktische Hilfestellungen (zum Beispiel Besprechung An- und Abreise, Überbrückung von Wartezeiten, Organisation Babysitter),
-
Achten auf und Erinnern an Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen gegenüber Nebenklagevertretung, Gericht, Polizei etc. (erforderlichenfalls auch durch aktive Kontaktaufnahme und unter Wahrung der Kompetenzverteilung),
-
Erkennen, Einschätzen und Erörtern des individuellen Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der besonderen Belastung und evtl. Beeinträchtigungen der Betroffenen,
-
Krisenintervention und Stabilisierung,
-
Hilfe bei der Klärung des Umgangs mit der Presse.
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2: Die Vermittlung von Bewältigungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen kann umfassen:
-
Strategien zur Bewältigung von Ängsten,
-
Aktivierung der eigenen Ressourcen der Betroffenen,
-
Unterstützung bei der Reduzierung von Angst- und Unsicherheitsgefühlen bezogen auf die Gerichtsverhandlung,
-
Vermittlung weitergehender Hilfeleistungen medizinischer oder psychologischer Art,
-
Vermittlung in das bestehende Hilfesystem (zum Beispiel Fachberatungsstellen),
-
Prozessnachbereitung (Unterstützung bei der Reflexion, Einschätzung und der emotionalen Bewältigung des Prozessgeschehens).
Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3: Zur Informationsvermittlung von Verletzten und Angehörigen oder an Verletzte und Angehörige vor, während und nach der Hauptverhandlung können gehören:
-
alters- und zielgruppengerechte Aufklärung über den Ablauf eines Strafverfahrens allgemein und die Rolle der Beteiligten,
-
Besichtigung des Gerichtssaals oder eines vergleichbaren Raums und/oder Besuch einer anderen Gerichtsverhandlung,
-
Hinweis auf anwaltliche Vertretungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Weitervermittlung,
-
Hinweis auf Möglichkeiten finanzieller Entschädigung und gegebenenfalls Weitervermittlung.
Abhängig von den Bedürfnissen des besonders schutzbedürftigen Opfers werden die Leistungen im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung entweder in der Facheinrichtung, im Gericht oder in einer für die Opferzeugin oder den Opferzeugen vertrauten Umgebung (zum Beispiel häuslicher Bereich) erbracht.
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