JZVO
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Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) Vom 15. November 2019

Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) Vom 15. November 2019
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 16a neu eingefügt und § 40 geändert (LVO v. 04.05.2023, GVOBl. S. 242)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Bereinigung und Zusammenfassung von Zuständigkeitsbestimmungen für die Justiz vom 15. November 2019 (GVOBl. S. 546)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) vom 15. November 201901.01.2020
Teil 1 - Zuständigkeiten der Amtsgerichte01.01.2020
§ 1 - Mahnsachen01.01.2020
§ 2 - Zentrales Vollstreckungsgericht01.01.2020
§ 3 - Registerführung01.01.2021
§ 4 - Insolvenzsachen01.01.2023
§ 5 - Landwirtschaftssachen01.01.2020
§ 6 - Urheberrechtsstreitsachen01.01.2020
§ 6a - Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs19.08.2022
§ 6b - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger01.04.2023
§ 7 - Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen01.01.2020
§ 8 - Ausländische Beweisaufnahmeersuchen19.08.2022
§ 9 - Binnenschifffahrtssachen01.01.2020
§ 10 - Seerechtliche Verteilungsverfahren01.01.2020
§ 11 - Bereitschaftsdienst01.01.2020
§ 12 - vorläufige Festnahme, Vorführung, Verhaftung, Unterbringung und beschleunigte Strafverfahren01.01.2022
§ 13 - Haftsachen01.01.2020
§ 14 - Bußgeldverfahren01.01.2020
§ 15 - Wirtschaftsstrafsachen01.01.2020
§ 16 - Audiovisuelle Zeugenvernehmung01.01.2022
Teil 2 - Zuständigkeiten der Landgerichte01.01.2020
§ 17 - Kammern für Handelssachen01.01.2022
§ 18 - Kartellsachen01.01.2022
§ 19 - Wertpapierbereinigungssachen01.01.2022
§ 20 - Urheberrechtsstreitsachen01.01.2022
§ 21 - Designstreitsachen01.01.2022
§ 22 - Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen01.01.2022
§ 23 - Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen01.01.2022
§ 24 - Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitsachen01.01.2022
§ 25 - Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz01.01.2022
§ 26 - Baulandsachen01.01.2022
§ 27 - Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Wiedergutmachungssachen01.01.2022
§ 28 - Wirtschaftsstrafsachen01.01.2022
§ 29 - Strafvollstreckungssachen01.01.2022
Teil 3 - Zuständigkeiten anderer Gerichte01.01.2020
§ 30 - Staatsschutzsachen01.01.2022
§ 31 - Bildung von Fachkammern01.01.2022
§ 32 - Gemeinsamer Finanzsenat01.01.2022
Teil 4 - Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung01.01.2020
§ 33 - Führungsaufsichtsstellen01.01.2022
§ 34 - Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte01.01.2022
§ 35 - Registereinsicht01.01.2022
§ 36 - Angelegenheiten der Notarinnen und Notare18.02.2022
§ 37 - Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte01.01.2022
§ 38 - Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden01.01.2022
§ 38a - Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler10.02.2023
§ 38b - Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer01.01.2023
§ 39 - Erteilung von Apostillen01.01.2022
§ 40 - Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen19.08.2022 bis 30.06.2023
§ 41 - Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen01.01.2022
§ 42 - Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht01.01.2022
Teil 5 - Übergangsbestimmungen01.01.2020
§ 43 - Übergangsbestimmung01.01.2022

Teil 1 Zuständigkeiten der Amtsgerichte

§ 1 Mahnsachen

Dem Amtsgericht Schleswig werden die Mahnverfahren für die Bezirke aller Amtsgerichte zugewiesen.

§ 2 Zentrales Vollstreckungsgericht

Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 und § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Schleswig.

§ 3 Registerführung

(1) Für die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregisters ist zuständig
1.
im Bezirk des Landgerichts Kiel das Amtsgericht Kiel,
2.
im Bezirk des Landgerichts Flensburg das Amtsgericht Flensburg,
3.
im Bezirk des Landgerichts Lübeck das Amtsgericht Lübeck,
4.
im Bezirk des Landgerichts Itzehoe das Amtsgericht Pinneberg.
(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen.
(3) Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind zuständig für Geschäfte nach § 17 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, ber. 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541).
(4) Die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig für
1.
die Bekanntmachung der Eintragungen,
2.
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
3.
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4.
die Beglaubigung der Abschriften,
5.
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 4 Insolvenzsachen

(1) Zu Insolvenzgerichten werden bestimmt:
1.
Im Landgerichtsbezirk Flensburg
a)
für alle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingegangenen Verfahren das Amtsgericht Flensburg für die Bezirke der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig und die Amtsgerichte Husum und Niebüll jeweils für den eigenen Bezirk und
b)
für alle ab dem 1. Januar 2023 eingehenden Verfahren das Amtsgericht Flensburg;
2.
im Landgerichtsbezirk Itzehoe
a)
die Amtsgerichte Meldorf und Itzehoe jeweils für den eigenen Bezirk und
b)
das Amtsgericht Pinneberg für die Bezirke der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg;
3.
im Landgerichtsbezirk Kiel
a)
das Amtsgericht Kiel für den eigenen Bezirk,
b)
das Amtsgericht Norderstedt für die Bezirke der Amtsgerichte Norderstedt und Bad Segeberg und
c)
das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Neumünster, Plön und Rendsburg;
4.
im Landgerichtsbezirk Lübeck
a)
das Amtsgericht Eutin für die Bezirke der Amtsgerichte Eutin und Oldenburg in Holstein,
b)
das Amtsgericht Lübeck für den eigenen Bezirk,
c)
das Amtsgericht Reinbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek und
d)
das Amtsgericht Schwarzenbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek.
(2) Als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, wird das Amtsgericht Kiel bestimmt.

§ 5 Landwirtschaftssachen

(1) Dem Amtsgericht Elmshorn wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus dem Bezirk des Amtsgerichtes Pinneberg übertragen.
(2) Dem Amtsgericht Bad Segeberg wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Neumünster und Norderstedt übertragen.

§ 6 Urheberrechtsstreitsachen

Alle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden dem Amtsgericht Flensburg zugewiesen.

§ 6a Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Die Zuständigkeit für Genehmigungsverfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dem Amtsgericht Kiel zugewiesen.

§ 6b Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird zugewiesen
1.
für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
2.
für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
3.
für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck,
4.
für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg.

§ 7 Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Angelegenheiten in Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007
1
werden, soweit sie in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, für den Bezirk jedes Landgerichts dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zugewiesen.
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nummer 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 S. 1, ber. 2015 L 141 S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1259 der Kommission vom 19. Juni 2017 (ABl. L 182 S. 1, ber. 2018 ABl. L 25 S. 84).

§ 8 Ausländische Beweisaufnahmeersuchen

Soweit Rechtshilfeersuchen nach der Verordnung (EU) 2020/1783
2
, nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), nach dem Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 576) oder von ausländischen Stellen in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Bild- und Tonübertragung umfassen, ist für die Erledigung das Amtsgericht am Sitz desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
Fußnoten
2)
Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 S. 1).

§ 9 Binnenschifffahrtssachen

Die Bestimmungen zur Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen an das Amtsgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 24. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. 1984 S. 61) bleiben unberührt.

§ 10 Seerechtliche Verteilungsverfahren

Die Bestimmungen zur Übertragung der seerechtlichen Verteilungsverfahren auf das Amtsgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 208) bleiben unberührt.

§ 11 Bereitschaftsdienst

(1) Für folgende Amtsgerichte werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt:
1.
im Landgerichtsbezirk Flensburg
a)
für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowie
b)
für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;
2.
im Landgerichtsbezirk Itzehoe
a)
für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie
b)
für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;
3.
im Landgerichtsbezirk Lübeck
a)
für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein sowie
b)
für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen.
(2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wie folgt wahrgenommen:
1.
sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel;
2.
sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt von dem Amtsgericht Neumünster.
(3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar:
1.
im Landgerichtsbezirk Flensburg
die Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;
2.
im Landgerichtsbezirk Itzehoe
die Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;
3.
im Landgerichtsbezirk Lübeck
die Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein;
4.
im Landgerichtsbezirk Kiel
die Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel anteilig zum Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel und Neumünster.

§ 12 vorläufige Festnahme, Vorführung, Verhaftung, Unterbringung und beschleunigte Strafverfahren

(1) Folgende Strafsachen werden den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen:
1.
Erlass eines Haftbefehls gemäß § 125 Absatz 1 der Strafprozessordnung,
2.
Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 125 Absatz 1, § 126a der Strafprozessordnung,
3.
Vorführung gemäß § 115a und § 128 der Strafprozessordnung,
4.
Vorführung in den Fällen der § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474),
5.
Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie bei Ablehnung solcher Anträge Entscheidungen über die für diesen Fall gestellten Anträge auf Erlass eines auf § 112 oder § 112a der Strafprozessordnung gestützten Haftbefehls,
6.
im Falle des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung die nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen,
7.
die Verhandlungen und Entscheidungen in beschleunigten Verfahren nach Vorführung nach § 127b in Verbindung mit § 128 der Strafprozessordnung.
Satz 1 gilt nicht für Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, es sei denn, es liegt zugleich ein Fall des § 70c Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung vor.
(2) Als zuständige Gerichte werden bestimmt
1.
für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg;
2.
für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe;
3.
im Landgerichtsbezirk Kiel
a)
das Amtsgericht Kiel für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg,
b)
das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt;
4.
für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.
(3) Eine Zuständigkeit nach § 162 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 13 Haftsachen

(1) Als Haftgericht werden bestimmt
1.
für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg,
2.
für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe,
3.
für den Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Neumünster,
4.
für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.
(2) In Strafsachen, in denen das Amtsgericht Haftbefehl erlassen hat, werden aus seinem Bezirk den in Absatz 1 als Haftgericht bestimmten Amtsgerichten zugewiesen
1.
die nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst vor Erhebung der öffentlichen Klage erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen, sobald der Beschuldigte in die Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts eingeliefert worden ist und solange dort gegen ihn der Haftbefehl vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird,
2.
die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache (§§ 25 und 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wenn der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten bei Erhebung der öffentlichen Klage in dieser Sache in der Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
(3) Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, gilt für das Amtsgericht, das die vorangegangene Entscheidung erlassen hat, Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Strafsachen gegen weibliche Be- oder Angeschuldigte sowie gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 14 Bußgeldverfahren

Abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Landrätin oder des Landrats jeweils das nachfolgend aufgeführte Amtsgericht zuständig, wenn die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in dem bezeichneten Bezirk begangen worden ist:
1.
das Amtsgericht Ahrensburg für den Bezirk der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek sowie für die Gemeinde Tangstedt;
2.
das Amtsgericht Norderstedt für seinen Bezirk mit Ausnahme der Gemeinde Tangstedt;
3.
die Amtsgerichte Eckernförde, Elmshorn, Flensburg, Itzehoe, Lübeck, Niebüll, Oldenburg in Holstein und Pinneberg jeweils für ihren Bezirk.

§ 15 Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Wirtschaftsstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die die in § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben.
(3) Eine aufgrund der Absätze 1 und 2 begründete Zuständigkeit geht einer nach § 13 begründeten Zuständigkeit vor.

§ 16 Audiovisuelle Zeugenvernehmung

(1) Die Durchführung audiovisueller Zeugenvernehmungen nach § 58a Absatz 1 der Strafprozessordnung wird den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen.
(2) Als zuständige Gerichte werden bestimmt
1.
für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg;
2.
für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe;
3.
für den Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Kiel;
4.
für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.

Teil 2 Zuständigkeiten der Landgerichte

§ 17 Kammern für Handelssachen

Bei den Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts:
1.
bei dem Landgericht Flensburg zwei Kammern für Handelssachen,
2.
bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen,
3.
bei dem Landgericht Kiel zwei Kammern für Handelssachen,
4.
bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.

§ 18 Kartellsachen

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht in Kiel zugewiesen.

§ 19 Wertpapierbereinigungssachen

Die Aufgaben der bei dem Landgericht Kiel gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung werden den dortigen Kammern für Handelssachen übertragen.

§ 20 Urheberrechtsstreitsachen

Alle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 21 Designstreitsachen

Alle Designstreitsachen, für die die Zuständigkeit eines Landgerichts gegeben ist, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 22 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 23 Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

(1) Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, für die gemäß § 125e Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.
(2) Kennzeichenstreitsachen, für die gemäß § 140 Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.
(3) Alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen geltend gemacht wird, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 24 Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitsachen

Die Bestimmungen zur Zuweisung von Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitsachen an das Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 497) bleiben unberührt.

§ 25 Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Landgericht Itzehoe bestimmt.

§ 26 Baulandsachen

Die gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge nach § 217 des Baugesetzbuchs werden für alle Landgerichtsbezirke dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 27 Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Wiedergutmachungssachen

(1) Das Landgericht in Kiel (Entschädigungskammer) ist in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das ganze Land zuständig.
(2) Die Zuweisung von Wiedergutmachungssachen an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) vom 26. September 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 189) bleibt unberührt.

§ 28 Wirtschaftsstrafsachen

Strafsachen gemäß § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden zugewiesen
1.
dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,
2.
dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.

§ 29 Strafvollstreckungssachen

(1) Die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen werden zugewiesen
1.
dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,
2.
dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.
(2) Die Bestimmungen zur Übertragung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammern für die Justizvollzugsanstalt Glasmoor auf die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 10. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 475) bleiben unberührt.

Teil 3 Zuständigkeiten anderer Gerichte

§ 30 Staatsschutzsachen

Die Bestimmungen zur Zuweisung von Staatsschutzsachen an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 16. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 550), bleiben unberührt.

§ 31 Bildung von Fachkammern

Bei den Gerichten für Arbeitssachen werden folgende Fachkammern gebildet:
1.
bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,
2.
bei dem Arbeitsgericht Kiel eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,
3.
bei dem Arbeitsgericht Lübeck eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst und eine Fachkammer für die Seeschifffahrt.

§ 32 Gemeinsamer Finanzsenat

Die Bestimmungen in dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 14. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 10. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zur Zuweisung von Sachen an den gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg bleiben unberührt.

Teil 4 Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung

§ 33 Führungsaufsichtsstellen

Die Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches werden bei den Landgerichten eingerichtet.

§ 34 Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung
1.
eines Nießbrauchs nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059e in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Absatz 2 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4.
eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Absatz 3 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegeben sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Schleswig-Holsteins belegen ist.
(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der erwerbenden Person liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die oder der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

§ 35 Registereinsicht

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach
1.
§ 79 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2.
§ 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,
3.
§ 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,
4.
§ 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches.

§ 36 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen:
1.
die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung);
2.
die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 der Bundesnotarordnung);
3.
die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);
4.
die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 4 der Bundesnotarordnung);
5.
die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 103 Absatz 1 der Bundesnotarordnung);
6.
die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt (§ 104 Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Bundesnotarordnung).
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
1.
die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);
2.
die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);
3.
die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19a Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung;
4.
die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung;
5.
die Erteilung von Auskünften nach § 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung;
6.
die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung;
7.
die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen (§ 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung) und die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);
8.
die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung);
9.
die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);
10.
die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung).
(3) Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.

§ 37 Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen:
1.
die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 36 Absatz 4 und § 160 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
2.
die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Zahl der Kammern des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und der Senate des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs (§ 92 Absatz 2 Satz 2, § 101 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 38 Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden

(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 38a Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Zuständig für die Durchführung der Beeidigung und Ermächtigung der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), auch in Verbindung mit § 74 Absatz 3 oder § 76 Absatz 2 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung im Zeitpunkt der Beeidigung oder der Ermächtigung hat; in Ermangelung einer beruflichen Niederlassung ist der Wohnsitz maßgebend.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist abweichend von § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes für die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und für die Aufgaben nach Teil 10 des Landesjustizgesetzes auch zuständig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat, aber beabsichtigt, ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend in Schleswig-Holstein auszuüben. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Beeidigung und Ermächtigung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sprachmittlertätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

§ 38b Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 964), wird für die Bezirke aller Amtsgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Lübeck übertragen.

§ 39 Erteilung von Apostillen

Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) sind zuständig:
1.
das für Justiz zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Urkunden;
2.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notarinnen und Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden;
3.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.

§ 40 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Das für Justiz zuständige Ministerium ist
1.
Kontaktstelle im Sinne des Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG
3
;
2.
Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783
2
;
3.
zuständige Stelle für die Entscheidung über Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783
2
;
4.
Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784
4
;
5.
Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452);
6.
Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1472).
Fußnoten
2)
Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 S. 1).
Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 S. 1).
3)
Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung 568/2009/EG vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 S. 35).
4)
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 S. 40).

§ 41 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Die Aufgaben der Kontaktstelle im Sinne des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 S. 130) werden der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zugewiesen.

§ 42 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Das für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig, eingehende Ersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) und nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 60) zu dem Übereinkommen zu beantworten, die das zuständige Bundesministerium an Schleswig-Holstein weiterleitet. Es nimmt für Schleswig-Holstein die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wahr.

Teil 5 Übergangsbestimmungen

§ 43 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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