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Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022

Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) vom 21. April 202220.05.2022
Eingangsformel20.05.2022
§ 1 - Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige20.05.2022
§ 2 - Amt der oder des Opferschutzbeauftragten20.05.2022
§ 3 - Aufgaben der Zentralen Anlaufstelle20.05.2022
§ 4 - Aufgaben der oder des Opferschutzbeauftragten20.05.2022
§ 5 - Betreuung nach Terroranschlägen und auf einer Straftat basierenden Großschadensereignissen20.05.2022
§ 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten20.05.2022
§ 7 - Tätigkeitsbericht und Sonderbericht20.05.2022
§ 8 - Inkrafttreten20.05.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige

(1) In dem für Justiz zuständigen Ministerium ist eine Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige (Zentrale Anlaufstelle) eingerichtet.
(2) Diese ist mit einem interdisziplinären Team besetzt, das über die notwendigen juristischen, psychologischen und sozialpädagogischen beziehungsweise pädagogischen Kenntnisse verfügt.

§ 2 Amt der oder des Opferschutzbeauftragten

(1) Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister ernennt eine Opferschutzbeauftragte oder einen Opferschutzbeauftragten für Schleswig-Holstein (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter). Sie oder er führt die Bezeichnung „Die Opferschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein“ oder „Der Opferschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein“. Die Ernennung erfolgt unbefristet mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Kündigung für beide Seiten.
(2) Die oder der Opferschutzbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und erhält eine Aufwandsentschädigung. In der Ausübung dieses Amtes ist die oder der Opferschutzbeauftragte unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

§ 3 Aufgaben der Zentralen Anlaufstelle

(1) Ziel der Zentralen Anlaufstelle ist es, für Betroffene von Straftaten eine unkomplizierte Inanspruchnahme von Betroffenenrechten sowie einen schnellen und einfachen Zugang zu bestehenden Hilfsmöglichkeiten zu ermöglichen. Betroffene von Straftaten (Betroffene) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Opfer, deren Angehörige und Hinterbliebene, Vermissende, Augenzeuginnen und Augenzeugen sowie Ersthelferinnen und Ersthelfer.
(2) Die Zentrale Anlaufstelle informiert Betroffene über ihre Rechte, Zugangsmöglichkeiten zu diesen Rechten und etwaige finanzielle Hilfen. Sie vermittelt sie an Opferhilfeeinrichtungen und Leistungsträger sowie in sonstige Unterstützungs- und Hilfsangebote.
(3) Die Zentrale Anlaufstelle steht allen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein zur Verfügung, unabhängig davon, wo sich die Straftat ereignet hat, von der sie betroffen sind. Daneben ist die Zentrale Anlaufstelle auch für außerhalb von Schleswig-Holstein wohnhafte Personen zuständig, sofern sie von einer Straftat betroffen sind, die in Schleswig-Holstein begangen wurde.
(4) Die Zentrale Anlaufstelle steht in regelmäßigem Kontakt mit den im Bereich des Opferschutzes und der Opferhilfe tätigen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Institutionen in Schleswig-Holstein sowie den zentralen Opferhilfestrukturen des Bundes und der anderen Länder.

§ 4 Aufgaben der oder des Opferschutzbeauftragten

(1) Die oder der Opferschutzbeauftragte ist für die Anliegen und Belange Betroffener von Straftaten die zentrale Ansprechperson der Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltung. Sie oder er setzt sich dafür ein, dass die Betroffenen schnell und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung erhalten.
(2) Die oder der Opferschutzbeauftragte fördert die Kooperation der im Bereich des Opferschutzes und der Opferhilfe tätigen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Institutionen untereinander in Schleswig-Holstein. Sie oder er vernetzt sich mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Straftaten im Inland, den Opfer- und Opferschutzbeauftragten anderer Länder sowie den anderen Landesbeauftragten Schleswig-Holsteins.
(3) Die oder der Opferschutzbeauftragte arbeitet eng mit der Zentralen Anlaufstelle zusammen. Sie oder er wirkt gemeinsam mit der Zentralen Anlaufstelle auf die in § 3 Absatz 1 genannten Ziele hin. Zu grundsätzlichen Fragen des Opferschutzes und dessen Weiterentwicklung wird die oder der Opferschutzbeauftragte von dem zuständigen Ressort angehört.

§ 5 Betreuung nach Terroranschlägen und auf einer Straftat basierenden Großschadensereignissen

(1) Nach Terroranschlägen und sonstigen mutmaßlich auf einer Straftat basierenden Großschadensereignissen, die sich in Schleswig-Holstein ereignet haben, setzen sich die oder der Opferschutzbeauftragte und die Zentrale Anlaufstelle für eine möglichst frühzeitige, umfassende und langfristige Betreuung sämtlicher Betroffenen ein. Hierzu bieten die oder der Opferschutzbeauftragte und die Zentrale Anlaufstelle den Betroffenen solcher Geschehen bereits proaktiv ihre Unterstützung an. Im Übrigen gelten § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend; die Aufgaben werden von der Zentralen Anlaufstelle und der oder dem Opferschutzbeauftragten gemeinsam wahrgenommen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein, die in einem anderen Land oder Staat von einem Terroranschlag oder einem sonstigen mutmaßlich auf einer Straftat basierenden Großschadensereignis betroffen sind.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Zentrale Anlaufstelle und die oder der Opferschutzbeauftragte können, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten Betroffener verarbeiten, insbesondere Name, Alter, Geschlecht, Anschrift, Aufenthalt und Erreichbarkeit. Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten, in erster Linie Gesundheitsdaten, Daten zur sexuellen Orientierung einer Person und solche, aus denen sich religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die ethnische Herkunft ergeben; die zusätzlichen Anforderungen des § 12 Absatz 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes sind zu erfüllen. Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Zentrale Anlaufstelle oder die Opferschutzbeauftragte beziehungsweise den Opferschutzbeauftragten erfordert im Regelfall die Einwilligung der Betroffenen.
(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die Daten zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Tätigkeitsbericht und Sonderbericht

(1) Die Zentrale Anlaufstelle und die oder der Opferschutzbeauftragte erstatten jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Dieser Tätigkeitsbericht unterteilt sich in die Berichterstattung der Landesregierung über die Tätigkeit der Zentralen Anlaufstelle und die eigene, davon unabhängige Berichterstattung der oder des Opferschutzbeauftragten. Die Landesregierung gibt den Tätigkeitsbericht unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis.
(2) Nach einem Geschehen im Sinne des § 5 Absatz 1 erstatten die Zentrale Anlaufstelle und die oder der Opferschutzbeauftragte einen Sonderbericht. Dieser soll möglichst binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadensereignisses erstellt werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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