Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 5. Februar 2016
Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 5. Februar 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 14 geändert (Art. 7 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 | 29.01.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.05.2020 |
Einleitende Vorschrift | 29.01.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.05.2020 |
Abschnitt 1 - Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen ohne zentrales Vergabeverfahren | 29.01.2016 |
§ 2 - Ermittlung der Aufnahmekapazität | 01.05.2020 |
§ 3 - Festsetzung von Zulassungszahlen | 29.01.2016 |
§ 4 - Auswahlverfahren | 01.05.2020 |
§ 5 - Vorabquoten | 01.05.2020 |
§ 6 - Hauptquoten, Auswahlentscheidung, Verordnungsermächtigung | 01.05.2020 |
§ 7 - Dialogorientiertes Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren | 01.12.2019 |
§ 8 - Auswahl für höhere Fachsemester | 29.01.2016 |
§ 9 - Form der Anträge | 29.01.2016 |
Abschnitt 2 - Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit zentralem Vergabeverfahren | 29.01.2016 |
§ 10 - Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung" | 27.09.2019 |
§ 11 - Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium | 29.01.2016 |
§ 12 - Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule | 01.12.2019 |
§ 13 - Falschangaben im Bewerbungsverfahren | 29.01.2016 |
Abschnitt 3 - Zuständigkeiten und Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften | 29.01.2016 |
§ 14 - Zuständigkeiten und Ermächtigungen | 25.09.2020 |
§ 15 - Regelungen während des technischen Übergangszeitraums | 01.12.2019 |
§ 16 - Übergangsbestimmung | 01.05.2020 |
Inhaltsübersicht: | |
Einleitende Vorschrift | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen ohne zentrales Vergabeverfahren | |
§ 2 | Ermittlung der Aufnahmekapazität |
§ 3 | Festsetzung von Zulassungszahlen |
§ 4 | Auswahlverfahren |
§ 5 | Vorabquoten |
§ 6 | Hauptquoten, Auswahlentscheidung, Verordnungsermächtigung |
§ 7 | Dialogorientiertes Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren |
§ 8 | Auswahl für höhere Fachsemester |
§ 9 | Form der Anträge |
Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit zentralem Vergabeverfahren | |
§ 10 | Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung“ (zu Artikel 1 und 3 Staatsvertrag) |
§ 11 | Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium (zu Artikel 6 und 7 Staatsvertrag) |
§ 12 | Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule (zu Artikel 9 und 10 Staatsvertrag) |
§ 13 | Falschangaben im Bewerbungsverfahren (zu Artikel 11 Staatsvertrag) |
Abschnitt 3 Zuständigkeiten und Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 14 | Zuständigkeiten und Ermächtigungen |
§ 15 | Regelungen während des technischen Übergangszeitraums |
§ 16 | Übergangsbestimmung |
Einleitende Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der Universität zu Lübeck, soweit sie nicht in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) einbezogen sind, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren.
(2) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie
2.
sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
Abschnitt 1 Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen ohne zentrales Vergabeverfahren
§ 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird aus Lehrangebot, Ausbildungsaufwand und weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien ermittelt.
(2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen.
(3) Der Ausbildungsaufwand wird durch Curricular- und Curricularnormwerte bestimmt, die das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) im Benehmen mit der Hochschule durch Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 entweder fächergruppenspezifisch oder studiengangsbezogen in der Regel in Bandbreiten mit einem unteren und einem oberen Wert festsetzt. Die Curricular- und Curricularnormwerte werden in der Regel aus Beispielstudienplänen abgeleitet und definieren den erforderlichen Ausbildungsaufwand für eine Studierende oder einen Studierenden in der Regelstudienzeit. Bei der Festsetzung nach Satz 1 sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Curricular- und Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, wobei den an Lehre und Studium gestellten qualitativen Anforderungen zu genügen ist. In diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Neben den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs sind Aspekte wie Abschlussarten, Ausbildungsschwerpunkte, hochschulübergreifende Kooperationen oder Forschungsnähe zu berücksichtigen.
(4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund).
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden. Personal, das aus Drittmitteln für Forschung finanziert wird, bleibt unberücksichtigt. Personal, das im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten – „Exzellenzstrategie“ – vom 16. Juni 2016 finanziert wird, bleibt unberücksichtigt, soweit der Senat der Hochschule dies festlegt.
(6) Die Hochschule legt im Rahmen der festgesetzten Bandbreite unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 4 und 5 den anzuwendenden Curricularwert durch Satzung fest. Auf dieser Grundlage berechnet die Hochschule die jährliche Aufnahmekapazität für jeden Studiengang und legt ihre Berechnungen für das folgende Studienjahr dem Ministerium vor (Kapazitätsbericht). Für den Fall, dass der Hochschule die Aufgabe der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 Absatz 2 Satz 4 übertragen wurde, legt sie zusammen mit dem Kapazitätsbericht die Satzung dem Ministerium zur Genehmigung vor.
§ 3 Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Ist in einem Studiengang zu erwarten, dass die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang erreicht oder übersteigt, können Zulassungszahlen festgesetzt werden. Zulassungszahl ist die Zahl der von der Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang oder Teilstudiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen höchstens für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden.
(2) Das Ministerium setzt die Zulassungszahlen fest. Sie sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hochschule ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann; eine angemessene Qualität in Forschung, Lehre und Studium ist zu gewährleisten. Das Ministerium kann der Hochschule die Aufgabe übertragen, die Zulassungszahlen durch Satzung festzusetzen.
(3) Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von der gemäß § 2 Absatz 6 zu berechnenden oder berechneten Aufnahmekapazität festgesetzt werden.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) In Studiengängen, in denen eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt. Für Studiengänge, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern, kann das Ministerium abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Hochschule bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber neben den oder anstelle der Leistungen, die sich aus dem Nachweis der für dieses Studium erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ergeben, die künstlerische oder die sportliche Eignung berücksichtigt. In Studiengängen, in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 für die Einstufung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht. Der Grad der studiengangspezifischen Eignung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 durch eine Eignungsprüfung nach § 39 Absatz 6 des Hochschulgesetzes festgestellt.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I. S. 2387),
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
4.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228),
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird in ein Auswahlverfahren nur einbezogen, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 7 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(5) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. Diese Studienplätze können auch durch das Los vergeben werden.
(6) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.
(7) Ist für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den Sätzen 2 bis 9 ausgewählt; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 7 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 5 Vorabquoten
(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Spitzensportlerinnen und -sportler),
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt,
5.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, gemäß § 39 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes und
6.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes, wenn die jeweilige Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes ein Probestudium zugelassen hat.
In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung.
(2) Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Werden Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 vergeben. Nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 werden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 vergeben. Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden.
(3) Eine außergewöhnliche Härte nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Zugehörigkeit zu dem Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ausgewählt. Verbleibende Studienplätze werden an andere Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben. Übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und -sportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ausgewählt.
(5) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besucht hat,
3.
ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Status genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Es können Unterquoten nach Ländern und Ländergruppen gebildet werden, innerhalb derer die Auswahl nach den Kriterien nach Satz 1 bis 3 erfolgt. Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Einzelheiten durch Satzung regeln.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist deren Eignung und Befähigung maßgeblich.
(8) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach Wartezeit ausgewählt. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Teilsatz 3 gilt entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte gemäß Absatz 3 bedeuten würde, sind vorrangig auszuwählen. Der Senat der Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass auch Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die die Voraussetzungen des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllen, in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausgewählt werden können.
§ 6 Hauptquoten, Auswahlentscheidung, Verordnungsermächtigung
(1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach § 5 Absatz 1 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
bis zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Bestenquote);
2.
bis zu 20 Prozent der Studienplätze nach der Zeitdauer seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang (Wartezeitquote); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; eine über sieben Halbjahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt;
3.
im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, welches die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit berücksichtigt (Hochschulauswahlquote); die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach folgenden Auswahlkriterien:
a)
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium,
b)
nach gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
c)
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
d)
nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
e)
nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden (Auswahlgespräch), um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten, oder
f)
aufgrund einer Verbindung von Kriterien nach den Buchstaben a bis e.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule ist das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung einzubeziehen. Ab dem Wintersemester 2021/2022 ist ein zusätzliches schulnotenunabhängiges Kriterium mit erheblichem Gewicht hinzuzuziehen, wenn in den drei dem aktuellen Vergabeverfahren vorangegangenen Vergabeverfahren sich die Ergebnisse der Hochschulzugangsberechtigungen der bei der Auswahl zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber auf hohem Niveau in einem solchen Ausmaß angenähert haben, dass eine Auswahl ausschließlich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung keine selektive Wirkung entfaltet. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur selektiven Wirkung der Abiturnoten, zum Erfordernis eines zusätzlichen schulnotenunabhängigen Kriteriums und zum Auswahlverfahren der Hochschulen zu regeln. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Nummer 3 Buchstabe e kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Nummer 3 Buchstabe a bis d genannten Kriterien oder nach einer Verbindung dieser Kriterien, wobei das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in die Vorauswahl einzubeziehen ist. Absatz 5 gilt entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nach Nummer 3 nicht teil.
(2) Der Senat der Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 (Hochschulauswahlverfahren), insbesondere die Festlegung der Auswahlkriterien und der Gewichtung durch Satzung.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Teilsatz 3 gilt entsprechend. Die Muthesius Kunsthochschule und die Musikhochschule Lübeck können in der Satzung nach Absatz 2 vorsehen, dass die nach Absatz 1 zu vergebenden Studienplätze abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung vergeben werden. Bei Auswahlentscheidungen für Studiengänge an Fachhochschulen soll die Fachhochschulreife der Allgemeinen Hochschulreife bei der Bestimmung der Eignung gleichgestellt werden.
(4) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Absatz 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 4 Absatz 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(6) Werden Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach Absatz 1 Nummer 3 vergeben.
§ 7 Dialogorientiertes Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren
(1) Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu unterstützen (Dialogorientiertes Serviceverfahren). Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
(2) Im Übrigen können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren an Dritte delegieren.
§ 8 Auswahl für höhere Fachsemester
(1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. § 4 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
1.
An Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben;
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde;
3.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren;
4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber; soweit sie bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden sie hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Entwicklung oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist;
5.
an die sonstigen, nach Nummer 4 nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Ist innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und Nummer 2 durch das Los;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung der während des Studiums erworbenen Leistungsnachweise und nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium;
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium.
(4) In den Studiengängen, die eine künstlerische oder sportliche Eignung erfordern oder in denen die Berechtigung zum Studium ausschließlich durch eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen wird, werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ausgewählt.
(5) Bietet eine staatliche Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an, werden alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Weiterstudium bei der Einschreibung gewährleistet worden war, in einer anderen Hochschule des Landes für den weiteren Teil des Studiums zugelassen.
§ 9 Form der Anträge
Durch Verwaltungsvorschrift der Hochschule kann die Form der Anträge geregelt werden.
Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit zentralem Vergabeverfahren
§ 10 Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung“
(zu Artikel 1 und 3 Staatsvertrag)
Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Stiftungsrat der „Stiftung für Hochschulzulassung“ nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird vom Ministerium bestimmt. Die Landesrektorenkonferenz ist die nach Landesrecht vorgesehene Vertretungskörperschaft der Hochschulen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium
(zu Artikel 6 und 7 Staatsvertrag)
(1) § 2 Absatz 5 findet bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 Absatz 3 des Staatsvertrages entsprechende Anwendung.
(2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes werden nicht für das erste Fachsemester eines Studiengangs zugelassen, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist.
§ 12 Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule
(zu Artikel 9 und 10 Staatsvertrag)
(1) Auf die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages findet § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(2) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze
1.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
3.
nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
Die Hochschule entscheidet nach einem dieser Maßstäbe oder einer Verbindung aus diesen, wobei das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Satz 1 Nummer 1 mindestens einzubeziehen ist.
(3) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b)
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten zu Beruf zu erhalten,
c)
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, ein.
(4) In der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages sind Unterquoten zulässig.
(5) In den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sind im Falle einer Berücksichtigung von Kriterien nach Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und d berufliche Vorerfahrung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c insgesamt höher zu gewichten als andere nach Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d mögliche Vorerfahrungen.
(6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages kann begrenzt werden. In diesem Fall ist eine Vorauswahl nach in Absatz 3 genannten Kriterien oder nach dem Grad der Ortspräferenz zulässig. Im Falle einer Vorauswahl nach den in Absatz 3 genannten Kriterien sind das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests und die Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in die Vorauswahl einzubeziehen. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für maximal 50 Prozent der in der Quote nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen. Besteht im Falle einer Vorauswahl nach den in Absatz 3 genannten Kriterien Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Los. Besteht im Falle einer Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den in Absatz 3 genannten Kriterien. Satz 3 gilt entsprechend. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(7) Besteht in den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatvertrages Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(8) Der Senat der jeweiligen Hochschule regelt das Nähere des Auswahlverfahrens durch Satzung, insbesondere
1.
welcher fachspezifische Studieneignungstest nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzuwenden ist,
2.
welche abgeschlossenen Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c berücksichtigt werden; für die Berufstätigkeiten ist eine Mindestdauer festzulegen,
3.
welche besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d berücksichtigt werden,
4.
die Durchführung der Auswahlgespräche und anderer mündlicher Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
5.
die Auswahl und Gewichtung der jeweiligen Kriterien in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
6.
den Umfang von Unterquoten nach Absatz 4,
7.
die Vorauswahl nach Absatz 6 einschließlich der Auswahl und Gewichtung der hierbei anzuwendenden Kriterien sowie der Hilfskriterien bei Ranggleichheit.
§ 13 Falschangaben im Bewerbungsverfahren
(zu Artikel 11 Staatsvertrag)
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.
Abschnitt 3 Zuständigkeiten und Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Zuständigkeiten und Ermächtigungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Kapazitätsermittlungs-, Auswahl- und Vergabeverfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien nach diesem Gesetz zu regeln, insbesondere
1.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3,
2.
den Ablauf des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
3.
den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
4.
die Einzelheiten zur Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens und die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach § 7,
5.
die Entscheidungen nach § 5,
6.
die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und Fristen nach § 2,
7.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien (§§ 4, 5 und 8 sowie § 6 Absatz 1, soweit die Hochschule die Auswahlkriterien nicht durch Satzung bestimmt),
8.
die Quoten nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
9.
für die Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit erforderlich, das Nähere zu Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten der Bewerberinnen und Bewerber, und
10.
Zulassungszahlen festzusetzen (§ 3 Absatz 2); vor Erlass dieser Rechtsverordnung sind die Hochschulen zu hören.
Das Ministerium wird außerdem ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages zu erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung insbesondere Näheres regeln
1.
zu der Gewichtung der Kriterien nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1,
2.
zu den inhaltlichen Anforderungen an die Kriterien bezüglich deren Relevanz für die fachspezifische Eignung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2,
3.
zu der nach Artikel 10 Absatz 5 des Staatsvertrages geltenden Anforderung einer standardisierten, strukturierten und qualitätsgesicherten Anwendung von Auswahlkriterien nach § 12 Absatz 2 und 3.
(2) Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes und des Artikels 12 Absatz 1 des Staatsvertrages erlassen werden, können abweichend von § 60 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.
(3) Satzungen der Hochschulen nach diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
(4) Zuständige Landesbehörde im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Staatsvertrages ist das Ministerium.
§ 15 Regelungen während des technischen Übergangszeitraums
(1) Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach Artikel 9 und 10 des Staatsvertrages nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Ministerium zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach Artikel 9 und 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Staatsvertrages und § 5 Absatz 5 Satz 4, § 12 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6,
2.
die Dauer der Einschränkungen nach Nummer 1.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung festzulegen,
1.
von der Anwendung des Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages und § 12 Absatz 3 Satz 3 und 4 abzusehen,
2.
für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages und § 12 Absatz 2 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des Staatsvertrages und § 12 Absatz 3 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.
Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 16 Übergangsbestimmung
Die Wartezeit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird während einer Übergangszeit bis einschließlich Sommersemester 2022 wie folgt berücksichtigt:
a)
zum Wintersemester 2020/21 mit höchstens 14 Semestern,
b)
zum Sommersemester 2021 mit höchstens 12 Semestern,
c)
zum Wintersemester 2021/22 mit höchstens 10 Semestern und
d)
zum Sommersemester 2022 mit höchstens 8 Semestern.
§ 5 Absatz 8 Satz 2 und § 6 finden erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung; bis dahin sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden.
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