IVVO
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Landesverordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Internetversteigerungsverordnung - IVVO) Vom 17. Oktober 2012

Landesverordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Internetversteigerungsverordnung - IVVO) Vom 17. Oktober 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 18 Ges. v. 17.03.2022, GVOBl. S. 301)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Internetversteigerungsverordnung - IVVO) vom 17. Oktober 201223.11.2012
Eingangsformel23.11.2012
§ 1 - Nutzungsbeginn23.11.2012
§ 2 - Versteigerungsplattform23.11.2012
§ 3 - Zulassung und Ausschluss01.01.2023
§ 4 - Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung23.11.2012
§ 5 - Versteigerungsbedingungen30.10.2015
§ 6 - Anonymisierung23.11.2012
§ 7 - Verfahren23.11.2012
§ 8 - Inkrafttreten23.11.2012
Aufgrund des
1.
§ 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, zuletzt ber. 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577),
und
2.
§ 979 Abs. 1 b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084),
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Schleswig-Holstein können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen nach § 979 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (
www.justiz-auktion.de
).
(2) Für Versteigerungen nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertretung die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die von ihr oder ihm zugezogenen Gehilfinnen und Gehilfen (§ 450 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und bei ihr oder beim ihm beschäftigte Personen.
(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder elektronisch die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm (cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.
(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Fall des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitzuteilen.
(5) Bei mehrfachen Verstößen nach Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 Zivilprozessordnung),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstands aus Rechtsgründen unzulässig ist, oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.
(3) Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 Zivilprozessordnung) und dass ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.
(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1) das höchste, wenigstens das nach § 817 a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6 Anonymisierung

Angaben zur Person der Schuldnerin oder des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieterinnen und Bieter anonymisiert werden können.

§ 7 Verfahren

Die oder der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Institution als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die §§ 817 und 817 a der Zivilprozessordnung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 17. Oktober 2012
Torsten Albig Anke Spoorendonk
Ministerpräsident Ministerin
fürJustiz, Kultur und Europa
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