StAHiBV SH 2022
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. Mai 2022

Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. Mai 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 202220.05.2022
Eingangsformel20.05.2022
§ 120.05.2022
§ 220.05.2022
§ 320.05.2022
Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 601), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Arbeitnehmergruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
1.
bei der Bundesfinanzverwaltung:
a)
Prüfungsdienst der Hauptzollämter:
aa)
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
bb)
Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
cc)
Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
dd)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ee)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ff)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
gg)
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
hh)
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
ii)
Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,
jj)
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
kk)
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
ll)
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b)
Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:
aa)
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
bb)
Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
cc)
Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
dd)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ee)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ff)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
gg)
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
hh)
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
ii)
Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,
jj)
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
kk)
Zollschiffsamtsinspektorinnen und Zollschiffsamtsinspektoren,
ll)
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,
mm)
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
nn)
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
oo)
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
pp)
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
c)
Abfertigungsdienst der Hauptzollämter:
aa)
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
bb)
Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
cc)
Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
dd)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ee)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,
ff)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
gg)
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
hh)
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
ii)
Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,
jj)
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
kk)
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
ll)
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2.
bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst:
a)
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
b)
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
c)
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
d)
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
e)
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
f)
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
g)
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
h)
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
i)
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
j)
Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
k)
Tarifbeschäftigte mit einer qualifizierten forstfachlichen Ausbildung, die im Beschäftigungsverhältnis zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst, stehen und eine entsprechende Entgeltgruppe sowie ein vergleichbares Tätigkeitsprofil einer der vorgenannten Beamtengruppen besitzen.
3.
bei der Polizei:
a)
Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare,
b)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer Kriminalpolizeistelle sind,
c)
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
d)
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,
e)
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
f)
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,
g)
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
h)
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,
i)
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
j)
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,
k)
Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte der Landespolizei, denen polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4.
bei den Forst- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a)
Forstverwaltung:
aa)
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte bzw. Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
bb)
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte bzw. Amtsrätinnen und Amtsräte,
cc)
Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
dd)
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
ee)
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
ff)
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren bzw. Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
gg)
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
hh)
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
ii)
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
jj)
Forstassistentinnen und Forstassistenten der unteren Forstbehörden im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b)
Fischereiverwaltung:
aa)
Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
bb)
Regierungsfischereihauptsekretärinnen und Regierungsfischereihauptsekretäre,
cc)
Regierungsfischereiobersekretärinnen und Regierungsfischereiobersekretäre,
dd)
Regierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
ee)
Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
5.
bei der Bergverwaltung:
a)
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
b)
Bergoberrätinnen und Bergoberräte,
c)
Bergrätinnen und Bergräte,
d)
Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
e)
Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
f)
Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
g)
Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,
h)
Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, denen Vollzugsaufgaben im Rahmen der Bergaufsicht übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
6.
bei der Staatsanwaltschaft:
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oder
b)
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Arbeitnehmergruppen tätig gewesen sind.
Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten sind keine Wirtschaftsfachkräfte im Sinne dieser Verordnung.
(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 568)
*)
außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 300-2-35
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