VollzVergVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO) Vom 24. Februar 2022

Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO) Vom 24. Februar 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe im Straf-, Jugendstraf- und Untersuchungshaftvollzug sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO) vom 24. Februar 202215.04.2022
Eingangsformel15.04.2022
§ 1 - Grundlohn15.04.2022
§ 2 - Zulagen15.04.2022
§ 3 - Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen15.04.2022
§ 4 - Ausbildungsbeihilfe15.04.2022
§ 5 - Ersetzung von Bundesrecht15.04.2022
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.04.2022
Aufgrund des § 37 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein (LStVollzG SH) vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 38 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG) vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 61 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVVollzG SH) vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1 Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 37 Absatz 3 LStVollzG SH, § 38 Absatz 3 JStVollzG, § 23 Absatz 3 UVollzG und § 61 Absatz 3 SVVollzG SH) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe II
Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
Vergütungsstufe III
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe IV
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,
Vergütungsstufe V
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe I 75 %,
Vergütungsstufe II 88 %,
Vergütungsstufe III 100 %,
Vergütungsstufe IV 112 %,
Vergütungsstufe V 125 %
der Eckvergütung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 2 Satz 1 JStVollzG, § 23 Absatz 2 Satz 1 UVollzG oder § 61 Absatz 2 Satz 1 SVVollzG SH.
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.

§ 2 Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß übersteigen, bis zu 5 % des Grundlohnes,
2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohnes,
3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Monatsarbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 % des Grundlohnes.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 %, im Leistungslohn bis zu 15 % des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 3 Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen

(1) Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 1 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 1 UVollzG oder nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 SVVollzG SH für die Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahme zu zahlen ist, beträgt dies
1.
mindestens 60% der Eckvergütung im Vollzug der Strafhaft, der Jugendhaft und der Untersuchungshaft,
2.
75% der Eckvergütung im Vollzug der Sicherungsverwahrung.
(2) Für eine sonstige Beschäftigung in Form einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung sind keine Zulagen nach § 2 zu gewähren.

§ 4 Ausbildungsbeihilfe

(1) Ausbildungsbeihilfe (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 2 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 2 UVollzG, § 61 Absatz 1 Nummer 2 SVVollzG SH) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für Teilnahme an einem Unterricht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 LStVollzG SH, § 35 Absatz 1 JStVollzG, § 21 Absatz 3 UVollzG oder § 24 Absatz 1 Satz 1 SVVollzG SH kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist.
(4) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 5 Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894).

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugsvergütungsverordnung vom 4. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 838)
*)
, geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-12-1
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